Moin,
auf einem Antrag auf Krankenkassenleistungen und Beihilfe stehen u.a. die Hinweise, dass eine Beihilfe nur gewährt werden kann, wenn die geltend gemachten Aufwendungen mehr als 200€ betragen und diese innerhalb eines Jahres beantragt werden.
Damit nicht die Verjährung eintritt, reicht ein Versicherter drei Tage vor Ablauf der Frist den Antrag ein, obwohl die geltend gemachten Aufwendungen weniger als 200€ betragen.
Sein Bestreben, nicht die Kosten für die Gemeinschaft unnötig in die Höhe zu treiben, hat aber zur Folge, dass die Beihilfe für einen Arztbesuch wegen angeblicher Verjährung nicht mehr gezahlt wird.
Weil ihm aber für diesen einen Arztbesuch 10€ Praxisgebühren abgezogen werden, die KK-Leistung in diesem Fall aber geringer ist, führt das dazu, dass der Versicherte nicht nur die von ihm vorgestreckten Arztkosten nicht erstattet bekommt, sondern er auch noch der KK einen kleinen Betrag schuldet, der mit den Leistungen für andere Arztbesuche verrechnet wurde.
Ist diese Verfahrensweise der KK zulässig, d.h. darf sie dazu führen, dass ein Versicherter finanzielle Nachteile dadurch hat, dass er Arztkosten erstattet haben möchte?
Hätte ein Widerspruch gegen die Verjährungs-Begründung Aussicht auf Erfolg, obwohl der Antrag als einfacher Brief verschickt wurde?
Gruß
Pontius