Berufung Ersatzperson in Kommunalrat

Mal angenommen, daß zur jüngsten Kommunalwahl in Sachsen in einer Stadt nur eine Liste zur Wahl angetreten ist und deshalb auf dem Wahlzettel noch drei Freizeilen standen, wo man als Wähler jemanden aus dem Wahlgebiet aufschreiben konnte, um ihm somit eine Stimme zu geben.

Auf diese Weise wurden eine gewisse Anzahl von Bürgern in den Rat gewählt und eine weitere Anzahl von Bürgern als Ersatzpersonen festgestellt.

Von den so Gewählten erklärte ein Teil, daß er die Wahl nicht annimmt. Der Rat hat über das Ausscheiden abgestimmt, die Gewählten scheiden aus. Soweit ist es klar.

Von den Nichtgewählten, also den Ersatzpersonen, haben auch ein paar abgelehnt, Ersatzperson zu sein.

Frage - Müssen diese Ersatzpersonen auch erst per Beschluß ausscheiden? M. E. nicht, denn sie rücken ja aufgrund ihrer Ablehnung gar nicht erst nach.

Somit dürften nur die Ersatzpersonen nachrücken und je nach Wahlergebnis in das Kommunalparlament kommen, die auch ihre Bereitschaft erklärt haben, Ersatzperson zu sein.

Sehe ich das richtig?

Danke.