benötige ich einen Befähigungsschein nach § 20

benötige ich für den Transport von Gefahrgut Klasse 1.4S einen Befähigungsschein nach §20 Sprengstoffgesetz ?

Sie müssen bei dieser Frage aufpassen, dass sie hier nicht zwei Gesetze durcheinander bringen. Die Transportklasse 1.4S ist eine Gefahrgutklassifierung nach dem ADR und nicht nach dem Sprengstoffgesetz.

Der Befähigungsschein nach § 20 ist wiederum eine Befähigung nach dem Sprengstoffgesetz und daher auch nicht an die Transportklasse nach dem ADR gebunden.

Das heißt es kann generell in ein und derselben Transportklasse sowohl Gegenstände geben, die eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erfordern, als auch Gegenstände bei denen dies nicht der Fall ist.

In der Transportklasse 1.4S befinden sich aber, nach meinem Kenntnisstand, keinerlei Explosivstoffe die eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erfordern würden. In dieser Klasse werden vorrangig jugendfreies Feuerwerk, Tischfeuerwerk und ähnliche ungefährliche Gegenstände klassifiziert, bei denen eine ungewollte Reaktion auf das einzelne Packstück beschränkt bleibt.

Erlaubnispflichtige Gegenstände, für die ein Befähigungsschein nach dem SprengG erforderlich sein kann, gibt es beispielsweise in der Klasse 1.4 G. Hier finden sich, neben Silvesterfeuerwerkskörpern, auch Großfeuerwerkskörper. Die Lieferanten von erlaubnisscheinpflichtigen Gegenständen versenden solche Güter aber mit den wenigen Speditionen, die über entsprechend zugelassene Fahrzeuge und geschulte Fahrer mit ADR- und Befähigungsschein verfügen. Ansonsten dürften sie die Ware auch nicht an den Fahrer übergeben.

Somit läßt sich Ihre Frage, aber wirklich nur speziell für die Klasse 1.4S, mit einem Nein beantworten.

benötige ich für den Transport von Gefahrgut Klasse 1.4S einen
Befähigungsschein nach §20 Sprengstoffgesetz ?

Hallo Hr Kuchinka,

es handelt sich hierbei um die UN Nummern 0455 und 0456
ändert das etwas ???

Jetzt wird es allerdings interessant.

Bei der UN-Nummer 0455 handelt es sich um Anzünder. Hier ist in der Regel kein Befähigungsschein erforderlich. Um das mit absoluter Gewissheit festzustellen, sollte man aber die genaue Bezeichnung, besser noch die BAM-Zulassungsnummer, dieser Anzünder wissen. Die UN-Nummer alleine ist für das Sprengstoffrecht ja nicht maßgeblich.

Bei der UN-Nummer 0456 handelt es sich jetzt aber tatsächlich um elektrische Sprengkapseln. Für diese ist mit ziemlicher Sicherheit ein Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für den Transport erforderlich. Bisher hatte ich leider noch keine Sprengkapseln mit dieser Klassifizierung vorliegen. Ich war jetzt selbst überrascht, dass es solche in der Klasse 1.4S gibt. Daher muss ich meine Aussage von vorhin leider revidieren. Es gibt offensichtlich auch in der Klasse 1.4S erlaubnisscheinpflichtige Explosivstoffe. Genaueres wäre auch hier wieder nur über die genaue Bezeichnung + Hersteller oder über die BAM-Nummer der Sprengkapseln herauszufinden.

Der Absender muss aber auf dem Beförderungspapier auch vermerken dass ein Befähigungsschein erforderlich ist und der Verlader hat zu kontrollieren ob der empfangende Fahrer einen Befähigungsschein besitzt. Wenn nicht, darf er die Ware nicht übergeben.

Hallo Hr Kuchinka,

es handelt sich hierbei um die UN Nummern 0455 und 0456
ändert das etwas ???