Berechnung Aufgabebilanz und Aufgabegewinn

Hallo zusammen,
entsprechend FAQ 1129 eine allgemeine und hypothetische Frage:

Mal angenommen, ein Unternehmer (mit EÜR) möchte im 3. Quartal seinen Betrieb aufgeben, weil die Jahresumsätze nur ein paar hundert Euro betragen und „es sich nicht lohnt“.

Bis zum 30.6. verkauft er seine kompletten Habseligkeiten/Anlagevermögen (Computer, Tisch und Stuhl), und gibt am 1.Juli seine USt-Voranmeldung für das 2. Quartal ab.

Von Kunden hat er nichts mehr zu bekommen, zu bezahlen hat er auch nix, Schulden hat er keine, Warenvorräte auch nicht.

Am 14.7. bucht das Finanzamt die Umsatzsteuer fürs 2. Quartal vom Firmenkonto ab. Da unser Unternehmer weiß, dass er seine USt-Voranmeldungen immer richtig abgegeben hat, geht er davon aus, dass er bei der fälligen USt-Erklärung keine USt mehr nachzahlen muss und räumt Konto und Kasse leer.

Dann am 15.7. oder so der Weg zum Gewerbeamt, Gewerbeabmeldung, Unternehmerleben weitgehend vorbei…

Nun hat unser Unternehmer gehört/gelesen, dass er neben der EÜR für die Zeit bis zur Betriebsaufgabe zusätzlich eine Aufgabebilanz abgeben muss und eine Berechnung des Aufgabegewinns und er macht sich direkt an die Tat:

Ermittlung des Aufgabegewinns:
Veräußerungspreise der veräußerten Wirtschaftsgüter (0€, er hat ja nix mehr)

  • Verkehrwert der nicht veräußerten Wirtschaftgüter (0€, er hat ja nix mehr)
    ./. Aufgabekosten (auch 0€)
    ./. Buchwert des Betriebsvermögens (0€, er hat ja nix mehr)
    = Veräußerungsgewinn (0€)

Und nun macht er sich an die Aufgabebilanz fürs Finanzamt. Viel fällt ihm dabei nicht ein und er schreibt:

Aktiva:
Anlagevermögen 0€
Umlaufvermögen 0€
Bilanzsumme 0€

Passiva:
Eigenkapital 0€
Fremdkapital 0€
Bilanzsumme 0€

Und nun die große Frage: hat unser hypothetischer Unternehmer was wichtiges übersehen, was hier noch diskutiert werden sollte, und wenn ja, was?

Gruß
Voithian

Da der angenommen Unternehmer ja alles gehört und gelesen hat, sich nicht an einen Fachmann wenden wollte, wird er doch keine Fehler gemacht haben ? - Oder -
Dieser hypothetische Unternehmer hat doch schon alles richtig gemacht.
Bezahlt was zu zahlen war, verkauft was noch da war - und alles gut ?.
Was ist mit den Gewinnermittlungsarten nach EStG - bei Unternehmensaufgabe ist immer eine Bilanz zu erstellen - selbst wenn vorher eine sog. § 4 Abs.3 EStG - Gewinnermittlung möglich war.
Was ist mit der Auflösung evtl. stiller Resverfen des AV - oder Buchverlusten des AV - bei Veräusserung. Und keine Vermögensgegenstände - auch keine schon abgeschriebene GWG`s - wurden ins privat Vermögen übernommen - was ist denn nach Bewertungsrecht - der dem Wirtschaftgut - beizubringende Teilwert - bei Liquiditaion des Unternehmens.
Fragen über Fragen - aber niemals den Fachmann fragen - ???

Solche Sachverhalten sollten einzig und alleine mit Angehörigen der steuerlich beratenden Berufe besprochen werden.
MfG
Rainer

Hallo eigennutz,
danke für deine erste Antwort.

Da der angenommen Unternehmer ja alles gehört und gelesen hat,
sich nicht an einen Fachmann wenden wollte, wird er doch keine
Fehler gemacht haben ? - Oder -

Ich glaube, weder das erste noch das zweite hat er behauptet und erst recht nicht, dass er keine Fehler machen würde. Aus diesem Grunde hofft er ja auf eine fachliche allgemeine Stellungnahme zu den den angeprochenen Vorgehensweisen, denn „wer-weiss-was ist ein kostenloses Netzwerk zum gegenseitigen Austausch von Know-how“ (Zitat Startseite w-w-w). Und deshalb schreiben wir ja wohl auch alle unsere Beiträge in diesem Board.

Dieser hypothetische Unternehmer hat doch schon alles richtig
gemacht.

Dank fehlender Emoticons und Einbau des Satzes in den übigen Text war die Ironie auch hier beim ersten Lesen nicht direkt erkennbar.

Bezahlt was zu zahlen war, verkauft was noch da war - und
alles gut ?.

Das wäre z.B. ein Punkt, über den man allgemein diskutieren könnte.

Was ist mit den Gewinnermittlungsarten nach EStG - bei
Unternehmensaufgabe ist immer eine Bilanz zu erstellen -
selbst wenn vorher eine sog. § 4 Abs.3 EStG - Gewinnermittlung
möglich war.

Dem hypothetischen Unternehmer ist ja schon klar, dass es da die EÜR und die Bilanz gibt und die Notwendigkeit der Aufgabebilanz hat er ja selbst angesprochen und anhand eines sehr simplen Beispiels angeführt. Was man z.B. ansprechen könnte, wäre die Frage, ob die Aufgabebilanz in dieser Form ausreichend ist und weshalb ggfs. nicht.

Was ist mit der Auflösung evtl. stiller Resverfen des AV -
oder Buchverlusten des AV - bei Veräusserung.

Dieses Thema meinte unser hypothetischer Unternehmer mit seiner Berechnung des Aufgabegewinns angesprochen zu haben. Hat er da prinzipiell falsch gedacht?

Und keine
Vermögensgegenstände - auch keine schon abgeschriebene GWG`s -
wurden ins privat Vermögen übernommen - was ist denn nach
Bewertungsrecht - der dem Wirtschaftgut - beizubringende
Teilwert - bei Liquiditaion des Unternehmens.

Ist das eine Feststellung oder sollte es eine Frage sein?

Fragen über Fragen - aber niemals den Fachmann fragen - ???

Doch, deshalb sind wir hier (siehe Zitat oben).

Solche Sachverhalten sollten einzig und alleine mit
Angehörigen der steuerlich beratenden Berufe besprochen
werden.

Gerne, nur zu. Mögen sich diese (und andere Fachleute) im Rahmen ihrer zulässigen Möglichkeiten (nur allgemeine Antworten, usw.) und im Sinne eines Forums wie „wer-weiss-was“ doch fachlich zu Wort melden.

Gruß
Wolfgang