Bemessungsgrenze bei der Krankenkasse

wenn man eine kleine Rente in Höhe von 408 Euro bezieht und über den Ehepartner „familienversichert“, war/ist und dann nach der evt. Rentenerhöhung eine Rente in Höhe von 409 Euro (nach Aussage der Krankenkasse) bekommt, demzufolge hat man dann 1 Cent (sprich einen Cent) zuviel Rente um weiter in der Familienversicherung zu bleiben.
Die Krankenkasse verlangt nun, ab Juli, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 149,90 Euro.

Wer kann das erklären bzw. weiterhelfen.

Hallo, Renten könne sozialversicherungspflichtig sein, wenn Rente oder Einkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag, ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil, berücksichtigt

Der Bemessungswert im Jahr 2013 liegt bei 2.695 Euro im Westen (2012: 2.625 Euro) und im Osten bei 2.275 Euro (2012: 2.240 Euro).

wenn man eine kleine Rente in Höhe von 408 Euro bezieht und
über den Ehepartner „familienversichert“, war/ist und dann
nach der evt. Rentenerhöhung eine Rente in Höhe von 409 Euro
(nach Aussage der Krankenkasse) bekommt, demzufolge hat man
dann 1 Cent (sprich einen Cent) zuviel Rente um weiter in der
Familienversicherung zu bleiben.
Die Krankenkasse verlangt nun, ab Juli, einen monatlichen
Beitrag in Höhe von 149,90 Euro.

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Die Grenze für die Familienversicherung liegt ab 1.1.2013 bei 450 Euro monatlich.
Gibt es noch weitere Einnahmen?

Ebenfalls ohne Anrede und Gruß

TrixiMaus

Hallo,
woher stammt die Grenze von 408,00 € - ich kenne da nur andere - 385,00 € bzw. 450,00 €
Gruss
Czauderna

Die Grenze für die Familienversicherung liegt ab 1.1.2013 bei
450 Euro monatlich.
Gibt es noch weitere Einnahmen?

Sorry, Korrektur.
2013: 385 Euro generell
2013: 450 Euro bei Minijob

TrixiMaus

Hallo

Sorry, Korrektur.
2013: 385 Euro generell

TrixiMaus

für die Bemesungsgrenze alte Bundesländer, neue Bundesländer 325,00 € LG rolf

Woherkommen die 325 EUR ?In der KV gibt es schon seit Jahrzehnten keine unterschiedlichen Bezugsgrößen für neu und alt mehr.

Gruss

Barmer

Hallo,

mit 408 EUR Rente war man schon vorher nicht familienversichert. Irgend was stimmt daran nicht.

Gruss

Barmer

Grüße zurück, und schau mal hier : http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/201…, es gibt sie doch noch. Grüße rolf

Klar,aber ohne Einfluss auf die GKV. Dort gilt immer die Bemessungsgrenze West.

Siehe z.B. hier,wo ziemlich versteckt unten bei GKV was von bundeseinheitlich steht.

Gruss

Barmer

http://www.cecu.de/bezugsgroesse.html … mehr auf http://w-w-w.ms/a4c46r

schau mal hier :
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/201…,
es gibt sie doch noch.

Hallo rolf,
der Gesetzgeber hat es bisher immer vermieden einen rechtlichen Begriff „West“ zu verwenden. Immer wenn in einer Vorschrift auf einen bestimmten Paragrafen verwiesen wird ohne den Zusatz „West“ muß man gedanklich das Wort „West“ hinzufügen.
Andererseits gibt es zahlreiche Vorschriften (insbesondere im Rentenrecht) wo explitit das Wort „Ost“ verwendet wird. Dann gibt es auch entsprechende Unterscheidungen.
Also ohne Zusatz = West und Ost
Mit Zusatz „Ost“ = abweichende Werte für Ost

Gruß von TrixiMaus

mit 408 EUR Rente war man schon vorher nicht
familienversichert. Irgend was stimmt daran nicht.

Hallo,
der Fragesteller antwortet ja nicht mehr.
Wenn man die Glaskugel bemüht könnte es sein, dass im Rentenzahlbetrag Zeiten der Kindererziehung enthalten sind (könnte im Betrag hinkommen).

