Beitragsberechnung freiw GKV, Frau Auslaenderin Einkünfte anrechnen?

Hallo zusammen,

habe eine spezielle Frage zur Beitragsberechnung der freiwilligen Krankenversicherung fuer mich und habe eine Frau in Thailand. Wir haben ein Kind zusammen.

Bin seit 02-2022 in Elternzeit (keine Einahmen). Aktuell noch kein Elterngeld (Antrag noch nicht raus). Deswegen bat ich die Krankenkasse um eine Neuberechnung der Beitraege.
Info: Seit 02-2022 gehen keine Beitraege bei der GKV ein. Habe Sorge hier rauszufliegen, wenn keine Beitraege eingehen.

Sie lebt in Thailand, ist in Deutschland weder gemeldet noch hat sie in Dtl. Einkuenfte, Einnahmen oder Einkommen. Sie ist lediglich mit mir verheiratet, legal nach deutschem Recht.

Wir haben ein gemeinsames Kind, keine weiteren Kinder.

Es wird nun bei der Beitragsberechnung nach diversen Dingen zu meiner Frau gefragt.

Bei denen es mir schwer faellt darauf zu antworten. Ein Anruf bei der GKV hat mich auch nicht weiter gebracht. Es sei egal, wo meine Frau lebt, da sie nicht gesetzlich versichert sei wuerden ihre Einkuenfte bei mir angerechnet.

Fragebogen:

  1. Frage zur Krankenversicherung meiner Frau:

„gesetzlich“, b) „nicht gesetzlich“ oder c) „keine (z.B. freie Heilfuersorge)“

Kommentar: Sie hat ein Healtinsurance fuer Thailand. Also weder gesetzlich noch nicht gesetzlich, eher wuerde keine passen.

  1. Nur wenn die Frau NICHT GESETZLICH versichert ist, benoetigen wir folgende Angaben:

Hoehe der Einkuenfte monatlich oder jaehrlich in EUR

Sie hat in Dtl. gar keine Einkuefte. Sie ist auch in dtl. nicht steuerpflichtig.

Info Einkuenfte: „Der Begriff **Einkünfte** bezeichnet einen Saldo, nämlich die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Einkünfte können daher positiv („Gewinn“) oder negativ („Verlust“) sein.“

Nach meinem Verstaendis des Fragebogen sieht es so aus.

Meine Frau ist nicht gesetzlich versichert bzw. ist gar nicht versichert in Dtl.

A) „NICHT gesetzlich“: dann muessten Angaben zu Einkuenften gemacht werden
B) „keine“: dann muessten KEINE Angaen zu Einkuenften gemacht werden

Bei B) wuerden dann auch auch die Einkuenfte meiner Frau nicht fuer meine Beitragsberechnung beruecksichtigt.

Kann mir hier jemand weiterhelfen, wie das tatsaechlich zu verstehen ist.

Falls es doch auf Fall A) „NICHT gesetzlich“ hinauslaeuft.

Mir ist unklar, wie ich ggf. die Einkuenfte meiner Frau nachweisen soll. Das laeuft in Thailand alles etwas anders.

Haette mtl. Gehaltszettel. Die Ausgaben fuer Healtinsurance, Rente etc. sind dort aber nicht aufgelistet. Die Einkuenfte wuerden dann sehr hoch aussehen.

Vermutlich kommt man dann auf einen Jahresbetrag von 100.000EUR, da gingen aber noch einige Ausgaben zu Ihrere Versicherung, Rente und auch Steuern, Versicherung fuer Sohn etc ab. So das man evtl. auf 70.000EUR oder weniger kommt. (mtl. ca. 5.833).
Wie wuerde die Anrechnung ihrer Einkuenfte erfolgen, gibt es Grenzen oder Freibetraege.

Vielen Dank fuer Eure Hilfe!
Y.

