Beitragsgeminderte Zeiten

Hallo, mit der Anrechnung der Zeiten mit beruflicher Ausbildung komme ich einfach nicht klar. Der Rentenbescheid ist einfach zu verwirrend und die Berater der Rentenversicherung konnten mir auch keine klare Auskunft geben.

Meine Grundbewertung enthält eine vierjährige Lehrzeit, für die auch Beiträge gezahlt wurden.

Hierfür wurden ein Wert von 3,9984 als zusötzliche Entgeltpunkte ermittelt.

Später habe ich über 23 Monate eine Fachschule besucht, also insgesamt knapp 6 Jahre für meine berufliche Ausbildung.

Für die Fachschulzeit wurden 1,4375 Punkte für beitragsfreie Zeiten errechnet.

Man hat mir dargelegt, dass der Ausgleich für die berufliche Ausbildung (beitragsfreie Anrechnungszeit) insgesamt auf 36 Monate beschränkt ist.

In die Rentenberechnung sind die 1,4375 Punkte für die Fachschule berücksichtigt. Weiterhin für 13 Monate von meinen 48 Monaten Lehrzeit noch einmal 0,7255 Punkte, zusammen also 2,1630 Punkte.

Der verbleibende Zeitraum von 35 Monaten Lehrzeit (= 2,5429 Punkte) wurde nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt. Hierfür ist lediglich die (niedrige) Grundbewertung aufgrund der tatsächlich gezahlten Beiträge enthalten.

Ist das so richtig?

Sehr geehrter User Bensberg, um einigermassen korrekt auf die Frage: Ist das so richtig?" antworten zu können, bedarf es eigentlich auch der Angabe: In welchem Jahr und Monat Rentenbeginn war oder die Berechnung stattgefunden hat, aus der Sie die Angaben entnommen haben.
Schlussfolgere aber, dass es nach 2004 war.
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Die Rechtssprechung dazu hat sich leider ab 1997 beginnend mehrfach zum Nachteil der Betroffenen geändert.
Ab 01-2005 wird eine berufliche Ausbildung noch einmal gesplittet in einen Sachverhalt:
_ nachgewiesene Lehre und
_ Zeiten, die als berufliche Ausbildung gerechnet
werden und keine Lehrzeit sind.
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Insgesamt werden ab 01_2005 nur noch 36 Monate berufliche Ausbildung berücksichtigt, Fachschulzeit hat dabei Vorrang.
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Darin liegt auch der Grund, warum man 23 Monate Fachschule als Zeit beitragsfrei (bf) berücksichtigt hat und dann noch 13 Monate als Differenz (36-23) aus der beruflichen Ausbildung, die beittragsgemindert (bg) ist.
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Als Bewertung werden für diese Zeiten maximal 0,0625 Entgeltpunkte eingeordnet.
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Da für Zeiten (bf) keine Bewertung im jeweiligen Versicherungsjahr angefallen ist, werden pro Monat maximal die 0,0625 zugrunde gelegt, woraus sich auch die (23*0,0625) = 1,4375 ergeben haben.
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Zutreffend in dieser Höhe aber nur, weil Ihr Gesamtleistungswert genau oder oberhalb von 75% Bundesdurchschnitt liegt.
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Zur Ermittlung zusätzlicher EGPT für die 13 Monate berufliche Ausbildung (Lehre), wird zunächst auch (13*Gesamtleistungswert) gerechnet, in einem 2. Schritt wird geprüft, ob 75% Bundesdurchschnitt überschritten werden.
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Ist dies der Fall, wird auf 75% reduziert. (Sollgröße)
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Als nächstes wird ermittelt, wieiviel Entgeltpunkte (EGPT) sie für diese 13 Monate bereits als Bewertung in Anlage 3 im jeweiligen Zeitraum erhalten haben, die von der Sollgröße zu subtrahieren sind.
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Verbleibt aus dieser Subtraktion noch ein Rest, werden diese (EGPT) als zusätzliche EGPT für beitragsgeminderte Zeiten in Anlage 4 wirksam.
(Meist fett gedruckt dargestellt)
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Mit der Summe 3,9984 EGPT aus Anlage 4 Seite 1. od. 2 zu vergleichen macht keinen Sinn, da hier unterschiedliche Handhabungsregelungen gelten.
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Die Bewertung der nicht berücksichtigten 35 Monate Lehre geht Ihnen nicht verloren, verbleibt in Anlage 3 und ist damit auch Bestandteil der ermittelten Endsumme in Anlage 3, die wiederum in die Grundbewertung in Anlage 4 mit eingeht.
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Die von Ihnen angegebene Summe zusätzliche EGPT für berufliche Ausbildung = 3,9984 haben Sie aus der Anlage 4 Seite 1 od. 2 entnommen.
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An dieser Stelle wird geprüft, in welcher Höhe Sie EGPT für Zeiten beruflicher Ausbildung im jeweiligen Kalenderjahr bereits erhalten haben und noch dazubekommen können.
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Im Ergebnis dieser Prüfung erhalten sie eine Aufwertung auf 0,0833 je Monat * 48 = 3,9984 EGPT.
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Diese aufgewertete Summe EGPT geht dann in die Grundbewertung ein, alle Monate berufliche Ausbildung zählen an dieser Stelle nicht mehr als „beitragsgemnindert (bg)“ sondern gelten hier, und nur an dieser Stelle, als vollwertig, während die gleichen Monate in Anlage 3 als (bg) stehen.
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Resultiert aus Gesetztesänderungen und ist vom Laien eigelntlich nicht nachvollziehbar.
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Mir ist es allerdings gelungen dieses Dickicht für alle Sachverhalte in Rentenbescheiden als Laie zu durchdringen, sitze aber auch seit fast 17 Jahren täglich 12 - 20 Std. am PC und befasse mich mit dieser Problematik.