Beschädigung von Fahrzeug auf Werstattgelände

Halle www-Community,

ich hatte meine Wagen bei einer Werstatt zur Reperatur.
Über nach wollten Diebe das Fahrzeug stehlen, sind jedoch gescheitert. Allerdings haben sie das Zundschloss beschädigt, sodass es ausgetauscht werden muss (ca. 500 €).
Die Frage ist nun, ob die Versicherung der Werkstatt dafür aufkommen muss, oder doch meine.
Das Gelände der Werstatt, bzw. der Parkplatz ist von der Straße sehr gut einsehbar. Es ist zwar umzäunt, jedoch nur mit einem niedrigen Zaun und das Tor ist nur mit einem kleinen Bügelschloss gesichert.

Danke schonmal für eure Mühe!

Meines Erachtens ist die Versicherung der Werkstatt in die Pflicht zu nehmen. Die Werkstatt muß dafür haften, wenn das Fahrzeug zur Reperatur auf dessen Gelände steht.

Hallo,

nach meiner Einschätzung hat die Werkstatt damit nichts zu tun; es wäre Sache Deiner Versicherung.

Dein Auftrag an die Werkstatt ist ja nur die Fahrzeugreparatur. In einem bewachten Parkhaus oder auf einem Parkplatz wäre der Betreiber haftbar zu machen, da die Dienstleistung ja darin besteht, dass Du das Fahrzeug dort abstellst und auch dafür bezahlst, dass es dort steht und ggf. bewacht wird.

In Deinem Fall besteht juristisch nach meiner Einschätzug aber kein Zusammenhang zwischen der Tatsache, dass Dein Auto bei der Werkstatt stand und dort eingebrochen wurde. Wenn Du nur eine Haftplicht Versicherung hast, könntest Du versuchen, Dich mit der Werkstatt zu einigen, ob Sie es über ihre Versicherung, wenn es üebrhaupt gedeckt ist, abwickeln können, ansosnten über Deine Teilkasko, die ja auch im Beitrag nicht steigt bei einem Schaden.

Gruß
nch

Dafür ist die Haftpflicht der Werstatt zuständig,wenn es auf deren Gelände stand.Hat die Werkstatt keine Versicherung , dann zahlt das Deine Teilkasko.
MfG

Hallo Askman,

hier ist bei Deiner Frage immer von einer Werstatt, nicht von einer Werkstatt, die Rede. Ich nehme an, daß Du nur das „k“ vergessen hast. Dann ist es gut. Falls es anders sein sollte, und Du von einer Werstatt schreibst, so muß ich gestehen, daß ich nicht weiß, was eine Werstatt ist.

Vielleicht sollte ich ein Fachanwalt für Eigentums-Verantwortungs-Übertragung sein. Leider bin ich das nicht.

Aber so menschlich gesehen, mit ein bißchen rechtlichem Allgemeinwissen, muß ich sagen, daß alle Verantwortung für die Sicherheit Deines Wagens mit dessen Übergabe an die Werkstatt auch auf diese Werkstatt bzw. auf ihre Versicherung übergeht.
Für alle Schäden, die Dein Fzg. auf dem Werkstattgelände oder auf einer Probefahrt im Rahmen der Reparatur erleidet, muß dann auch die Werkstatt geradestehen bzw. für die Kosten aufkommen. Die Werkstatt muß also in Deinem Falle das Zündschloß technisch und optisch einwandfrei reparieren, austauschen oder diese Reparatur bezahlen. - Fertig -

Herzliche Grüße
Bernhard

Hallo,

ich würde den Schaden umgehend beide Versicherung melden, um da nicht in zeitlichen Verzug zu kommen, aber normalerweise ist die Haftpflichtversicherung der Werkstatt zuständig, sofern du den Wagen der Werkstatt schon übergeben hast. Wie das Werkgelände beschaffen ist, ist dabei unerheblich. Wenn der Schaden allerdings erst nach Tagen gemeldet wird, hat man unnötigerweise eine Diskussionsgrundlage geschaffen, bzw die zahlen dann einfach nicht mehr. Die Versicherer klären weiteres unter sich. Wichtig ist das eine Anzeige bei der Polizei erstattet und von ihr aufgenommen wurde, also nicht einfach so reparieren lassen.
Wenn die eigene Versicherung dafür aufkommt fällt es unter die Teilkasko, also wirkt sich nicht auf den Schadensfreiheitsrabatt aus.