Hallo,
ja, dadurch dass ihr verheiratet seit nach deutschem Recht sind die Einkünfte deiner Ehefrau ggf. bei der Beitragsberechnung von dir auch anzurechnen. Diese Anrechnung entfällt, wenn sie selbst gesetzlich krankenversichert ist. Anerkannt als gesetzliche Krankenversicherung werden im Ausland alle Versicherungen in den EU-Staaten oder in den Abkommensländern, wie z.B. Schweiz oder Türkei.
Ansonsten gehen die deutschen Krankenkassen davon aus, dass entweder eine Privatversicherung besteht oder gar keine Krankenversicherung. Soweit ich weiß, zählt eine Krankenversicherung in Thailand nicht als gesetzliche Versicherung.
Demnach wird also das Einkommen deiner Ehefrau bei deiner Beitragsberechnung zu 50% berücksichtigt. Wie ist das nun zu erklären ?
Wenn es in Thailand etwas anders läuft, dann stellt sich zuerst die Frage, wovon bestreitet deine Ehefrau den Lebensunterhalt für sich und euer Kind?
Du schreibst etwas von monatlichem Gehaltszettel - das ist doch ausreichend.
Es werden auch nur die Bruttobeträge benötigt, eventuelle Abzüge für Steuer und/oder Versicherung bleiben unberücksichtigt, wie hier in Deutschland übrigens auch - es geht immer nur nach dem Brutto.
Also wäre die Formel für deine Beitragsberechnung -
50% deines Einkommens = 0,00 €
50% des Einkommens deiner Ehefrau (100.000 € : 12= 8333,33 € : 2 =4166,00€) = 4166,00 €
abzgl. Freibetrag für Kind 637,00 €
= 3529,55 €
maximal 50 % der Beitragsbemessungsgrenze (4837,50 €) = 2418,75€
Das wäre der Betrag, nachdem du Beiträge zahlen müsstest, wie immer an dieser Stelle natürlich - ohne Gewähr.
Gruss
Czauderna

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Hallo Guenter,
das war ja eine schnelle verstaendliche Erklaerung.
2418,75EUR macht dann bei ca. 16% = 387EUR Beitrag.
Hatte gehofft das ich nur auf die ca. 1000EUR Bemessungsgrenze komme. Mir war echt nicht klar, dass meine Frau mit angerechnet wird. Empfinde ich gerade etwas unfair, hat aber bestimmt einen guten Grund, der sich mir gerade nicht erschliesst.
Wenn ich Elterngeld ca. 1500EUR bekaemme wuerde das an der Berechnung etwas wesentlich aendern?
Ich weiss nur, dass Elterngeld nicht bei der Berechnung berueckstichtigt wird.

Darf ich dir eine Zusatzfrage stellen?
Wenn ich zu meiner Frau nach Thailand fuer laengere Zeit gehe, kann ich dann eine Anwartschaft beantragen und genehmigt bekommen?
In Thailand kann ich die GKV nicht nutzen und muss mich privat absichern.

Danke und viele Gruesse,
Y.

Hi,
nur für mich zum Verständnis: du lebst in Deutschland, du bist seit Februar in Elternzeit, deine Ehefrau (legal nach deutschem Recht) lebt in Thailand, und das Kind ist wo?

Ich würd’s auch als unfair empfinden, wenn deine Ehefrau genug verdient, um deine Krankenversicherung zu bezahlen, dass die Allgemeinheit deine Krankenversicherungskosten tragen soll.

Was soll dir in diesem Fall die Anwartschaft bringen? Du kannst doch die Versicherung kündigen und nach der Rückkehr dich neu versichern, wenn du eh’ freiwillig versichert bist, oder nicht?

Gruß
Christa

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Hallo,
nein, unfair ist das nicht - es ist sogar gesetzlich so geregelt.
wenn du deinen 1. Wohnsitz aus Deutschland nach Thailand verlegst, kannst du deine Mitgliedschaft natürlich auch kündigen. eine Anwartschaftsversicherung wäre zwar möglich, lohnt sich aber meiner Meinung nach nicht, wie auch schon Christa geschrieben hat. Du solltest dich da aber auf jeden Fall von deiner Krankenkasse verbindlich beraten lassen.
Bei Rückkehr nach Deutschland ist für die die letzte Krankenversicherungsart zuständig, wäre also wieder deine bisherige Krankenkasse.

Deine Frage nach dem Elterngeld - nein, würde sich im Endergebnis nichts ändern, weil das Einkommen deiner Ehefrau schon für den Höchstbeitrag sorgen wird.
Gruss
Czauderna

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Hi,

Ja und das Kind ist in Thailand. Eigentlich moechten wir zusammen in Thailand leben. Aber es gibt Umstaende, die das gerade nicht ermoeglichen.

