Hallo!
Person A hat ihr Auto vor dem Rohbau eines Einkaufsgebäudes geparkt, an dem gerade herum gebaut wird. Die Person stand nicht im Parkverbot, das die meiste Fläche vor dem Rohbau umfasst!
Nach 1 - 2 Tagen kam Person A wieder und stellte entsetzt fest, dass die Autoseite zum Gebäude hin über und über mit Spritzern (wahrscheinlich Putz- oder Mörtelwasser) beschmutzt war. So stark, dass ein kräftiger Regen den Dreck nicht entfernen konnte und auch die Scheibenwischer an der Windschutzscheibe konnten kaum etwas ausrichten. Lediglich mit dem Kratzen des Fingernagels löste sich der Dreck…
Zur rechten Seite ist obendrein die Sicht so eingeschränkt, dass ein Schulterblick kaum noch möglich ist.
Kommt das einer Sachbeschädigung gleich?
Person A will Montag den Bauaufsichtshabenden zur Rede stellen und die Reinigung bzw. die Kostenerstattung für die Reinigung fordern. Hat Person A dazu das Recht?
Welche Möglichkeiten hat Person A, wenn der Bauaufsichthabende sich weigert? Die Polizei rufen? Oder käme das zu sehr einer Bagatelle gleich?
Person A bräuchte dringend schnelle Auskunft!
DANKE!
Kommt das einer Sachbeschädigung gleich?
Zumindest einer Eigentumsverletzung, und da es dir ja um das Zivilrecht zu gehen scheint, ist das von Relevanz.
Person A will Montag den Bauaufsichtshabenden zur Rede stellen
und die Reinigung bzw. die Kostenerstattung für die Reinigung
fordern. Hat Person A dazu das Recht?
Grundsätzlich ja, § 823 I BGB.
Welche Möglichkeiten hat Person A, wenn der Bauaufsichthabende
sich weigert? Die Polizei rufen? Oder käme das zu sehr einer
Bagatelle gleich?
Bagatelle oder nicht, die Polizei hat damit schlichtweg nichts zu tun. Du kannst auch die Feuerwehr anrufen, die hat damit genauso viel oder wenig zu tun: nichts nämlich.
Notfalls: Anwalt.
Levay
Hallo,
Nach 1 - 2 Tagen kam Person A wieder und stellte entsetzt
fest, dass die Autoseite zum Gebäude hin über und über mit
Spritzern (wahrscheinlich Putz- oder Mörtelwasser) beschmutzt
war.
was natürlich in der Nähe einer Baustelle absolut überraschend kommt.
Windschutzscheibe konnten kaum etwas ausrichten. Lediglich mit
dem Kratzen des Fingernagels löste sich der Dreck…
Zur rechten Seite ist obendrein die Sicht so eingeschränkt,
dass ein Schulterblick kaum noch möglich ist.
Kommt das einer Sachbeschädigung gleich?
Mal nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303.html
Selbst nach der jüngsten Erweiterung um Abs. 2 scheint mir eine Verschmutzung, die sich spätestens in der Waschanlage löst, da nicht richtig gut reinzupassen.
Person A will Montag den Bauaufsichtshabenden zur Rede stellen
und die Reinigung bzw. die Kostenerstattung für die Reinigung
fordern. Hat Person A dazu das Recht?
Fordern darf man immer. Ob was dabei rauskommt, steht auf einem anderen Blatt.
Welche Möglichkeiten hat Person A, wenn der Bauaufsichthabende
sich weigert? Die Polizei rufen?
Evtl. noch hier um Klärung bitten:
http://www.bundeskanzlerin.de/bk/Navigation/Service/…
Gruß,
Christian
P.S. FAQ:1129 ist Dir ein Begriff?
§ 823 I BGB - guter Hinweis - DANKE! (o.w.T)
o.w.T.
was natürlich in der Nähe einer Baustelle absolut überraschend
kommt.
Na, das ist aber kein Argument gegen die SE-Pflicht, sondern (und eigentlich nicht mal das, wenn du mich fragst) eines für die Anwendung von § 254.
Selbst nach der jüngsten Erweiterung um Abs. 2 scheint mir
eine Verschmutzung, die sich spätestens in der Waschanlage
löst, da nicht richtig gut reinzupassen.
Das sehe ich anders. Gerade für so etwas (eigentlich fürs wilde Plakatieren von Hauswänden) ist der neue Absatz ja da. Allerdings scheitert die Strafbarkeit an § 15 StGB.
Fordern darf man immer. Ob was dabei rauskommt, steht auf
einem anderen Blatt.
