Berechnung meines Resturlaub (Mutterschutz Elternzeit)

Guten Tag,
ich habe momentan ein Problem mit der Berechnung meines Resturlaubes für 2015.

Mein Sohn wurde am 25.08.15 geboren und der Mutterschutz ging bis 10.11.2015, da mein Sohn zu früh kam. Ich habe bis 10.11. Mutterschatfsgeld bekommen und ab dem 11.11. Elterngeld. Direkt im Anschluss an den Mutterschutz habe ich Elternzeit genommen. Mein Urlaubsanspruch im Jahr sind 15 Tage, bei einer 3-Tage-Woche und 20Std/Woche.

Jetzt bin ich für die Berechnung meines Urlaubes etwas verwirrt, da im MuSchuG § 17 steht, dass der Anspruch auf Urlaub bis zum Ende der Mutterschutzfrist gilt, aber im BEEG § 17 steht, dass der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat Elternzeit gekürzt wird.

Daher die Frage, ab wann gilt Elternzeit in Bezug auf den Urlaubsanspruch? Ab Geburt oder ab Ende der Mutterschutzfrist?

Ich habe das mal durchgerechnet.

Wenn der Anspruch bis Ende der Mutterschutzfrist gilt, hätte ich Anspruch auf 12,5 Tage, also für 10 Monate (Zusatzfrage: Muss der Anspruch auf 13 Tage gerundet werden?).

Wenn ich ab Geburt die Elternzeitregelung beachte, hätte ich lediglich Anspruch auf 8,75 Tage, also für 7 Monate.

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Gruß
Milly

Hi!

Warum bist Du verwirrt?
Es sind 2 Paar Schuhe.

Dein Mutterschutz ging bis zum 10.11.2015 - bis dahin hast Du Anspruch auf Urlaub.

Wenn Du Dir den § 17 BEEG genau anschaust, wirst Du feststellen, dass da nicht voller Monat sondern voller KALENDERmonat steht.
Damit fällt der November schon einmal raus, da die ersten 10 Tage zum vollen Kalendermonat fehlen.

Dein Urlaub wird um ein Zwölftel (der volle Dezember halt) gekürzt, heißt:

15 Tage : 12 Monate x 11 Monate = 13,75 Tage

Tatsächlich bin ich gerade unsicher, ob sich die Gelehrten mittlerweile einig darüber sind, ob gerundet werden muss oder nicht. Mein etwas in die Jahre gekommener Stand ist:
Buchner/Becker BErzGG § 17 Rn 16 kommentiert das Ganze mit einem Ja, der ErfK-Dörner § 17 BErzGG Rn. 7 sagt Nein.

Greift evtl. ein Tarifvertrag, der da etwas regelt?

VG
Guido

Leider gibt es in meinem Fall keinen Tarifvertrag.

Ich bin verwirrt, weil ich doch die Elternzeit direkt nach der Geburt beantragen musste. Also habe ich quasi ab Geburt 25.08. bis 10.11. Mutterschutz und Elternzeit gleichzeitig. Und daher weiß ich nicht, welche Urlaubsregelung Vorrang hat.

Dann hilft wohl nur: Fragen!
Ich für meinen Teil würde erstmal davon ausgehen, dass nicht gerundet wird - wie der Arbeitgeber das dann in der Praxis umsetzen will, ist sein Problem.

Öhm - nö.

Im BEEG steht irgendwo im § 15, dass die Zeit des Mutterschutzes auf die Begrenzungen bezogen auf den dritten Geburtstag angerechnet werden, auch gilt bei der Zahlung des Elterngeldes während des Mutterschaftsgeldbezugs eine Anrechnung (§ 3) - allerdings handelt es sich um zwei verschiedene Dinge.

VG
Guido