Beim Jobwechsel bereits krank, zahlt der neue Arbeitgeber auch 6 Wochen Lohnfortzahlung?

Hallo,
folgendes:
neue Mitarbeiterin will zum 1. bei mir anfangen. Konditionen sind bereits ausgehandelt und soweit unterschrieben.
Jetzt ist sie bei Ihrem alten Arbeitgeber krank geworden.
Ich hoffe mal, dass sie soweit wieder fit ist, bis es losgehen soll. Da ich nur einen kleinen Betrieb habe, brauche ich sie eigentlich.
Was ist aber, wenn sich herausstellt, dass sie ist doch länger krank ist. Fangen die 6 Wochen Lohnfortzahlung bei mir wieder von Neuem an.

Ich bin dankbar für jede Info, da sich scheinbar bisher niemand aus meiner Umgebung damit befasst hat und as weiß.

Danke schön

Hallo,

die ersten 4 Wochen bei einem neuen Arbeitgeber besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitnehmer erhält in dieser Zeit Krankengeld von der Krankenkasse. Wenn er länger als 4 Wochen krank ist, muss der Arbeitgeber allerdings die 6 Wochen Lohnfortzahlung schon leisten.

Genau beschrieben z. B. auch hier: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/entgeltfortzahlung-anspruch-14-wartefrist_idesk_PI42323_HI569777.html

Falls der Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber schon länger als 6 Wochen krank war und bei dir dann auch nochmal länger als die 4 Wochen „Karenzzeit“ müsste eigentlich danach durch den Jobwechsel wieder ein neuer
Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung bestehen.

„Bei einer Fortsetzungskrankheit aufgrund desselben Grundleidens entsteht ein erneuter Anspruch erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit. bzw. alle 12 Monate neu. Dieser 12-Monats-Zeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG beginnt bei zeitlich aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen neu.“

Viele Grüße
Karin

Hallo,
eine Frage, die aber zum Arbeitsrecht gehört -kommt denn hier ein Beschaeftigungsverhältnis überhaup zustande ?.
Ist es nicht so, dass die Krankenkasse Krankengeld zahlt und zwar ab dem 01.02. (wenn sie dann noch AU. sein sollte).
Wenn Sie dann wieder gesund ist beginnt das Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber macht die Anmeldung. Wird Sie dann innerhalb der ersten vier Wochen erneut AU, zahlt erst die Krankenkasse wieder Krankengeld und dann, ab der 5. Woche beginnt der Arbeitgeber mit seinen sechs Wochen.
Gruss
Czauderna

Wenn damit gemeint ist, dass ein Arbeitsvertrag ab dem 1. besteht, dann ist auch die Anmeldung zum 1. bei der SV ((und ggf. BG) fällig.
In gegenseitigem Envernehmen lässt sich das natürlich „umbiegen“.
Probezeitvereinbarungen erst mal aussen vor gelassen.

Denke daran, ggf. die Probezeit entsprechend zu verlängern.
Udo Becker