Auch wenn diese Herangehensweise, „das Haus vererben zu wollen“, vermutlich nie auszurotten sein will, macht es Sinn, sich zunächst mal mit den Grundsätzen des deutschen Erb- und Pflichtteilsrechts zu befassen. Hiernach gibt es zunächst mal einen großen Topf in den alles an Soll und Haben des Erblassers kommt, und beim gesetzlichen Erbrecht wird hieraus dann nach Bruchteilen verteilt. Und da dies bei Sachwerten regelmäßig nicht geht, muss man sich halt auseinandersetzen, wer unter Anrechnung auf seinen Bruchteil was bekomm, wer ggf. wem noch einen Ausgleich für einen größeren Sachwert zahlen muss, …
Natürlich kann man durch Vermächtnisse und eine durch Testament/Erbvertrag gewillkürte Erbfolge die Zuordnung von Sachwerten regeln, handelt sich aber deutliche Nachteile ein, wenn man den Grundsatz der Bruchteile außer Acht lässt.
Und wenn Pflichtteile ins Spiel kommen, fällt man zwangsläufig wieder auf das Thema Bruchteile, weil der Pflichtteil sich nun einmal aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (als Bruchteil) ergibt.
D.h. deine Frage ist falsch gestellt, weil der Pflichtteil nicht vom Hauswert abgeht, sondern vom dem großen Topf, in dem alles drin ist. D.h. es wird hier - vollkommen unabhängig vom Testament - eine gesetzliche Erbfolge berechnet, aus der man den Wert des gesetzlichen Erbteil des Berechtigten berechnet wird, und dieser Wert wird dann halbiert. Da der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch in Geld ist, muss dieses Geld nun von den Erben aus der Erbmasse aufgebracht werden. Das kann direkt erfolgen, weil genug Bargeld da ist, man kann auch die Immobilie verkaufen, um Bargeld zu erhalten, oder man kann dieses Geld indirekt durch den Ausgleich eines Erben für einen großen Sachwert erhalten, der den gesetzlichen Erbteil dieses Erben überschreitet. D.h. wenn ein Erbe das Haus übernehmen soll, dann kann er zur Abwendung des Verkaufs den an sich von ihm zu tragenden Teil des Pflichtteils eines anderen entsprechende Barmittel einbringen. Wenn hierfür dann ein Kredit aufgenommen werden muss, der wiederum durch ein Sicherungsinstrument in Form einer Hypothek/Grundschuld auf das Objekt abgesichert wird, tut dies nichts zur Sache. Aber natürlich ist durch die ganze Geschichte der verbleibende Topf für die restlichen Erben natürlich um den Pflichtteil gemindert. Und bei einer Erbanordnung nach Bruchteilen (ggf. mit Teilungsanordnung) ergibt sich dann automatisch wer nach was bekommt. Bei einer reinen Regelung über Vermächtnisse wird es jetzt schwierig, und müsste man sich die Regelungen im Detail ansehen.
Zu deinen anderen Fragen ist mir zunächst mal nicht klar, was das für eine Vorerbin ist, von der Du da sprichst.