mfG
Familie

Meine Logik sagt mir dazu folgendes :

Wenn man eine Teilkasko hat, ist man dagegen versichert.
Wenn nicht, könnte auch die Versicherung einer Werkstatt ggfls. eine Einstandspflicht verweigern, weil man ja selbst nicht dagegen versichert war/ist.
Beispiel: Stünde das Auto sonstwo und würde aufgebrochen werden, würde ja ohne eigene Versicherung auch niemand zahlen.
Und so könnte eine Versicherung, so sie denn besteht für eine Werkstatt ( ich komme aus dem Metier und habe zbs. keine!), die Zahlung unter Berufung auf die eigene „Versicherungslosigkeit“ des Geschädigten verweigern.

Gruß AK

Guten Tag,

Sie melden den Schaden an Ihre KFZ Haftpflichtversicherung, dort sind solche
Teilkaskoschäden wohl mit abgedeckt.
Sie haben wahrscheinlich eine Selbstbesteiligung
von ca. 300 Euro.
Bei Ihrer Versicherung bekommen Sie alle Antworten
auf Ihre Fragen.
Ihre Versicherung wird sich ggf. bei der Versicherung
der Werkstatt schadlos halten.-
Wenn das Fahrzeug in Obhut der Werkstatt war und
das auf einem abgeschlossenen Gelände, dann kann
die Haftplichtversicherung der Werkstatt ebenfalls
für den Schaden haften. Sie müssten also dort vorsprechen.-

Dann hätten Sie im Falle des Erfolges keine
Selbstbeteiligung.
Viel Glück

mfg
Heumond

Tut mir leid, weiss ich nicht.

Wenn mir so etwas passiert wäre, würde ich bei meiner eigenen KFZ-Versicherung anrufen ob Voll/Teilkasko
den Schaden übernimmt.

Dort sitzen doch meist Experten und werden sehr schnell darüber Auskunft geben können, ob das ein Schadensfall für die eigene Versicherung ist.

Viele Grüße.

Hallo Askman,
ich würde sagen lass dich kostenlos beraten ! Vielleicht hast du eine Rechtschutz ?
Ich würde ja denken dass die Werkstatt ähnlich wie ein Parkhaus dafür aufkommen muss. Aber ob man da vlt was Schriftliches braucht dass man das Auto zB abgegeben hat ? Dann hätte die Werkstadt es offiziell übernommen.
In guten Werkstätten ist das so.
Ansonsten bleibt Vandalismus bestimmt an deiner Haftpflicht kleben :frowning:
Ich hoffe das Beste !
Frohe Pfingsten

WAS MICH ETWAS WUNDERT,WIEVIELE VÖLLIGE OT-BEITRÄGE KOMMEN.
WARUM LÄSST MAN EINE FRAGE NICHT OFFEN,WENN MAN KEINE AHNUNG HAT ??

WIE KANN MAN SAGEN,10 JHARE NACH DER DM,DA WAREN ES 300SB,DASS MAN 300 EURO SB HAT UND DIESE ZURÜCKBEKOMMT??
ES GIBT ALSO HÖCHSTENS 150 ZURÜCK!!

150 WERDEN AUCH NUR ALS SELBSTBEHALT ANGERECHNET.

Man stelle sich vor, man hat auch KEINE Vollkasko, fährt das Auto aber auf dem Gelände3 der werkstatt vor die Wand und fragt dann dort nach, ob sie nicht dagegen versichert sind, wenn Kunden ihren Wagen dort anditschen, dass die Kunden dann ihren Schaden ersetzt bekommen.

Ich will keinen Stunk erzeugen, wundere mich aber über einige sehr einfach hingekleete Reaktionen.
…ich reagiere gar nicht erst, wenn ich keine Ahnung habe.

