Muchh ich bei Krankheit vom Gesetz her – nicht von Arbeitgeber zu Arbeitgeber – schon am ersten Tag einer Krankheit die Bescheingung beim Arzt holen? Auch wenn es mir so miserabel geht, das ich besser erst am zweiten Tag gehe?
Ärzte können dir bis zu 3 Tage (Wochenende mit eingenommen) rückwirkend einen Krankenschein ausstellen; das wäre also ein guter Zeitpunkt, um mal hinzugehen.
Servus,
in welchem Land ist das so? Gibt es dafür eine Quelle, und gilt das außer für „Krankenscheine“ (die hatte ich in den 1980er Jahren von der AOK, ich glaube pro Quartal einen) auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen?
Schöne Grüße
MM
Servus,
das ist tatsächlich von Arbeitgeber zu Arbeitgeber verschieden, weil sich kürzere Fristen als in § 5 Abs 1 EFZG wirksam vereinbaren / anordnen lassen.
Grundregel gem. § 5 Abs 1 EFZG, die gilt, wenn nichts Kürzeres vereinbart ist:
-
Anzeige der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich. „Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ - das ist für jemanden, der mit Fieber im Bett liegt, ein viel früherer Zeitpunkt als für jemanden, der mit vielen gebrochenen Knochen im künstlichen Koma liegt.
-
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt: Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Schöne Grüße
MM
Hi,
meine Quelle wäre meine HNO-Ärztin, die mir das mal so verklickert hat, sie „dürfe nur 3 Tage zurück bescheinigen“. Stattgefunden hat das ganze in Baden-Württemberg. Ein oberflächliches Googlen ergab zudem ähnliche Antworten.
Windige Ratschläge
Servus,
wenn Du nicht irgendwie herumguugelst, sondern Dich um brauchbare Quellen bemühst, sieht das ganz anders aus. Guck mal, wie das in § 5 Abs 3 AU-RL steht, dann siehst Du schnell, dass Du da Auskünfte gibst, die einen Fragesteller ruckzuck in eine saublöde Lage bringen können: (Hervorhebungen von mir)
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Schöne Grüße
MM
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten
Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht
bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn
liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung
über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise
und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis
zu zwei Tagen zulässig.
Aus eigener Erfahrung:
Es gibt wenig Probleme, wenn man einen Hausarzt hat, den man regelmässig konsultiert und diesen mindestens telefonisch umghend über die aufgetreten Gesundheits-Beschwerden und das Fernbleiben von der Arbeitsstelle informiert. Am WE und an Feiertagen ggf. auch per Anrufbeantworter oder e-Mail.
Ebenso ist natürlich der Arbeitgeber unverzüglich über die AU zu informieren (allerdings -ausser in bestimmten Ausnahmefällen - nicht unbedingt über die Gründe oder die voraussichtliche Dauer).
Je nach Vertrauensbasis mit dem Arbeitgeber oder Arbeitsvertragsgestaltung kann es für eine gewisse Zeit auch Lohnfortzahlung ohne ärtztlichen Attest geben.