Hallo
Wie lange soll ich Belege und Kontoauszüge von einem Verein aufbewahren?
Hallo Ernst,
für alle (Buchungs-)Belege, Kontoauszüge (Jahresabschlüsse usw.), d.h. für alle steuerrechtlich bedeutsamen Unterlagen gilt auch für den Verein (auch und gerade wenn er als gemeinnützig anerkannt und dadurch steuerbefreit ist) eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.
Weitere Antworten zu Fragen der Buchhaltung im Verein finden Sie hier (Kategorie: Buchhaltung): http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbei…
Viele Grüße
Ihr Team von der Stiftung MITARBEIT
=====
Diese Antwort stellt KEINE verbindliche Rechtsberatung dar.
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.
Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).
Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…
Vielen Dank für deine schnelle Antwort
Ernst
Belege und Kontoauszüge von ein Verein
Hallo Ernst,
Du stellst eine kurze aber sehr wichtige Frage, da sie ja für jeden Vereinsvorstand in Deutschland zu beachten ist:
Ich unterstelle zunächst, dass sich Deine Frage auf einen gemeinnützigen in Deutschland eingetragenen Verein bezieht. Dann findest Du die Antworten in dieser Vorschrift der Abgabenordnung:
§ 147 AO, Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4.
Buchungsbelege,
4a.
Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben,
5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4a können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
…
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
Der Absatz 3 dieser Vorschrift regelt also ganz genau, welche Unterlagen und Dokumente 6 Jahre, und welche 10 Jahre aufzubewahren sind. Den dafür wichtigen zeitlichen Beginn der Berechnung der Fristen findest Du dann in Absatz 4 dieser Vorschrift.
Konnte ich damit Deine Frage beantworten?
Mit freundlichen Grüßen aus Berlin,
Lutz Bernard, Ass. jur.