Gruß AK

Das ist eine interessante Frage.
Fraglich ist hier, ob die Werkstatt eine Hapfpflicht, also eine verschuldensunabhängige Haftung, trifft.
Hätte der Meister das KFZ beschädigt, wäre der Fall klar (eigenes Verschulden). Würde ein Ziegel vom Werkstattdach fallen, müßte die Wertkstatt ebenfalls haften, da man für sein Haus (verschuldensunabhängig) die Verantwortung trägt.
Ob die Werkstatt versichert ist oder Sie eine Teilkasko haben, ist vollkommen unerheblich.
Haftpflichtversicherungen tragen ja nur dann die Kosten, wenn auch ein Anspruch gegen den eigenen Versicherungsnehmer besteht. Wenn also die Werkstatt ersatzpflichtig wäre, kann der Anspruch nicht damit wegdiskutiert werden, daß Sie keine Teilkasko hätten. Im Zweifel müßte der Werkstattbetreiber den Schaden aus der Firmenkasse begleichen.
Auch eine Schadensmeldung nach vorheriger rechtlicher Beratung scheint mir unbedenklich. Daß Versicherungen gerne zunächst die Regulierung ablehnen, ist leider üblich, ändert aber nichts an der möglichen Ersatzpflicht. Droht man stark genug, knicken Versicherungen schnell ein.
Jetzt zur konkreten Frage. Sie haben mit der Werkstatt einen Dienstvertrag geschlossen. Voraussetzung zur Erfüllung ist, daß Sie ihr KFZ der Werkstatt überlassen. Die Werkstatt könnte in den AGB sicherlich die Haftung einschränken oder ausschließen. Ist das nicht passiert, sehe ich eine Haftung der Werkstatt für Schäden am KFZ während der Ausführung des Dienstvertrages als gegeben an.
Ggf. ist das Schlechterfüllung des Vertrages, weil das Auto nach der eigentlichen Reparatur beschädigter ist, als vorher. Das KFZ hätte ja auch in einer verschlossenen Halle abgestellt werden können, um mögliche Schäden zu vermeiden.
Leihen Sie sich aus der Bücherei ein Buch, das vom Wind weggeweht und beschädigt wird, haften Sie ja auch dafür.
Also wenden Sie sich an die Werkstatt und verweigern Sie die Bezahlung für das Zündschloss.
Zeitgleich würde ich aber trotzdem die eigene Teilkasko informieren, um auf der sicheren Seite zu sein.

Sehr geehrter Herr,

das ist eine gute Frage, die Ihnen am besten Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung beantworten kann.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt

Herr Oeffner, so einfach ist das aber net!!
Man trägt nicht verschuldensunabhängig Verantwortung für sein Haus!!

Fällt die Ziegel im Sturm von meinem Dach auf Ihr Auto und Sie haben keine TK, dann haben Sie Pech gehabt.
So einfach ist das!!

Hab ich selbst schon so erlebt und durchgezogen.

Versucht hat die TK des Autos es dann bei mir, aber ich habe die ins Leere laufen lassen.

Hier muß man konkret aufpassen was man den Leuten schreibt, denn selbst Profis sind in solchen Fragen tlw. überfordert.

Sie können sich nicht durch andere besser stellen lassen, als Sie selbst im Stande wären/sind.

Haben Sie keine TK und übernimmt ein anderer nicht expressis verbis das Risiko, dann haben Sie Pech gehabt.
Warum auch soll man besser gestellt sein, als man selbst versichert hat, wenn das Auto anderweit abgestellt ist??

Welche Logik steht dahinter?

Hallo,

Nunja,wie immer liegt der Teufel im Detail.
Immerhin gibt es ja einen Vertrag mit der Werkstatt,wo etwas dazu drinstehen sollte.

Eigentlich wird der Schaden ja durch den Verursacher reguliert. Da dieser aber wohl nicht auffindbar sein wird,wird es ohnehin eine Angelegenheit der Versicherung werden.

Allerdings bin ich der Meinung dass es die Versicherung der Werkstatt regulieren sollte,denn auf deren Gelände spielte sich das ganze ja ab (unabhängig von Sicherung des Geländes,dies ist nur für die Versicherung wichtig im Zuge von Fahrlässigkeit).
Aber es ist genauso gut möglich das die Versicherung des Autobesitzers den Schaden reguliert und dann das Geld bei der Versicherung des Werkstattbetreibers oder der Werkstatt selbst wieder zurück holt. Viele Versicherungen lösen so etwas unkompliziert für den Kunden.

Allerdings sollte eben nochmal nachgesehen werden was im Vertrag mit der Werkstatt dazu steht.

Ich wünsche dennoch viel Glück und schöne Feiertage auch wenn ich nicht so viel dazu sagen konnte.

LG

Hallo.Hier haftet klar die Werkstatt,da Ihr Wagen sich in deren Obhut befand.
Mfg,

Keine Ahnung
Wahrscheinlich Werkstatt