Hallo, Frau X möchte gerne ihr Baby weiterhin stillen nach dem Mutterschutz. Dieser läuft am 18.03.2016 aus. Nun hat sie Elternzeit beim ARbeitgeber angegeben bis zum 1.2.2017 als Alleinerziehende, Da das Stillen nun doch noch klappt nach vielen Problemen vorher hat sie sich dazu entschieden. Der Arzt möchte ihr gern ein Beschäftigunsverbot erteilen. Die Frage ist: kann sie dies dem Arbeitgeber noch angeben? Ist er verpflichtet dies anzunehmen? Wie lange kann die Ärztin dieses Verbot erteilen? Muss die Krankenkasse darüber vorher informiert werden? Muss die Elterngeldstelle vorher darüber informiert werden.
Die Frau arbeitet in der Pathologie, somit hat die Ärztin berechtigt angeboten dieses Verbot auszustellen. Die Arbeitnehmerin hat dies jedoch noch nicht angenommen. Welche Frist ist hierfür zu beachten? Kann Frau X auch kurz vorher dem Arbeitgeber diese Info zukommen lassen? Was ist danach bezüglich dem Elterngeld zu beachten? Erhält Frau X dann im Anschluss das Elterngeld anstelle des Gehaltes?
So ganz verstehe ich nicht.
Entweder Elternzeit - oder Beschäftigungsverbot. Was denn nun?
Wenn der Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber eingegangen ist, kann er nicht mehr widerrufen werden, nur im beiderseitigem Einvernehmen (mit dem Arbeitgeber).
In der Elternzeit kann man Elterngeld beantragen, welches es dann ab Ende Mutterschutzzeit gibt.
Beatrix
Moin,
mir geht es auch so: Wo ist das Problem?
Die Mutter hat Elternzeit angemeldet, hat sie auch Elterngeld beantragt?
Dann bekommt sie doch Geld „für’s Zuhause-bleiben“ und kann sich voll und ganz um ihr Kind kümmern.
Ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit?? Gibt’s dafür überhaupt ne rechtliche Grundlage?
Gruß
finnie
Ja, steht auch im Mutterschutzgesetz - für die Stillzeit unter bestimmten Bedingungen:
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__6.html
wusste ich vorher auch nicht. Das Problem der Fragestellerin ist hier vielleicht, wie lange dieses Beschäftigungsverbot gelten würde. Dazu steht nichts im Gesetz…
Beatrix