Guten Tag,
es geht um Folgendes:
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Eine Person ist seit vielen Jahren selbständig tätig.
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Ihm wurde gesagt, dass er sich um die Berufsgenossenschhaft nicht kümmern muss weil er keine Angestellte hat. Die VGB wäre für ihn zuständig gewesen
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Ihm wurde viele Jahre später gesagt, dass er sich aber bei der VBG hätte trotzdem melden und befreien lassen müssen. Und wenn er jetzt hinginge um sich nachträglich zu melden, weil er sich ja nicht befreien hat lassen, mindestens 4 Jahre rückwirkend bezahlen müsste.
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Der Selbständige hat aber nun seine gewerbliche Tätigkeit insofern geändert, als dass die BGHW (Einzelhandel) nun für ihn zuständig wäre. Bei dieser BG ist man aber automatisch befreit, Regelung seit 2011.
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Muss der Selbständige nun trotzdem (die VBG weiß jedoch noch nichts davon, weil er ja nie gemeldet war dort) die Beiträge rückwirkend zahlen an die VBG?
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Wenn der Selbständige nun 4 Jahre Einzelhandel betreibt ohne der VBG was zu sagen, wären die Ansprüche der VBG dann nach 4 Jahren verjährt?
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Und ist man bei der BGHW auch dann automatisch befreit, wenn man sein Gewerbe nicht nach 2011 angemeldet hat, sondern schon vorher allerdings vorher keinen Einzelhandel betrieben hat sondern Einzelhandel erst nach 2011 begonnen hat?