Bescheid vom Jugendamt über Kindesunterhalt ohne R

Guten Morgen,

ein Kindesvater (KV) erhält vom Jugendamt (JA) einen Bescheid über Kindesunterhalt (KU).

KV soll für die Vergangenheit KU nachzahlen. Er wird dazu aufgefordert, diesen KU anzuerkennen und innerhalb von zwei Wochen auf ein Konto des JAs zu überweisen.

Darüber hinaus wird er dazu aufgefordert, die KU-Höhe für die Zukunft anzuerkennen und am 1. des Folgemonats auf ein Konto des JAs überweisen.

Er wird aufgefordert, diese beiden Angelegenheiten (Nachzahlung und zukünftige KU-Höhe) per Verpflichtungserklärung innerhalb der nächsten zwei Wochen anzuerkennen.

KV wird keine Möglichkeit gegeben, zu dem Bescheid Stellung zu nehmen.

KV erscheint die KU-Berechnung als falsch.

Um diesen Bescheid handelt es sich doch um einen belastenden Verwaltungsakt (VA), oder!?
Wenn dem so ist, dann muss KV doch ein Rechtsmittel (Widerspruch, Einspruch) eingeräumt werden, zu welchem er einen Monat nach Erhalt des VAs Zeit hat, oder!?
Oder ist hier kein Rechtsmittel erforderlich? Wenn ja, warum?
Oder denkt das JA, dass KV mit diesem Bescheid eingeschüchtert werden kann von wegen „wir fordern Sie auf“ oder „innerhalb der nächsten zwei Wochen“ oder „wenn Sie den Aufforderungen nicht nachkommen, dann werden ohne weitere Mahnung diese Forderungen gerichtlich durchgesetzt“?

Wie ist hier der Sachverhalt?

Gruß

guten morgen ,

als erstes srellt sich mir die frage ob du für das kind eine „VATERSCHAFTSANERKENNUNG“ beim standesamt unterschrieben hast (dies mach mann in der regel wenn ein neugeborenes beim standesamt angemeldet wird )

wenn du keine VATERSCHAFTSANERKENNUNG unterschrieben hast …müsste ja theoretisch erstmal die vaterschaft durch einen vatersschaftstest bewiesen werden !!

Das das jugendamt sich jetzt bei dir meldet liegt daran das die mutter des kindes UvG (Unterhaltsvorschuss)bezieht --das geld holt sich das Jugendamt wieder ) und zwar bei dir !!

Und da das Jugendamt im Sinne des Kindes handelt …geht es natürlich erstmal von den Behauptungen der Kindesmutter aus und bittet dich zur Kasse !

Natürlich kannst du gegen das Schreiben vom JA widerspruch einlegen …dieses Recht besteht immer –
("Er wird aufgefordert ,diese beiden Angelegenheiten per Verpflichtungserklärung innerhalb der nächsten zwei Wochen anzuerkennen "!!!) das heist du hast zwei wochen zeit um dich beim JA zu melden und gegebenenfalls widerspruch einzulegen …des weiteren muss das JA auch erstmal dein Einkommen prüfen ob du überhaupt leitungsfähig bist den es gibt sowas wie den "selbstbehalt "

allerdings solltes du dir im klaren darüber sein das das das JA dann einen gerichtlichen Titel gegen dich erwirkt …sprich …dein einkommen wird vom gericht geprüft …und somit dann die unterhaltshöhe festgesetzt!
Solltest du zweifel an der vaterschaft haben …widerspreche dem schreiben vom amt und dann wird ein vaterschaftstest seitens des gerichtes angeordnet …

Sollten diesbezüglich keine zweifel bestehen …dann würde ich an deiner stelle den sichersten weg gehen und beim gericht einen formlosen antrag auf festsetzung des unterhaltes stellen …du bráuchst dafür keinen anwalt und es kostet kein geld !!

Verwaltungsakt?? nein in dem dem sinne nicht …die briefe von den JA hören sich immer so dämlich an …aber auch nur weil sie in einem schlechten beamtendeutsch geschrieben wurden die wir normalbürger nicht verstehen !!

was die berechnung angeht : ja die ist falsch !!!

grund hierfür ist das das Ja immer von 100% regelsatz ausgeht (in der „Düsseldorfer Tabelle“ )ist festgelegt wieviel unterhalt ein elternteil leisten muss …das richtet sich nach dem einkommen des vaters und nach dem alter des kindes ) …diese tabelle ist aber in der realität nicht immer anzuwenden …da die einzelnen lebensumstände nicht berücksichtigt werden zb geringverdiener ,hartz4 empfänger usw .

daher muss erst mal geklärt werden ob du tatsächlich der vater bist (und somit auch unterhaltverpflichtet) und vor allem musst du dein einkommen usw. darlegen wieviel unterhalt du tatsächlich leisten kannst!!!

