Beschäftigungsverbot aufgrund Arbeit mit Straftätern / Bewährungshilfe

Ich bin in der 7. Woche schwanger und möchte bis zum 3. Monat warten um es meinem AG zu sagen - war auch der Rat meiner Frauenärztin. Meine Frage, kann ich mit einem Beschäftigungsverbot seitens meines AG rechnen? Ich selber habe bedenken in fortlaufender Schwangerschaft zu arbeiten. Manche Klienten sind unberechenbar, haben Krankheiten wie HIV und Hepatitis B usw.! Des Weiteren bin ich oft alleine im Dienst, mache Hausbesuche usw. Ich liebe meinen Job, daher bitte keine Kommentare wie ich hätte nur keine Lust zu arbeiten, dem ist absolut nicht der Fall. Über Antworten wäre ich sehr dankbar um mich auf das Gespräch mit dem AG etwas vorbereiten zu können! Vielleicht habt ihr selber bereits die Erfahrung gemacht als Bewährungshelferin schwanger zu sein. Ich freue mich auf Antworten :blush: Danke!

Hallo,

da wir deinen konkreten Tagesablauf nicht kennen solltest du mal im Gesetz nachlesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__4.html

Wenn es sich um eine „gewöhnliche Bürotätigkeit“ handelt vermutlich nicht, ist es mehr als das, dann vielleicht.

Gruß,
Steve

Hallo,
es gibt meines Wissens nach zwei Arten von Beschäftigungsverboten bei Schwangerschaft. Einmal, wenn es medizinische Gründe gibt, dann ist der Arzt dafür zuständig ein solches Beschäftigungsverbot auszusprechen. Sind es andere Gründe, die im Bereich der beruflichen Tätigkeit liegen, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet ein solches
Beschäftigungsverbot auszusprechen c- hier ist es eigentlich ganz gut erklärt - https://www.haufe.de/personal/entgelt/das-ist-bei-beschaeftigungsverboten-zu-beachten_78_297016.html
Ob es nun bei deinem Beruf zu einem Beschäftigungsverbot kommen kann bzw. sogar kommen muss, das kann von hier aus leider nicht gesagt werden, jedenfalls nicht von mir.
Gruss
Czauderna

Üblicherweise spricht der Gynäkologe ein Beschäftigungsverbot aus, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. Es ist also kein Problem, dass deine Frauenärztin einen Zweizeiler fertig macht, in dem sinngemäß steht:

Sehr geehrte Frau…

ich spreche ab sofort ein generelles Beschäftigungsverbot lt. § 3 Abs.1 aus.

Freundliche Grüße

Eigentlich müsste das deine Frauenärztin auch wissen.

Data

Naja, so pauschal kann man das nicht sagen. Wenn es eine Risikoschwangerschaft ist oder es sonstige Komplikationen gibt, kann der Gynäkologe auch bei einem Bürojob ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Data

Natürlich kann er das. Hier ging es mir aber um die gesetzlichen Regelungen.

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Mmmh? Genau das steht in §3 MuSchG. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Da steht nicht Büro geht. Der §4, den du verlinkt hast, geht nochmal ins Detail, welche Arbeiten genau eine werdende Mutter nicht ausführen darf.

Data

Zu unterscheiden sind generelle und individuelle Beschäftigungsverbote. Generelle Verbote beziehen sich auf den Arbeitsplatz, und betreffen insbesondere regelmäßig im Rahmen der Tätigkeit notwendige Dinge auf einer eher physischen Ebene, wie den Umgang mit Gefahrstoffen, schweres Heben, …

Es gibt zwei interessante Urteile hierzu, BVerwG Urt. v. 27.05.1993 Az.:5 C 42/89 und v. 26.04.05 Az.: 5 C 11/04, wonach die auch eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Infektion z.B. mit HIV und Hepatitis für ein Beschäftigungsverbot ausreichend sei. Da geht es aber zumindest im ersten Urteil um eine Zahnärztin. Auch wenn man hierzu weiter recherchiert beziehen sich diesbezügliche Beschäftigungsverbote eher auf dem engen körperlichen Kontakt in Kindergärten, wo mit blutenden Kindern zu rechnen ist, der Toilettengang zu begleiten ist, … D.h. in diesen Fällen ist der Kontakt mit Körperflüssigkeiten „Teil der Stellenbeschreibung“. Das würde ich bei einer Bewährungshelferin nicht so sehen. Bei einem Besuchs-/Bürojob trägt man hier kaum ein über das Maß des allgemeinen Lebensrisikos hinausgehendes Risiko eines Kontaktes mit Körperflüssigkeiten von Infizierten. Der Schutz Schwangerer ist zwar hart auszulegen, aber hier ist mE die Schwelle eines notwendigen Einschreitens noch nicht erreicht.

Dies gilt auch für die potentielle körperliche Aggression. Auch die ist nicht „Teil der Stellenbeschreibung“. Es sind eben gerade Bewährungskandidaten und keine Inhaftierten. D.h. man geht bei diesen Menschen schon davon aus, dass sie kein besonderes Risiko für die Allgemeinheit darstellen.

Auf der anderen Seite stellt sich die Frage nach individuellen Beschäftigungsverboten, die sich auf die Schwangere selbst und die konkrete Schwangerschaft beziehen. D.h. wenn die Schwangerschaft selbst besonderen Risiken unterliegt, die Schwangere sonstige besondere gesundheitliche Probleme hat, die sich im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verschärfen können, kann ein individuelles Beschäftigungsverbot durch den Arzt ausgesprochen werden. Da Du zu solchen Dingen hier nichts berichtet hast, sehe ich hier aktuell keine Ansatzpunkte.

