Folgender Sachverhalt.Herr A hat Frau B über WhatsApp mit einem Bild was den Schriftzug " Schlampe in Tour " enthält beleidigt und wurde angezeigt.Herr A ist nicht vorbestraft und hat somit keinerlei Einträge.Was hat er A zu erwarten und wie stehen die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens,mit oder ohne Geldstrafe ?
Der A ist schonmal kein Herr.
Prima. Das geschieht ihm recht.
Hoffentlich ganz viel, sodaß es richtig weh tut und er ab sofort seine Denke bzw. sein Frauenbild reflektiert.
Auf hoher See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand.
Meine Spekulation: das Verfahren wird wegen mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt.
Ist Herr A der Freund, Bekannte, Ehemann, Familienmitglied, Arbeitskollege…?
Wenn man auf ihn verzichten kann, ignorieren, aus den Kontakten aussperren. Warum so ein Aufriss?
Na, das ist doch mal eine verbindliche Rechtsauskunft, wie ich sie in einem solchen Forum erwarte.
Gelobet seist du!
verbindliche Rechtsauskunft, wie ich sie in einem solchen Forum erwarte.
Hoffentlich nicht!
Aber sonst stimme ich Deiner Ironie voll zu.
Na, das ist doch mal eine verbindliche Rechtsauskunft, wie ich sie in einem solchen Forum erwarte.
Wo bleibt Deine Prognose?
Wo war denn Deine ?
Der A ist schonmal kein Herr.
Das ist allerdings sehr wahr.
Deine Prognose?
Meine Prognose ist, dass der Fall ausgehen wird wie der berühmte Waffenwettkampf in 78132: Das Verfahren wird eingestellt.
Es reicht nach meiner eigenen Erfahrung nicht einmal aus, fremdes Eigentum einzubehalten und unter Zeugen dem Eigentümer der Sache die Verwandlung seiner Geschäftsräume in wörtlich „Schutt und Asche“ anzudrohen, um strafverfolgt zu werden.
Das Verfahren wird eingestellt.
Kann sein, kann nicht sein.
Der Fragesteller hat uns nur die Hälfte (den Schriftzug) mitgeteilt. Wer weiß, was der Rest darstellt.
Immerhin hat die Polizei Frau B. angehört und ihre Anzeige aufgenommen.
Je nachdem, wie der gesamte Sachverhalt ist, würde ich ihm ordentlich was gönnen.
würde ich ihm ordentlich was gönnen
Was du wem gönnst, ist Ausdruck deiner Gefühlswelt. Darauf wird sich die Rechtssprechung nachher wohl nicht berufen. So ärgerlich das auch ist.
„Wer weiß, was der Rest darstellt.“
Wo steht, dass es noch mehr als den Schriftzug gibt? Kannst du hellsehen?
„Wer weiß, was der Rest darstellt.“
Wo steht, dass es noch mehr als den Schriftzug gibt? Kannst du hellsehen?
Ich kann lesen.
Es war ein Bild mit Schriftzug.
Es war ein Bild mit Schriftzug.
„Mit einem Bild was den Schriftzug „Schlampe in Tour“ (<- so!) enthält.“
Ich kommentiere das jetzt nicht weiter.
Also die Anzeige ansich bezog sich auf das besagte Bild weswegen sich der Beschuldigte auch dementsprechend d äußern konnte/sollte.ich hab davon keine Ahnung aber ich kann mir vorstellen wenn noch mehr Beleidigungen gefallen wären etc wäre das sicher in der Anzeige mit vorgeworfen worden.
Beschuldigte auch dementsprechend d äußern konnte/sollte
Als Beschuldigter muss man sich zur Sache überhaupt nicht äußern.
Ich hoffe, der Beschuldigte hat diese Belehrung erhalten.
Da es sich bei der Beleidigung (§ 185 StGB) um ein sogenanntes Privatklagedelikt handelt (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO), ist die Bejahung eines öffentlichen Interesses Mindestvoraussetzung für die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (§ 376 StPO). Der Staatsanwalt ist in seiner Entscheidung insofern eingeschränkt, als er an einschlägige Verwaltungsvorschriften gebunden ist, die „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)“ genannt werden. Dort heißt es in Abschnitt 229:
„Von der Erhebung der öffentlichen Klage soll der Staatsanwalt regelmäßig absehen, wenn eine wesentliche Ehrenkränkung nicht vorliegt, wie es vielfach bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch, Wirtshausstreitigkeiten der Fall ist.“
Mit „öffentliche Klage“ ist die Anklage gemeint.
Es gibt also eine Tendenz, Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungsdelikten einzustellen.
Vorliegend hat die Verletzte (§ 373b StPO) die Möglichkeit, die Sache auf dem Privatklageweg zu verfolgen. Damit ist nicht etwa die Klage vor dem Zivilgericht gemeint. Vielmehr kann die Verletzte quasi selbst Anklage erheben und eine strafrechtliche Verurteilung anstreben (weitere Einzelheiten in §§ 381 ff. StPO). Wie du diesem Text entnehmen kannst, werden Privatklagen immer seltener. 2015 wurden in ganz Deutschland nur 519 Privatklagen erhoben.
Wenn die Staatsanwaltschaft die Beleidigung selbst verfolgt, liegt es nahe, einen Strafbefehl zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft stellt einen entsprechenden Antrag bei Gericht, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet (§ 407 Abs. 1 S. 2 StPO). Der übliche Strafrahmen bei Beleidigung dürfte 10 bis 30 Tagessätze betragen. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 S. 1 f. StGB); die Formel lautet also in der Regel: 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens. = 1 Tagessatz. Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO).
Natürlich kann die Verletzte auch vor dem Zivilgericht klagen. Das ist allerdings keine Folge der Strafanzeige und gehört darum nicht zur Antwort auf deine Frage.
Ergänzungen:
Natürlich kann die Verletzte auch vor dem Zivilgericht klagen. Das ist allerdings keine Folge der Strafanzeige und gehört darum nicht zur Antwort auf deine Frage.
Die Möglichkeit der Privatklage ist auch keine Folge der Strafanzeige.
Und was passiert nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl?
Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. Das alles steht in § 411 Abs. 1 StPO.
Ist seit Rosenstolz „Schlampe“ überhaupt noch eine anerkannte Beleidigung? Es kommt doch wohl sehr auf Kontext bzw. übrige Gestaltung des Posts an.
Die Schlampen sind müde https://g.co/kgs/bMG24d
Meine Spekulation: das Verfahren wird wegen mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt.
Das ist sehr wahrscheinlich. Und wieder hat die Schlampe einen dreistelligen Betrag öffentlicher Mittel in den Schornstein geschossen, die man für dieses oder jenes viel besser gebrauchen könnte.
Sind den diese Kasper überhaupt nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten mit abgeschaltetem Spielzeug Aug’ in Auge zu regeln? Was für Memmen „Memes“ wachsen da heran? Kann irgendjemand von diesen Digitaltrotteln halbwegs unfallfrei eine Straßenbahn fahren, eine belegte Laugenstange verkaufen oder gar einen Altpapiercontainer in einen LKW kippen?
Glück auf!
MM
Ich kommentiere das jetzt nicht weiter.
Diesen, und auch → diesen Sticker hab ich schon mehrfach auf Heckscheiben gesehen. Am Steuer saßen Frauen.