Moin auch,
mir kam kürzlich zu Ohren, dass die gesetzlichen Krankenkassen bei der Beitragsberechnung von Selbständigen davon ausgehen, dass das monatliche Einkommen mindestens € 2500,- beträgt. Stimmt das?
R.
Moin auch,
mir kam kürzlich zu Ohren, dass die gesetzlichen Krankenkassen bei der Beitragsberechnung von Selbständigen davon ausgehen, dass das monatliche Einkommen mindestens € 2500,- beträgt. Stimmt das?
R.
Hallo!
So in etwa stimmt der Betrag( knapp 2.300 €)
Schau mal hier rein:
MfG
duck313
Hallöchen,
meine Kasse zieht die tatsächlichen Einnahmen zur Beitragsermittlung heran. Zu Beginn meiner Selbständigkeit hat ein Nachweis per BWA ausgereicht, um weniger zu zahlen. Seither über Steuerbescheid.
Gruss Goetz
Ist die Kasse privat oder gesetzlich?
ja, schon hierfür ist ein Nachweis erforderlich, sonst gehen sie von der Beitragsbemessungsgrenze aus. Weniger geht auch, aber dann müssen alle finanziellen Daten der Familie auf den Tisch.
Das gilt aber alles nur für hauptberuflich Selbstständige, bei Nebenberuflern neben einer Anstellung ist meist gar kein Beitrag erforderlich.
Viel Glück
Barmer
die PKV interessiert das Einkommen gar nicht, jedenfalls nicht zur Beitragsberchnung
Nicht mehr lange, die Groko hat vor, den Betrag von 2284€ auf 1150€ zu senken.
Meine Meinung: Das ist nur pseudosozial, denn es unterstützt auch die Selbstausbeutung mancher Unternehmer. Wer nach dem Anlauf der Selbständigkeit deutlich weniger als 2284€ verdient (Leute, das ist BRUTTO!), obwohl er Vollzeit (und mehr) arbeitet, der macht etwas falsch.
Aber es muss ja Leute geben, die MyHammer beleben.
Gesetzlich, bin da freiwillig versichert.
Hallo,
wenn die Alternative H4 ist, sollte die Solidargemeinschaft doch froh und dankbar sein, dass jemand sich abrackert, um zumindest den dringensten Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften.
Gruß,
Paran
Servus,
gesetzlich.
Was Goetz geheimhält, ist das Stichwort „nebenberufliche Selbständigkeit“. Im Fall einer solchen gibt es Beitragsermäßigungen bis runter zur Familienmitversicherung beim Ehegatten, so man hat.
Schöne Grüße
MM
Servus,
bei nebenberuflich Selbständigen (die „Nebenberuflichkeit“ richtet sich nach dem wöchentlichen Zeitaufwand) gibt es bei niedrigeren Einkommen auf Antrag auch die Beitragsfestsetzung nach tatsächlichem, niedrigerem Einkommen, und bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (die liegt bei Selbständigen bissle niedriger als bei Arbeitnehmern „Minijob“) auch - wenn ein Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist - auch die Möglichkeit der beitragsfreien Familien-Mitversicherung beim Ehegatten.
Schöne Grüße
MM
(Gatte einer Übersetzerin, die die branchenüblichen miserablen Honorare zwei Jahre lang zu bedeutenden Teilen an die KV überwiesen hat, bis die beiden auf den Trichter gekommen sind)
Ich wunderte mich nur. Weil das ja mit der Grund für uns war, unsere Selbständigkeit aufzugeben. Ist aber auch schon ein paar Jährchen her.
Hallo,
es gibt 3 verschiedene Regelungen für Selbständige:
„normale“ Regelung:
Die Beiträge werden prozentual aus den Bruttoeinkünften (ggf. zuzüglich weiterer steuerfreier Einnahmen) berechnet. Es gilt als Obergrenze die Beitragsbemessungsgrenze von 4415 Euro berücksichtigt. Mindestens werden die Beiträge aus 2383,75 Euro berechnet.
Sonderreglung für Existenzgründer und einnahmeschwache Selbständige
Es gelten die Regelungen wie bei 1), die Mindesteinnahme wird aber auf 1522,50 Euro monatlich gesenkt. Diese Sonderregelung gilt für:
Grundlage für alle Regelungen ist § 240 SGB V.
Gruß
RHW
Erbsenzählermodus 4.425 €
Und dank Billigpreisen andere Firmen, die Mitarbeitern Tariflöhne bezahlen, damit in Probleme bringt?
Es gibt immer zwei Seiten, die man betrachten muss. Oder vier.
Ja, völlig korrekt: 4425 Euro. Tippfehler und dann hat auch noch meine Endkontrolle versagt.