Ok, das verstehe ich.

Im Ausland mit einer langfrist ReiseKV versichert. Falls ich krank zurueck nach Dtl. gesendet werde, kann ich die Anwartschaft direkt aufleben lassen.
Wie das mit kuendigen, dann krank zurueck kommen und neu freiwillig versichern gehen soll, weiss ich nicht. Ausserdem ist dann eine Luecke bei der Pflegeversicherung, was wohl auch Problem sein kann im Ernstfall.
Falls du hier Hinweise hast oder Rat, gerne. Das Thema ist so komplex… :frowning:

Vielen Dank. Gruesse,
Y.

Hallo,

ja das wuerde ich gerne machen. Hab aber scho mal Erfahrung gemacht, dass die Kasse nicht alles genau weiss bzw, nicht alle Infos heraus rueckt.

Hier das Problem wieder, wenn man Krank mit der ReisKV zurueck kommt. (Wie) kommt man dann wieder in die GKV rein (egal was mit der Pflegeluecke ist)?

Gruess,
Y.

Hallo,
ja, kann sein, aber im Gegensatz zu Auskünften in Foren sind Aussagen und Schriftwechsel von Krankenkassen rechtsmittelfähig, also verbindlich.
Was die Rückkehr angeht, wenn die letzte Krankenversicherung eine GKV-Kasse ist, dann darf die Versicherung nicht abgelehnt werden, auch wenn eine Erkrankung vorliegt.
was die Pflegeversicherung betrifft, so muss eine Vorversicherungszeit erfüllt sein - https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/33.html
Ich gehe mal davon aus, dass du die notwendigen zwei Jahre schon erfüllt hast.
Gruss
Czauderna

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Hallo,
danke Guenter. Bin super Beeindruckt und super Dankbar fuer die Erklaerungen.

Gibt es dazu auch einen Gesetzestext oder Regelungstext fuer die Versicherung?

ja bin seit 1994 ununterbrochen dabei bis eben jetzt zur Elternzeit.

Danke und Gruesse,
Y.

Hallo,

das habe ich mir gedacht, aber dann hast du den Sinn der Elternzeit nicht wirklich verstanden.

Auch das verstehe ich, die musst du auch nicht offen legen, weil sie mich/uns nichts angehen, allerdings ist deine aktuelle Elternzeit vollkommen sinnbefreit. OK, sie könnte etwas Zeit für die Rente bringen

Wer soll dich denn nach Deutschland senden?

Na ja, dass DAS kein Problem sein sollte, hat dir Günter schon geschrieben. Wie das mit der Pflegeversicherung ist, ob man da z. B. freiwillig Beiträge einzahlen kann, weiß ich nicht, müsste dir aber im Zweifelsfall die Pflegeversicherung sagen können.

Gruß
Christa

Hallo,
ich habe auf die Schnelle jetzt nur mal das gefunden - hier geht es um Leistungsausschlüsse, allerdings nur in bestimmten Fällen, zu denen du nicht gehören wirst, da in deinem Falle ja eine Rückkehr vorliegt - https://aok-bv.de/lexikon/l/index_00457.html - hier gilt aber umso mehr, dich entsprechend beraten zu lassen und verbindliche Auskünfte einzuholen.
Gruss
Czauderna

Nur zur Klarstellung. Wenn Günter so etwas schreibt …

und wenn ich lese

sollte die Beratung auf jeden Fall schriftlich erfolgen, um im Zweifelsfall etwas „in der Hand“ zu haben. Mündlich/telefonisch ist, wie wenn es nicht passiert wäre!

Hallo Guenter,
danke.

Ja, ich habe ja den Wohnsitz in Dtl. seit Geburt, seit ewigkeiten in der GKV gewesen und kaeme lediglich aus dem Ausland zurueck. Meinen Wohnsitz verlege ich ja nicht extra nach Dtl.
Hier kommt es vermutlich auf den genauen Gesetzestext an. Den konnte ich nicht finden. die AOK-BV bezieht sich ja hierauf, wenn ich das richtig versteh.
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

https://aok-bv.de/lexikon/l/index_00457.html: Mit dieser Regelung sollen Leistungsansprüche für Personen ausgeschlossen werden, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nur deshalb nach Deutschland verlegen, um über die grundsätzliche Versicherungspflicht für „Nichtversicherte“, die das GKV-WSG seit dem 1. April 2007 vorsieht, in den Genuss von Leistungen zu kommen. Näheres regeln die Krankenkassen in ihren Satzungen.

