„Seit dem 1. Januar 2005 zahlen Personen ohne eigene Kinder (nach
Eheschließung auch Stiefkinder oder Adoptivkinder) einen Zuschlag zur
Pflegeversicherung von 0,25 Prozent ihres Einkommens.“
Moin,
müssen für die 0,25% weniger die Stiefkinder im Haushalt leben, oder sind „angeheiratete“, also Stiefkinder, die nicht beim Ehepartner leben genauso zu berücksichtigen?
Danke und Grüße, ynot
Hallo!
Nur im Haushalt !
Lies selbst:
Regelung bei Stiefkindern
Besondere Regelung für die Befreiung besteht bei Stiefkindern. So erhalten die neue Stiefmutter oder der neue Stiefvater nur dann eine Befreiung vom Beitragszuschlag, wenn das Kind beim Zeitpunkt der Heirat bereits in der Familienversicherung versichert ist oder versichert werden könnte. Außerdem müssen Stiefkind und Stiefelternteil gemeinsam in einem Haushalt leben. Zusätzlich gilt hier die herkömmliche Altersgrenze für die Familienversicherung. Ist also das Stiefkind bei der Heirat älter als 25 Jahre, kann sich das neue Stiefelternteil nicht vom Beitragszuschlag befreien lassen. Ansonsten spielt das Alter der Kinder keine Rolle, da die Befreiung aufgrund der Elterneigenschaft unbegrenzt wirkt. Übrigens: Falls sich die Eltern wieder scheiden lassen, bleibt der Status „Stiefkind“ – und damit die Zuzahlungsbefreiung – bestehen.
Deswegen: Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt als kinderlos und muss den Beitragszuschlag zahlen. Nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Stiefeltern sollten den Nachweis bei der beitragsabführenden Stelle vorlegen und sich von der Zuzahlung befreien lassen. Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen erbracht, wirkt er rückwirkend ab Beginn des Stiefkindsverhältnisses. Als Nachweise bei Stiefeltern kommen die Heiratsurkunde und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes in Betracht.
Quellenangabe:
Ida Schneider
VdK Rheinland Pfalz