In der vagen Hoffnung, die untige Diskussion, …
… die leider von Merger angezettelt wurde, doch noch als – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt der Erörterung – irrelevanten Nebenkriegsschauplatz aufzudecken, um zurück zur eigentlichen Fragestellung (die leider immer noch nicht allen klar geworden ist; warum auch immer (ich fand die Fragen eigentlich ganz gut zu verstehen)) zu gelangen:
wenn man durch eine Krankheit seinen Job nicht mehr ausüben kann, hat man also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Jein. Wenn man (irgend)einen Job nicht für mind. 15 Wo.std. (vgl. mein Vorposting) ausüben kann (oder will) – und zwar egal, aus welchem Grund, sprich: ob nun, wie im hier vorliegenden Fall, wegen Arbeitsunfähigkeit (also Krankschreibung)* oder aus grober Unlust! –, dann kann man sich nicht arbeitslos melden, was aber die allererste Voraussetzung für den Bezug von Alg I ist!
*) Das bedeutet, das es das Gesetz diesbezüglich im Grunde (bzw. vereinfacht ausgedrückt) auch gar nicht interessiert, ob die Krankschreibung nun eine Berufs- oder eine _Erwerbs_unfähigkeit nach sich gezogen hat und auch nicht, ob deswegen eine Rente gezahlt wird! (weswegen es für die vorliegende Fragestellung – nach wie vor – sch…egal ist, ob nun der gleichzeitige Bezug von KRG und BU-Rente rechtens ist oder nicht!!!); interessant ist erstmal nur, dass man nicht (mind. 15 Wo.std.) arbeiten kann, was das Gesetz bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) – zumal mit KRG-Bezug – immer so sieht!
Man hat quasi Pech gehabt.
Na ja, so würde ich das bei dem Bezug von zwei Leistungen nicht gerade ausdrücken…
Sollte das monatliche Gesamteinkommen aber trotz BU-Rente + KRG unterhalb des Existenzminimums bleiben, kann man meines Wissens ergänzend ggf. Alg II beantragen (je nach lokaler Zuständigkeit entweder beim Jobcenter (früher auch „ARGE“) oder beim (Kreis-)Sozialamt).
Man ist ja aber nur auf seinem Beruf berufsunfähig.
Hindernis beim Bezug von Alg I ist hier auch nicht die BU, sondern die aufgrund der Krankheit bzw. der AUB nicht vorliegende generelle Arbeitsfähigkeit! (Denn krankgeschrieben wird bzw. werden kann man nicht (nur) für eine bestimmte Tätigkeit, sondern man wird hier immer arbeitsunfähig (= generell zzt. nicht dazu in der Lage, (irgend)eine Arbeit auszuüben; wenn dem nicht so wäre, hätte man auch keinen Anspruch auf KRG!) geschrieben!
So gesehen unterscheidet sich eine _Arbeits_unfähigkeit von einer _Erwerbs_unfähigkeit eigentlich nur in der Dauer. Eine _Beruf_sunfähigkeit wiederum kann von beiden völlig unabhängig sein!
Hat man dann nicht das Recht darauf, umgeschult zu werden
Nein. Ob eine Umschulung bewilligt wird liegt alleine im Ermessen des zuständigen Arbeitsvermittlers; auf eine Umschulung besteht kein Rechtsanspruch!
bzw. die Chance verdient, dass man vielleicht einen anderen Job bekommen könnte?
Nun, solche subjektiven Kriterien wie „verdient“, kennt das Gesetz nicht…
Aber die Möglichkeiten, über die AA einen neuen Job zu bekommen, hat man (zumindest theoretisch) immer; alles was dafür notwendig ist, ist eine sog. Arbeit suchend meldung! Arbeitsuchend (und damit Aufnahme in die Vermittlungsdatenbank) kann sich – im Gegensatz zu arbeitslos – jeder bei der AA melden; allerdings kommt dies eher einer Registrierung bei einer x-beliebigen Stellenbörse gleich (außer dass man solche Dinge, wie z. B. die Übernahme von Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen und Übernahme der Kosten der Erstellung einer Bewerbung (z. B. Bewerbungsfotos, Briefporto etc.) und hat sonst wenig mit einer Arbeits los meldung zu tun (sprich: Man hat nicht deren Rechtsansprüche, aber eben auch nicht deren Pflichten.).
Wenn man ausgesteuert ist, würde man also Arbeitslosengeld bekommen.
Grundsätzlich ja (vgl. mein Vorgängerposting …), allerdings ist man dann dazu verpflichtet (zumindest sobald einen die AA dazu aufgefordert hat), beim gesetzlichen Rententräger (meist die Deutsche Rentenversicherung) Erwerbsminderungsrente zu beantragen (siehe den im Vorgängerposting verlinkten § 125 SGB III und die darin verlinkte FAQ).
Muß man dann unbedingt die Erwerbsminderungsrente beantragen?
Ja, die AA ist laut § 125 dazu verpflichtet, die Person zu deren Beantragung aufzufordern.
Schließlich bestünde ja die Chance auf Heilung und Neuanfang auf einem anderen Beruf. Oder?
Das kann nur ein Arzt sagen; ggf. auch der Arzt des Ärztlichen Dienstes der AA (zu dem man bei der geschilderten Situation sicherlich geschickt würde).
Ich kann Dir nur sagen, was im Gesetz steht; nämlich dass, wenn die Person was von der AA will (Alg I, Umschulung, …), sie sich arbeitslos melden muss, was, wie von mir beschrieben, in der vorliegenden Situation nur möglich ist
a) bei Aussteuerung oder
b) bei „Gesundschreibung“ (korrekt ausgedrückt; Nichtverlängerung der aktuellen AUB).
LG
Jadzia