AOK-BV kannte ich noch nicht bzw. bei meinen Suchen nicht aufgepoppt. Da ich bei der AOK bin, sollte man mich doch beim dem BV auch beraten koennen. Mit den Infos kann ich dann bei meiner AOK nachfragen und schriftl. beraten lassen koennen (ggf. den Mitarbeiter auf die richtige Spur leiten).

Viele Gruesse,
Y.

Hallo,

ja das sehe ich so. Notfalls schreibe ich nach einem Gespraech das auf, was ich verstanden habe und lass mir das schriftl. bestaetigen.
Muendlich lassen sich Sachverhalte meist besser eroertern, aber das muss hinterher entsprechend schriftl. fixiert werden.

Dank Dir und viele Gruesse,
Y.

Ja, diese Möglichkeit besteht auch noch, gute Idee!

Nachtrag:
Satzung der AOK beschreibt das so:

§ 14 Leistungsausschluss

(1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB V begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Auf die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme im Sinne des Satzes 1 soll die AOK insbesondere dann verzichten, wenn zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und dem Tag der Inanspruchnahme der Leistung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt.

(2) Zur Feststellung eines Leistungsausschlusses kann die AOK den Medizinischen Dienst hinzuziehen, um insbesondere prüfen zu lassen, ob und inwieweit zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits eine behandlungsbedürftige Krankheit vorlag oder Behandlungsbedürftigkeit zeitnah zu erwarten war.

(3) Der Versicherte ist über die vom Leistungsausschluss betroffenen Erkrankungen zu informieren

Das koennte so ausgelegt werden, dass wenn man mit der ReiseKV krank nach Dtl. transportiert wird und direkt Leisung in Anspruch nimmt, dass dies bereits ein Missbrauch waere?

Gruss
Y

Hallo,
theoretisch wäre so etwas möglich, aber du bist Deutscher, warst in Deutschland schon krankenversichert und würdest dich wieder mit 1. Wohnsitz in Deutschland anmelden.
wie schon geschrieben, ich sehe das in deinem Fall nicht als gegeben, deshalb lass dir das von denen bestätigen, die es auch entscheiden müssen - Ausgangsfrage von dir war ja auch das Thema „Anwartschaftsversicherung“
Gruss
Czauderna

Hallo Guenter,

ja in dem Fall benoetige ich das wirklich schriftl., denn im Ernstfall kann das massive finanzielle Auswirkungen haben, wenn man ploetzlich und unerwartet ohne Versicherung da steht und krank ist.

Ja die Anwartschaft waere mir gerade etwas sicherer. Bei der AOK habe ich dazu nichts zum Nachlesen gefunden, auch beim Nachfragen dort is es etwas „zaeh“.
Dafuer aber bei der TK was gefunden.
Sind Sie freiwillig versichert und halten Sie sich berufsbedingt im Ausland auf? Oder begleiten Sie Ihren im Ausland tätigen Ehe-/Lebenspartner oder ein Elternteil ins Ausland? Dann erhalten Sie eine Anwartschaft, sofern der Leistungsanspruch von Ihnen und allen Familienversicherten ruht.
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/ausland/anwartschaft-bei-auslandsaufenthalt-beantragen/personenkreis-anwartschaft-2024508

Ich halte mich ja dann im Ausland auf und begleite sozusagen meine Frau und Elternteil, die im Ausland taetig ist.
Sohn ist in Thailand, so dass seine Leistungsansprueche auch ruhen muessten, was sonst einer Anwartschaft widerspraeche.
Die AOK muesste sowas doch auch anbieten. Ich dachte die Leistungen sind alle dieselben bei den GKVs. Aber vermutlich ist das ein Denkfehler.

Danke
Y.

Hallo, es hatte uebrigens auf Nachfrage bei der AOK mit der Anwartschaft geklappt.
Sogar rueckwirkend laenger als 3 Monate.
Viele Gruesse,
Y.

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