Nehmen wir einfach einmal an, ich käme von einer Seitenstraße und würde mein Auto in der Querstraße parken. Eine Einschränkung dieser Möglichkeit ist v o r meinem Fahrzeug nicht erkennbar, lediglich in ca. 50 m Entfernung ein Schild „Beginn Halteverbot“. Es parken auch bereits mehrere Autos auf dem von mir gewählten Abschnitt. Was mir nicht auffällt, ist ein Hinweisschild ein ganzes Stück hinter meinem Fahrzeug, das nur das Parken mit Parkscheibe erlaubt. Ich gehe also davon aus, dass ich an besagter Stelle uneingeschränkt parken darf. Nehmen wir einmal weiterhin an, ich hätte Pech und bekäme während dieses Vorgangs ein „Knöllchen“. Ich würde natürlich erst einmal Einspruch einlegen, da ich ja nicht hätte wissen können, dass an dieser Stelle das Auslegen der Parkscheibe vorgeschrieben sei. Vermutlich würde man mir entgegnen, ich hätte die übliche Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Ich hätte mich über die örtlichen Verhältnisse informieren müssen. Hätte die Behörde in einem solchen Fall denn uneingeschränkt Recht? Danke für alle Antworten.
Hallo,
ich sag mal zwei Anwälte drei Meinungen.
Das geht dann wahrscheinlich schon hier los:
Darf man davon heutzutage in Städten grundsätzlich ausgehen? Weiß ich ehrlich gesagt nicht. Ich gehe in fremden Gegenden inzwischen eher vom Gegenteil aus. Da könnten Parkverbote gelten oder es dürfen nur Anwohner parken oder es gibt eben solche Faxen wie Parkscheiben oder Tickets, gerne auch irgendeinen Mischmasch aus allem möglichen.
Dann geht es hier weiter:
Das würde dann sicher auch implizieren, dass irgendwo vor dem Fahrzeug dieses Halteverbot auch wieder aufgehoben wird, was wiederum dem verständigen Kraftfahrer irgendwie darauf hinweisen könnte, dass es irgendwo davor beginnt.
Spannend könnte noch das hier sein.
Handelt es sich hier um keine Kreuzung sondern nur eine Einmündung? Wenn ja in welche Richtung ist man abgebogen? Ein Halteverbot endet an Kreuzungen oder Einmündungen rechts in Fahrtrichtung. Wenn man nun nach links abbiegt und das keine Kreuzung sondern nur eine Einmündung ist, dann ist da in Fahrtrichtung keine Wiederholung notwendig und man hätte tendenziell eher zu zahlen. Jedenfalls würde ich die StVO an dieser Stelle so interpretieren: Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite
Grüße
Danke für die ausführliche Antwort. Ich denke mir, man sollte es bei dieser Sachlage nicht unbedingt auf eine Konfrontation ankommen lassen …
bevor man sich da aufregt und ein Kleinkrieg anfängt; einfach zahlen. Das Problem hatte ich auch schon, bin nicht herumgekommen, waren doch eh nur 15 oder 10 €. Ohne Berechtigung einfach dumm gelaufen.