hallo, ich bin als Lehrerin Beamtin auf Lebenszeit und seitMai letzten Jahres krank geschrieben und seit Juni diesen Jahres dienstunfähig. Meine private DU Versicherung hat inzwischen der Zahlung der Leistung zugestimmt. Bin ich automatisch auch berufsunfähig ? Steht mir die Leistung ab Dienstunfähigkeit oder ab dem Tag der Krankschreibung zu ?
Vielen Dank für die Antwort!
Liebe Ivonne,
das hängt von den Vertragsbedingungen deines BU/DU-Vertrages ab.
I.d.R. ist es so, dass eine BU-Versicherung in Ergänzung der Bedingungen vorsieht, dass eine DU - ggf. mit weiteren Voraussetzungen - zur „Anerkennung der BU i.S. der Bedingungen“ führt. Dies gilt ab Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand bzw. Entlassung (falls vor BaL). Hier substituiert die DU die BU !
Daneben hat der Vertrag die „normalen“ Bedingungen, die vorsehen, unter welchen Voraussetzungen BU eintritt. Du hast also die Möglichkeit nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen auch schon vor Eintritt der DU erfüllt waren. Die Beweislast liegt allerdings beim Versicherungsnehmer.
Viel Erfolg wünscht
oscar.
Hallo
ab Feststellung der Dienstunfähigkeit stehen Ihnen dei Leistungen zu. Je nach Vertragsbedingungen ( hängt vom Versicherer ab) schließt sich die private DU dem Dienstherrn an. Das bedeutet nicht unbedingt das Sie auch berufsunfähig sind. Bei Ihnen als Beamtin entscheidet der Dienstherr ob Sie noch Dienstfähig sind, Berufsfähigkeit wird vom behandelten Arzt oder dem Amtsarzt festgestellt.
Bei der Erwerbsminderungsrente z.B. wird geprüft ob Sie noch arbeiten können, das hat nichts mehr mit dem erlernten Beruf zu tun, es geht nur um arbeitsfähig ja oder nein und wie viele Stunden am Tag.
Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.
vielen lieben dank für die antwort!!!
vielen lieben dank für die antwort!!!
Hallo Ivonne!
es ist schwierig diese Frage zu beantworten, wenn man das Bedingungswerk nicht kennt… Denn jeder Versicherer hat andere Bedingungen.
Generell ist man nicht automatisch BU wenn man DU ist. Ob jemand DU ist, legt der Dienstherr fest. BU wird durch den Versicherer entschieden.
Meiner Information nach, steht Dir die DU-Rente erst mit der Festellung der DU zu.
Viele Grüße
Christoph
Ob Sie bei Dienstunfähigkeit auch gleichzeitig berufsunfähig sind, kann ich nicht beurteilen - da ist schon ein großer Unterschied (Beispiel: ein Streifenpolizist verliert seinen Zeigefinger und kann deshalb die Dienstwaffe nicht mehr nutzen, dann ist der Polizist für den Streifendienst dienstunfähig, aber für den Polizeidienst (Verwaltung z.B.) nicht berufsunfähig).
Ab wann die Leistung zusteht ist in den Bedingungen geregelt. In der Regel ist dies ab Feststellung der Dienstunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit; das kann mit Beginn der Krankschreibung sein, muss es aber nicht.
Gruß
CKH
Hallo „Ivonne999“,
zu Ihrer Frage folgende Erläuterungen:
Wann ist man berufsunfähig?
Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte „infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“ Hierbei reicht es in der Regel aus, dass man zu 50% seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
Wann ist man dienstunfähig?
Ist ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd (dienst-) unfähig und liegt nach amtsärztlichem bzw. ärztlichem Gutachten eine dauernde Dienstunfähigkeit vor, ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Die Entscheidung über die Versetzung wird vom zuständigen Dienstherrn beschlossen.
Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als 3 Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres wiedererlangt wird.
Die Konsequenz aus den unterschiedlichen Definitionen:
Der Dienstherr kann also weitestgehend unabhängig entscheiden, ob ein Beamter dienstunfähig ist oder nicht. Dies kann zur Folge haben, dass man zwar ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhält, die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert wird, da man noch in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Ob man tatsächlich einen anderen Beruf ausübt bzw. eine Anstellung bekommt, spielt hierbei keine Rolle - lediglich die Tatsache, dass man es könnte, reicht aus, um die Leistung zu verwehren.
Allerdings gibt es in manchen BU-Versicherungen eine sogenannte „Dienstunfähigkeits-Klausel“, die BU und DU gleichstellt.
Mit besten Grüßen
Martin H. Meyer
RuhestandsPlanung Fünfseenland
Vielen vielen Dank für die Antwort.
Woran erkenne ich denn die DU-Klausel ? Habe ich irgendwie ne Chance, Geld von der Versicherung ab dem Tag der Krankschreibung zu erhalten, da ich ja sozusagen auch schon vor der Festellung der DU ein JJahr wegen der gleichen Erkrankung krank geschrieben war.
Hallo Ivonne,
die DU-Rente dürfte dir ab dem Tag der Versetzung in den Ruhestand (aus gesundheitlichen Gründen) zustehen.
Der Tag der Krankschreibung hat weder etwas mit der DU noch mit der BU zu tun.
Bei einer BU müsstest Du dich ärztlich untersuchen lassen und erst wenn festgestellt wird, dass Du zu mindest 50 % berufsunfähig bist und auch keine andere Tätigkeit ausübst,
hättest Du Anspruch auf eine Rente.
Gruß Merger
Was die DU-Klausel betrifft, so müsste diese klar aus den Bedingungen hervorgehen. Sinngemäß müsste dort stehen, dass Sie von der Gesellschaft als BU anerkannt werden, wenn sie DU nachweisen können. Da ich selbst kaum im Beamtenbereich tätig bin, habe ich hier leider kein detaillierteres Wissen. Soviel mir bekannt ist, sind insbesondere die DeBeKa und die DBV/Winterthur in diesem Segment recht aktiv und dürften diese Klauseln in Ihren BU-Verträgen haben. Aber sicher bin ich mir leider nicht.
Auch was die rückwirkende Zahlung ab Krankschreibung betrifft, kann ich leider keine konkrete Aussage treffen. Im Zweifelsfall dürfte der Zeitpunkt ausschlaggebend sein, an dem sie den „Schaden“ der Versicherung gemeldet haben.
Beste Grüße
Martin H. Meyer
RuhestandsPlanung Fünfseenland
Recht vielen dank für Ihre Antwort!!!
das kann nur der Versicherer entscheiden und Ihnen dort Auskunft geben!!
mh, wollte aber unabhängige leute fragen, weil die versicherung mir mit sicherheit nichts anderes sagen wird…
Versicherung und Finanzen sollte man in vertraute Hände geben und dann man auch dort anrufen!!!
Hier kann niemand helfen weil keiner die Bedingungen kennt und weis wie die Vers regulieren wird…!!!
Wenn Sie einen echten Vertrauensmann für Ohre Belange suchen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
______________________________
WWK Versicherungen
Agentur Thomas Wolter
Anna-Seghers-Str. 125
28279 Bremen
TEL: 0421-43663-43
FAX: 0421-43663-44
Mobil: 0171-6815938