Beiträge zur Rentenversicherung

Hallo, vielleicht kennt sich ja hier jemand aus:
Ein Freiberufler stellt am Ende des Jahres fest, dass er zuviel Beiträge an die DRV gezahlt hat. Das Jahreseinkommen war nicht so hoch wie die DRV veranschlagt hat.
Besteht eine Möglichkeit der Rückforderung? Oder werden die zuviel eingezahlten Beiträge von der DRV einbehalten?

Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Neues Jahr.

Hallo,

aus welchem Grund zahlt der Freiberufliche überhaupt Beiträge an die Deutsche Renten Versicherung ?

Sinnvoller wäre es doch, Altersrückstellungen privat zu bilden.
z.B. in eine Basisrente.

Gruß Merger

Hallo,
ich versuche es mal mit einer passenden Antwort, obwohl ich um eine Gegenfrage nicht umhin komme. Handelt es sich um Pflichtbeiträge ?
Soweit ich weiß, werden die auch, ähnlich wie bei der Krankenversicherung, nach dem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid erhoben und es gibt nkeine rückwirkende „Korrektur“.
Gruss
Czauderna

Hallo Günter

ich versuche es mal mit einer passenden Antwort, obwohl ich um
eine Gegenfrage nicht umhin komme. Handelt es sich um
Pflichtbeiträge ?

Pflichtbeiträge gibt es doch nicht bei freiberuflicher Tätigkeit.

Meines Wissens nur bei selbständiger Tätigkeit (Handwerker)

Gruß Merger

Ja, es handelt sich um Pflichtbeiträge, die sich nach der Höhe des Arbeitseinkommens richten.
Die Rentenversicherung veranschlagt aber gerne ein höheres Einkommen, als man unter Umständen erziehlen kann.
Aber meine Frage ist schon beantwortet, danke.

Der Freiberufler, wenn er denn keine Angestellten hat, hat Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Er gilt als Scheinselbständiger.

Eine private Altervorsorge sollte man in jedem Fall vorsehen.

Hallo,

Soweit ich weiß, werden die auch, ähnlich wie bei der
Krankenversicherung, nach dem letzten vorliegenden
Einkommensteuerbescheid erhoben und es gibt nkeine
rückwirkende „Korrektur“.
Gruss
Czauderna

Das ist der springende Punkt, das wollte ich wissen.

Der Freiberufler, wenn er denn keine Angestellten hat, hat
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Er gilt als Scheinselbständiger.

Was ist denn dies für ein Unsinn.

Scheinbar ist dir nicht bekannt, was man unter einem Freiberufler versteht.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

Der angeführte Link bezieht sich auf das Steuerrecht.

Für das Rentenrecht trifft das Sozialgesetzbuch §2 SGB VI Punkt 9 zu.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/2.html

Guten Tag,
ich klinke mich hier kurz einmal ein:

Deine Meinung, wonach man eine „private Vorsorge“,(falls du da irgendeine Versicherung mit Ansparvorgang meinst),unbedingt haben sollte, kann ich nicht teilen.
Die großen,bekannteren Versicherer beispielsweise haben große Teile der Kundengelder in Italien,Spanien,Griechenland usw. investiert.
Sollten wir Bürger eines nicht mehr fernen Tages den Entschluss fassen unsere Abgaben nicht mehr in aller Geduld für den Erhalt des Status Quo in diesen Partnerländern herzugeben… die Investitionen dieser großen Assekuranzen werden allesamt abgeschrieben werden müssen.Damit auch die schönen privaten Vorsorgeträume der Versicherungssparer.Überhaupt waren all die heroischen Rettungsfahrten und Dukatenregen der Kanzlerin mehr den 80 Millionen Lebensversicherungssparern geschuldet als irgendwelchen Sympathien mit Partnerländern bzw dem großen Ganzen des Europäischen Raums.
Gruß

Johann Riester

Der Freiberufler, wenn er denn keine Angestellten hat, hat
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Er gilt als Scheinselbständiger.

Was ist denn dies für ein Unsinn.

Scheinbar ist dir nicht bekannt, was man unter einem
Freiberufler versteht.

Hallo,
Die Begriffe „Freiberufler“ werden oft mit „Selbständiger“ verwechselt. Vermutlich auch hier.

Gruß von TrixiMaus

Na ja, ob man sich noch eine private Vorsorge leisten kann ist eigentlich die Frage. :smile:
Private Vorsorge heißt ja nicht unbedingt eine neue Versicherung abzuschließen. Es gibt ja noch andere Möglichkeiten, wie z. B. in Sachwerten gehen.
Ansonsten teile ich Deine Meinung zu 100%, (deshalb Sachwerte).

Gruss
Hanjin

Der angeführte Link bezieht sich auf das Steuerrecht.

Für das Rentenrecht trifft das Sozialgesetzbuch §2 SGB VI
Punkt 9 zu.

Und was hat dieser § mit einer freiberuflichen Tätigkeit zu tun.

Wurde mal wieder eine selbständige Tätigkeit mit einer freiberuflichen verwechselt.

Hallo,
im Bereich des SGB. gibt es meines Wissens nach keinen Unterschied zwischen „Freiberufler“ oder „Selbständigen“, sondern nur zwischen Selbständiger Tätigkeit und hauptberuflich selbständiger Tätigkeit.
Gruss
Czauderna

Hallo Günter,

das habe ich auch nie bestritten!

Doch die Fragen wurden von einem angeblich Freiberufler gestellt.

Gruß Merger