Was spricht denn dagegen?
Levay
was natürlich in der Nähe einer Baustelle absolut überraschend
kommt.Na, das ist aber kein Argument gegen die SE-Pflicht, sondern
(und eigentlich nicht mal das, wenn du mich fragst) eines für
die Anwendung von § 254.
Hab ich auch nicht behauptet, nur wunderte ich mich, daß sich jemand neben eine Baustelle stellt und sich wiederum wundert, daß es zu Verunreinigungen kommt. War weniger ein rechtlicher Kommentar als vielmehr eine Sache der praktischen Lebenshilfe.
Selbst nach der jüngsten Erweiterung um Abs. 2 scheint mir
eine Verschmutzung, die sich spätestens in der Waschanlage
löst, da nicht richtig gut reinzupassen.Das sehe ich anders. Gerade für so etwas (eigentlich fürs
wilde Plakatieren von Hauswänden) ist der neue Absatz ja da.
Nein, der Absatz ist für Graffitis eingeschoben worden, weil eben da bisher das Problem war, daß es keinen Eingriff in die Sachsubstanz gab und daher der § bis dahin nicht herangezogen werden konnte. Eine Verschmutzung, die sich mit dem Fingernagel und erst recht in der Waschanlage beseitigen läßt, ist m.E. weder „nicht unerheblich“ noch „nicht vorübergehend“.
Fordern darf man immer. Ob was dabei rauskommt, steht auf
einem anderen Blatt.Was spricht denn dagegen?
Es ging mir um die Wortwahl. Man kann auch ein Gespräch suchen, bevor man Strafbarkeit in dden Raum stellt oder fordert.
Gruß,
Christian
Jetzt aber ich nochmal!
was natürlich in der Nähe einer Baustelle absolut überraschend
kommt.
Das ist doch überhaupt kein Argument - dann müssta man sein Auto immer in eine Garage stellen und die finden sich so mitten in Berlin in Wohngegenden schlecht - von dem nötigen Kleingeld einmal abgesehen! Dann dürfte ich mein Auto nirgends hinstellen!
Hab ich auch nicht behauptet, nur wunderte ich mich, daß sich
jemand neben eine Baustelle stellt und sich wiederum wundert,
daß es zu Verunreinigungen kommt. War weniger ein rechtlicher
Kommentar als vielmehr eine Sache der praktischen Lebenshilfe.
Es handelte sich übrigens nicht um einen kleinen Fleck von einem saftenden Baum oder um ein wenig Vogelscheiße - es geht hier um Mörtel oder Putz o.ä. und komischer Weise weist die nähere Umgebung keinerlei Flecken auf… Zufälle gibt es im Leben - zumal das Auto auch noch ein anderes Kennzeichen hat - da kommt man doch ins Grübeln!
Selbst nach der jüngsten Erweiterung um Abs. 2 scheint mir
eine Verschmutzung, die sich spätestens in der Waschanlage
löst, da nicht richtig gut reinzupassen.Das sehe ich anders. Gerade für so etwas (eigentlich fürs
wilde Plakatieren von Hauswänden) ist der neue Absatz ja da.Nein, der Absatz ist für Graffitis eingeschoben worden, weil
eben da bisher das Problem war, daß es keinen Eingriff in die
Sachsubstanz gab und daher der § bis dahin nicht herangezogen
werden konnte. Eine Verschmutzung, die sich mit dem
Fingernagel und erst recht in der Waschanlage beseitigen läßt,
ist m.E. weder „nicht unerheblich“ noch „nicht vorübergehend“.
Du scheinst kein Auto zu besitzen oder du hasst es - Person A für ihren Fall mag ihr Auto! Und wenn Flecken mit einem Kratzer entfernt werden müssen - hey - dann sollte man es doch gleich mit einem Messer versuchen oder am Besten gleich den Lack abziehen!
Fordern darf man immer. Ob was dabei rauskommt, steht auf
einem anderen Blatt.Was spricht denn dagegen?
Es ging mir um die Wortwahl. Man kann auch ein Gespräch
suchen, bevor man Strafbarkeit in dden Raum stellt oder
fordert.
Deswegen schrieb ich auch - Person A hat vor den Baustellenaufsichtshabenden zur Rede zu stellen - ! Da Person A in solchen Situationen aber ungern unvorbereitet und vielleicht noch unwissend antritt, wollte sie sich VORHER erkundigen! Es geht doch nur darum, nicht eventuell etwas einzufordern, worauf man vielleicht gar kein Recht hat! Das wäre für alle Parteien Zeitverschwendung - und das ist nun wirklich nicht mein Anliegen!