Gruß von TrixiMaus

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Hallo,

wo steht das mit den Kindererziehungszeiten ?

Wenn Pflichtversicherug in der KVdR besteht (was wir auch nicht wissen), besteht doch Versicherungspflicht ohne Mindestrente und diese Zeiten sind auch beitragspflichtig.

Rätselhaft !

Gruss

Barmer

Hallo Barmer,

in der Ausgangsfrage war doch von Familienversicherung die Rede. Offenbar sind die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt.
Dann, nur dann ist das Einkommen des Familienversicherten von Bedeutung und die Grenze zu beachten. Als Einkommen zählt dann die Rente, abzüglich des Betrages der auf Kindererziehungszeiten beruht.

Gruß von TrixiMaus

1 Like

Hallo, danke für die Info, werde bemüht sein die Unterscheidung anderst darzustellen LG rolf

Hallo Ihr Lieben,

danke für vielen Info`s.

Leider hatte ich einige Tage KEIN Telefon und KEIN Internet (Telekom), daher konnte ich erst jetzt lesen was IHR ALLE hinterlassen habt.

Die Rente beträgt 408,08 Euro minus 24,02 Euro Kindereziehung, verbleiben 384,06 Euro die Grenze liegt bei 385 Euro, nun soll die Rente auf 409,03 Euro steigen, hier wieder minus 24,02 Euro für die Kindererziehung, verbleiben 385,01 Euro, dann übersteigt die Rente um 1 Cent die Grenze von 385 Euro. Pflichtversicherung besteht nicht weil: ein paar Jahre Selbstständigkeit bestand, daher kommt hier die „freiwillige“ Versicherung zum tragen. Von „freiwillig“ kann man doch wohl nicht reden.

Kann das denn rechtens sein ??

Gruß

rikokira

Hallo Barmer,

Die Rente beträgt 408,08 Euro minus 24,02 Euro Kindereziehung, verbleiben 384,06 Euro die Grenze liegt bei 385 Euro, nun soll die Rente auf 409,03 Euro steigen, hier wieder minus 24,02 Euro für die Kindererziehung, verbleiben 385,01 Euro, dann übersteigt die Rente um 1 Cent die Grenze von 385 Euro. Pflichtversicherung besteht nicht weil: ein paar Jahre Selbstständigkeit bestand, daher kommt hier die „freiwillige“ Versicherung zum tragen. Von „freiwillig“ kann man doch wohl nicht reden.

Das JEDER Krankenkassenbeitrag zahlen soll ist selbstverständlich, aber doch wohl berechnet vom Einkommen und das ist genau 409,03 Euro bzw. 385,01 Euro, wenn es eine Rentenerhöhung geben sollte.

Gruß

rikokira

Um hier mal wieder auf die Ausgangsfrage zu antworten: Das wäre so korrekt. Ist die Grenze für die Familienversicherung überschritten (egal, wie weit überschritten wird - Grenze ist Grenze), dann muss im Anschluss eine freiwillige KV abgeschlossen werden. Der dann geltende Mindestbeitrag liegt inkl. PV bei gut 150,- EUR mtl.

Beim RV-Träger müsste noch ein Zuschuss zur KV beantragt werden - der fällt aber recht gering aus (ca. 28,- EUR mtl.) Das ist natürlich ein bitterer Sachverhalt, aber sowas nennt man halt „Grenzfälle“. Im Übrigen kann es natürlich gut angehen, dass bei einer Anhebung der FAMI-Grenze ein erneuter Anspruch auf eine FAMI entsteht; also auf den 01.01.2014 hoffen.

Hallo,
die Rechtslage wurde ja schon dargelegt. Ob 1 Cent oder 10 Euro ist egal. Die Grenze ist halt überschritten.
Im fiktiven Fall wird aber die Grenze nicht überschritten. Die Berechnung enthält einen Rechen-/Denkfehler.
Wenn sich die Rente erhöht, erhöht sich auch der Anteil für Kinererziehungzeiten. Deshalb kann man nicht den gleichen Betrag wie vorher abziehen.
Auch wenn es nur ein Centbetrag ist wird dann die Grenze von 385 Euro nicht überschritten.

Gruß von TrixiMaus

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