Du musst dich auf jeden fall melden beim jugendamt -notfalls auch in form eines widerspruches …darüber hinaus kann ich dir nur den tip geben (wenn die forderung berechtigt ist ) mit dem amt eine zahlungsvereinbarung zu treffen (keine angst die fordern immer pro forma den kompletten betrag der offen ist…das ist standart) den du solltest bedenken das die forderung immer mehr wird solange die kindermutter unterhaltsvorschuss bezieht !

so nun hoffe ich das ich deine fragen beantworten konnte lieben gruss nancy

Hallo,

Richtig vermutet. Jugendämter machen sich die Beistandschaft recht einfach. Die müssen sich anwaltlich häufig selber vertreten. d.h. die Klageschrift selbst verfassen und beim Sozialgericht ggf. Klage erheben.

Häufig wird das monatliche Nettoeinkommen x 12 Monate plus Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuererstattung) einfach nur durch 12 geteilt. Fertig ist die Berechnung des durchschnittliches Monatsgehalt abzüglich 950,- € Selbstbehalt.

Berufsbedingte Aufwendunge, Fahrtkosten, krankheitsbedingte Mehraufwendungen. Schulden für das Auto das Dich zur Arbeit begleitet, Warmmietkosten über 360,-€ Werbungskosten, Umzugskosten in die kleinere Wohnung usw. finden in den Berechnungen häufig keine Berücksichtigung.

Also nix unterschreiben. Alles gut belegen. Das Jugendamt kann nichts erzwingen. Es muss dann den Weg zum Sozialgericht gehen. Wenn es um gößere Differenzem im Kindesunterhalt geht, rate ich Dir einen Anwalt zu nehmen der sich mit Familienrecht auskennt.

Gruß blackdaniel

Hallo,

erst mal ist es so, dass das Kind einen Rechtsanspruch darauf hat, dass der Unterhalt tituliert (pfändbar) gestellt wird.

Für die Vergangenheit ist Unterhalt nur rechtmäßig, wenn der Unterhaltsverpflichtete „in Verzug gesetzt“ (also aufgefordert wurde, Auskunft über die Einkünfte bzw. Unterhalt zu bezahlen) wurde.

Wenn die Berechnung des Jugendamtes nicht korrekt bzw. nachvollziehbar erscheint, gibt es z. B. diese Möglichkeiten:

Bei der nächstgelegenen Vätergruppe (z. B. www.vafk.de) nachfragen, ob die jemand in der Gruppe haben, der die Berechnung machen kann.

Oder zu einem Notar der eigenen Wahl gehen und dort die Berechnung und Titulierung machen lassen.

Notare haften für evtl. falsche Beratung bzw. Berechnung. Das Jugendamt haftet nicht dafür wenn es sich „verrechnet“ und der Unterhaltspflichtige ist auf dem Titel festgenagelt, weil er ihn ja freiwillig (so steht es im Titel) unterschrieben hat.

Die Notarkosten sind nicht hoch und die Sache kommt somit billiger als wenn man einen zu hohen Titel über viele Jahre hin bezahlen muss.

Gruß

Hallo,

es muss hier die rechtliche Tätigkeit des Jugendamtes
unterschieden werden, hier geht es nicht um Verwaltungsrecht(daher liegt kein VA/ kein Bescheid vor).
Das Jugendamt handelt hier privatrechtlich als Vertreter des Kindes( Beistand) oder im Rahmen der Rechthilfe für die Mutter( Beratung- und Unterstützungspflicht nach dem KJHG) .
Das JA muss seine rechtliche Grundlage des Handelns dem Vater aber mitgeteilt haben.
Was tun?
Der Vater kann zum Jugendamt gehen und sich die Berechnung erklären lassen, er kann auch zum Anwalt gehen.
Und danach immer noch anerkennen.
Wird man sich nicht einig, muss er mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen.

Gruß

Hallo,

wenn ich mich recht entsinne, handelt es sich bei Kindesunterhalt um etwas, dessen Anspruch als gegeben gesehen wird.
Deshalb gibt es auch keine Frist für den Widerspruch.

Soll heißen, Kind x Jahre alt, KV x Einkommen = Anspruch auf Unterhalt in Höhe von x = Fakt

Gruß, DC

Nach meinem wissen ist hier kein Rechtsmittel erforderlich,denn es handelt hier um Kindesunterhalt der zu zahlen ist