Wer das Beschäftigungsverbot ausspricht hängt von der Art des Beschäftigungsverbots ab. Der Arzt ist nur für individuelle Beschäftigungsverbote (Gründe liegen in der Person der Schwangeren oder in der konkreten Schwangerschaft begründet) zuständig. Generelle Beschäftigungsverbote (liegen in den Anforderungen/Umständen des Arbeitsplatzes begründet) sind vom Arbeitgeber auszusprechen.

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Ok, ich winke jetzt mal mit heiligem Erfahrungswissen (15 Jahre Petsonalabteilung bei verschiedenen AG). In dieser ganzen Zeit wurden die Beschäftigungsverbote immer vom Gynäkologen ausgesprochen. Er kennt die Mitarbeiterin und er weiß, was geht und was nicht.
Ich würde §3 auch nicht so lesen wollen. Mitarbeiterinnen in bestimmten Branchen (Gastronomie, Pflege, Zahnarzt, Krankenhaus, Kindergarten) bekommen mehr oder weniger sofort ein Beschäftigungsverbot vom Gynäkologen, eben weil die Anforderungen, die das MuSchG stellt, nicht erfüllt werden können.

Data

Mediziner treiben viele Dinge, bei denen der Jurist ins Grübeln kommt :wink:

Ich hätte ja gerade Lust auf eine Wette, wie viel Prozent der Gynäkologen den Unterschied zwischen einem individuellen und einem generellen Beschäftigungsverbot nach MSchG erklären können. OK, das war böse.

Aber es kommt natürlich auch darauf an, in was für Unternehmen man schaut. Wenn man sich Unternehmen ansieht, bei denen es keinerlei Arbeitsplätze mit besonderen Gefährdungen gibt (bzw. in denen keine Frauen auf entsprechenden Stellen arbeiten), dann hat man dort auch nie etwas mit generellen Beschäftigungsverboten zu tun.

Wenn z.B. in einem Autohaus (weit weg geholtes Beispiel) keine Frauen in der Werkstatt oder im Lager beschäftigt sind, sondern nur am Schreibtisch sitzen, dann wäre dies genau so ein Fall. Dann kann es da nur individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund besonderer Umstände bei der Schwangeren/in Bezug auf die konkrete Schwangerschaft geben, die dann korrekterweise vom Arzt kommen.

Steht aber eine Frau den ganzen Tag an der Hebebühne unter Autos und muss da schwer heben, kann sich nicht zwischendurch hinsetzen, agiert in der Lackiererei mit diversen Chemikalien, … wäre das hingegen dann der Fall eines generellen Beschäftigungsverbots. Dieses müsste dann richtigerweise vom AG kommen, vollkommen unabhängig davon, was ein Arzt dazu sagen würde.

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Ihr seid ja auch ein seltsames Völkchen. :wink:

Im Sinne der UP spreche ich von einem individuellen Beschäftigungsverbot.
Ein generelles Beschäftigungsverbot würde das MuSchG bei den vorhandenen Informationen tatsächlich nicht eindeutig hergeben.
Allerdings frage ich mich noch immer, wo das Problem besteht? Überspitzt: Böse Buben mit HIV oder andren Krankheiten, Drogenabhängige, potentiell gewalttätig. Ich wüsste nicht, warum man hier nicht sofort ein Beschäftigungsverbot nach §3 ausspricht.

Data

Das Blöde ist, dass all die von Dir angeführten Punkte gerade nicht in der Person der Schwangeren oder in der konkreten Schwangerschaft begründet sind, sondern am Arbeitsplatz als solchem hängen. Und damit kommen sie so streng nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht für ein individuelles Verbot in Betracht, sondern könnten nur zu einem generellen Verbot führen. Und da kommen dann die in meiner anderen Antwort angeführten Dinge ins Spiel: Umgang mit Körperflüssigkeiten als Teil der Stellenbeschreibung oder eher nicht. Und das würde ich bei einer Bewährungshelferin im Gegensatz zur dort angesprochenen Zahnärztin eher nicht als gegeben ansehen. Aber da kann man sicher auch anderer Meinung sein.

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Hi!

Ich nehme an, dass Du bei einem Land angestellt bist?
Gibt es da keine eindeutigen Listen?

Ich kenne nicht wenige Kommunen (ok, eine Etage niedriger), die selbst für schwangere Erzieherinnen in KiTas generelle Beschäftigungsverbote aussprechen.

Es kostet den Arbeitgeber ja auch nichts.

VG
Guido

Kitas sind ein Klassiker, weil man da die ganze Zeit über mit lieben kleinen Monstern hautengen Kuschelkontakt hat, die gerne auch mal Bazillenschleudern sind. Da gehört es zu den regelmäßigen und ganz offiziellen Aufgaben der Erzieher den Toilettengang zu begleiten, Wunden zu versorgen, Nasen zu putzen, … Also sich mit den Körperflüssigkeiten der lieben Kleinen zu beschäftigen. Konkret muss man da auch regelmäßig mit klassischen Infektionskrankheiten wie Röteln rechnen, die tatsächlich extrem gefährlich für das ungeborene Leben sind.

Einen Bewährungshelfer auf dem seine Delinquenten herumturnen, sich von ihm den Popo abwischen lassen, … habe ich bislang noch nicht erlebt.

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Tatächlich wird es in der Kommune, die meine Frau als Erziehering bereichert, mit dem Hauptargument gestützt, dass mal eine Angestelle ihr Kind verlor, weil eins der kleinen Monster ihr in den Bauch getreten hat.

Bei fehlendem Impfschutz würde ja auch ein individuelles BV in Frage kommen.