Hallo Felix!
§ 185 StGB Beleidigung, schützt die Würde des Menschen (Art. 1 GG) und die äußere Ehre - den Ruf (BayObLG).
Begehungsformen:
-Äußerung eines beleidigenden Werturteils (z.B. „Sie sind ein Opfer“)
-ehrenrührige Tatsachenbehauptung (z.B. „Sie haben mich bestohlen“)
Tathandlung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Eine ehrverletzende Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung liegt dann vor, wenn nach dem objektiven Sinn der Äußerung dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder zum Teil abgesprochen und dadurch der Achtungsanspruch, die Ehre, verletzt oder gefährdet wird. Maßgebend ist nicht, wie der Empfänger, sondern ein verständiger Dritter die Äußerung versteht (BGH 19, 237; OLG Düsseldorf NJW 89, 3030).
Ob eine Ehrverletzung vorliegt, muss ggf. durch Auslegung und unter Berücksichtigung der Umstände ermittelt werden. Der Ausdruck „Leck mich am Arsch“ muss nicht stets eine Beleidigung sein, wenn damit ausgesagt werden soll, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Brodag, BT, S. 121). Andererseits kann Beleidigung vorliegen bei Äußerungen, wie „Sie können mich mal …“ (OLG Karlsruhe NStZ 05, 158).
Eine Legaldefinition gibt es für die Beleidigung nicht, daher kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall und dessen gerichtliche Bewertung an.
Aber jemanden als „Opfer“ zu bezeichnen oder unter bestimmten Voraussetzungen zu Du´zen, würde ich persönlich als klare Beleidigung einschätzen.
Hoffe, konnte Dir weiter helfen!
Mfg - Micha