Auf jeden Fall aber ganz lieben Dank an alle Parteien!!!
was natürlich in der Nähe einer Baustelle absolut überraschend
kommt.Das ist doch überhaupt kein Argument - dann müssta man sein
Auto immer in eine Garage stellen und die finden sich so
mitten in Berlin in Wohngegenden schlecht - von dem nötigen
Kleingeld einmal abgesehen! Dann dürfte ich mein Auto nirgends
hinstellen!
Ich pflege mein Auto nicht neben Baustellen und auch nicht unter Gerüsten oder Bäumen abzustellen. Die Gefahr ist in allen Fällen hoch, daß da irgendetwas herunterfällt.
Es handelte sich übrigens nicht um einen kleinen Fleck von
einem saftenden Baum oder um ein wenig Vogelscheiße - es geht
hier um Mörtel oder Putz o.ä. und komischer Weise weist die
nähere Umgebung keinerlei Flecken auf… Zufälle gibt es im
Leben - zumal das Auto auch noch ein anderes Kennzeichen hat -
da kommt man doch ins Grübeln!
Du meinst, bei einem so rein hypothetischen Fall?
Du scheinst kein Auto zu besitzen oder du hasst es - Person A
für ihren Fall mag ihr Auto! Und wenn Flecken mit einem
Kratzer entfernt werden müssen - hey - dann sollte man es doch
gleich mit einem Messer versuchen oder am Besten gleich den
Lack abziehen!
Eben hast Du noch etwas von Fingernagel erzählt.
Deswegen schrieb ich auch - Person A hat vor den
Baustellenaufsichtshabenden zur Rede zu stellen - ! Da Person
A in solchen Situationen aber ungern unvorbereitet und
vielleicht noch unwissend antritt, wollte sie sich VORHER
erkundigen! Es geht doch nur darum, nicht eventuell etwas
einzufordern, worauf man vielleicht gar kein Recht hat!
Das meinte ich: Einfordern ist als erste Reaktion gar nicht notwendig. Oftmals reicht es, freundlich eine einvernehmliche Lösung vorzuschlagen. Fordern führt schnell dazu, daß sich der andere tatsächlich auf den Standpunkt zurückzieht, daß man das ganze formell - d.h. mit Anwalt usw. - klären sollte. Das wird im Zweifel nicht im Sinne des Geschädigten sein.
Gruß,
Christian
Nein
Doch. Dass auch die Grafiti-Fälle erfasst werden sollen, ist mir klar, aber das ändert nichts an meiner Aussage. Ich hätte höchstens ein „Auch“ einschieben können.
Eine Verschmutzung, die sich mit dem
Fingernagel und erst recht in der Waschanlage beseitigen läßt,
ist m.E. weder „nicht unerheblich“ noch „nicht vorübergehend“.
Also, über das „vorübergehen“ kann man sich ja noch unterhalten, aber dass ein von oben bis unten eingesautes Auto „nicht unerheblich“ betroffen ist, halte ich doch für ziemlich eindeutig. Schon die Formulierung („nicht unerheblich“ statt „erheblich“) zeigt doch, dass man an die Erheblichkeit keine allzu großen Anforderungen stellen sollte und dass nur die wirklich total unerheblichen Fällen, Bagatellen, außen vor bleiben sollen. Im Übrigen zeigt der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Absatzes ganz klar eine Richtung, nämlich die Ausweitung der Strafbarkeit; er will damit ja gerade alte Diskussionen beenden, was du m.E. verkennst. (a.A. wie immer vertretbar )
Levay
Doch. Dass auch die Grafiti-Fälle erfasst werden sollen, ist
mir klar, aber das ändert nichts an meiner Aussage. Ich hätte
höchstens ein „Auch“ einschieben können.
Es ging primär um die Graffiti:
http://dip.bundestag.de/btd/15/053/1505317.pdf
Also, über das „vorübergehen“ kann man sich ja noch
unterhalten, aber dass ein von oben bis unten eingesautes Auto
„nicht unerheblich“ betroffen ist, halte ich doch für ziemlich
eindeutig.
Ich führe das nicht gern an, aber gerade mit dieser Gesetzesänderung habe ich mich intensiv beschäftigt. Es geht um „Veränderungen“ an der Sachsubstanz, die eben nicht durch das Draufhalten eines Wasserschlauchs beseitigt werden können, sondern den extensiven Einsatz von chemischen Substanzen erfordern.
Gruß,
Christian