Benutzung eines Parkplatzes mit Wohnwagen

Wie lange darf man mit einem Wohnwagen auf einem öffentlichen Parkplatz stehen und darin schlafen?

Hallo,

das ist nicht zeitlich definiert. Vgl.
http://www.wohnmobilrecht.de/0000019b740c6d206/00000…

Wobei ich mal unterstelle, dass der Wohnwagen nicht ohne Zugfahrzeug steht oder es sich um ein Wohnmobil handelt.

Gruß
vdmaster

Moin,

genau eine Nacht zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ ist O.K. - so lange man sich nicht mit Sitzgarnitur, Grill und Vorzelt breit macht.

Alles Weitere wäre eine genehmigungspflichtige Sondernutzung.

Vergleiche dazu Hentschel „Straßenverkehrsrecht“, zu § 12 Rdnr. 42 a

Hallo,

das ist nicht zeitlich definiert. Vgl.
http://www.wohnmobilrecht.de/0000019b740c6d206/00000…

Da hast du wohl was überlesen. Es geht ums Übernachten im Wohnmobil.
Und dein Link sagt:

„Anders ist es, wenn man das Wohnmobil nicht nur abstellt, also parken, sondern darin übernachten will. Auch dies ist grundsätzlich zulässig, wenn es nicht dem dauernden Wohnen an ein und derselben Stelle dient. Das Ruhen und Übernachten im Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit ist erlaubter Gemeingebrauch, darüber hinaus aber genehmigungspflichtige Sondernutzung; Hentschel „Straßenverkehrsrecht“, 39. Auflage zu § 12 Rdnr. 42 a) m.w.Nw. sowie Wolfgang Berr, „Wohnmobile und Wohnanhänger“, Rdnr. 465 ff.“

Hallo!

Wieso sagst Du "zeitlich nicht genau limitiert " , wenn genau Dein Link doch ausdrücklich sagt, nach 1 Nacht im Wohnmobil(analog Wohnanhänger) läge eine unerlaubte Sondernutzung des Parkplatzes vor.
Der Hänger selbst kann allein 2 Wochen dort stehen. Angekuppelt beliebig lange, wenn es sonst nicht zeitlich beschränkt wäre.

Das drin wohnen oder nur übernachten ist das Problem.

MfG
duck313

Hallo,

ich glaube nicht, dass ich was überlesen habe. Die Frage, die ja darauf abzielt eine rechtlich geregelte Zeitspanne zu erfahren, kann nicht beantwortet werden. Ausserdem ist im UP keine Rede von einer Übernachtung, sondern nur vom Schlaf.

Und da finde ich die Erläuterungen aus dem Link durchaus hilfreich. Gerade weil darauf verwiesen wird unter welchen Umständen ein Schlag zulässig ist und unter welchen Umständen es Ärger geben wird.

Gruß
vdmaster

Hi,

ich habe meinen Link schon gelesen :wink:. Es steht kein Wort darüber drinnen, dass es nach bswp. 4, 6 oder 8 Stunden in den unerlaubten Bereich kommen würde. Im UP wird gefragt wie lange man darin schlafen darf. Genau das ist eben nicht exakt und verbindlich geregelt.

vdmaster

Hi,

genau eine Nacht zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“
ist O.K. - so lange man sich nicht mit Sitzgarnitur, Grill und
Vorzelt breit macht.

Alles Weitere wäre eine genehmigungspflichtige Sondernutzung.

Dies gibt der Link so nicht her. Ich dürfte also nicht zwischen 10:00 und 16:00 ein Schläfchen einlegen? Und auch nicht von 02:00-06:00 schlafen und nach dem Erwachen (kurzer Einkauf+Frühstück in der nahegelegenen Bäckerei) nochmals für weitere 3 Stunden ein Schläfchen machen, weil ich noch nicht fit genug zur Weiterfahrt bin?

Gruß
vdmaster

1 Like

Bei einer einmaligen Übernachtung im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen liegt in aller Regel noch Gemeingebrauch „zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit“ vor.

Rechtsquelle und weitere Infos unter http://www.wohnmobilrecht.de/0000019b740c6d206/00000…

G imager

nix

Warum als Geisterfahrere unterwegs? (owT)
nix

Es geht ums Übernachten im:Wohnmobil.

Hallo, gefragt wurde nach Wohnwagen, das Ding zum Anhaengen mit Deichsel.
Gruss Helmut