Hallo,
habe eine ganz spezielle Frage:
Ich nehme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, die von der DRV Bund gezahlt wird.
In den letzten Jahren bin ich selbständig tätig gewesen und habe Pflichtbeiträge zur DRV Bund gezahlt.
Ich erhalte in dieser Zeit Übergangsgeld i.H. von 65% des ortsüblichen Entgelts für meine Tätigkeit,
da die übliche Berechnung 68% von der Berechnungsgrundlage (80% des Einkommens) zu einer
Härte führt.
Möglicherweise werde ich nach Beendigung dieser Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
arbeitslos sein und ich hoffe, dass ich einen Anspruch auf Anschlussübergangsgeld haben werde.-
Denn als Selbständiger habe ich keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.
Nun stellt sich die Frage nach der Höhe des Anschlussübergangsgelds.
In den Richtlinien der DRV Bund habe ich gefunden:
Höhe des Anschluss-Übergangsgeldes
Maßgebend für die Höhe der Leistung ist § 51 Abs. 4 Satz 2 SGB IX. Danach beträgt das
Anschluss-Übergangsgeld
- für Versicherte,
bei denen die Voraussetzungen für das erhöhte Übergangsgeld nach § 46 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 SGB IX (vgl. Ausführungen Kapitel VII) vorliegen,
67 v.H., - für die übrigen Versicherten
60 v.H. der maßgebenden Berechnungsgrundlage
sprich für mich 60 v. H. der maßgebenden Berechnungsgrundlage,
d.h. eine Berechnungsgrundlage nach dem ortsüblichen tariflichen Entgelt § 48 Satz 2 SGB IX
als Härteausgleich gibt es beim Anschlussübergangsgeld nicht?
Grüße - ubis