Hallo,
hier mal die Begründung von der Gegenseite, kam vor 3 Wochen. Mal schauen was Ihr sagt, ich find alles ist an den Haaren herbeigezogen.
Meine Großmutter kam wegen Demenz 2018 ins Heim.
Begründung
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 03.2024 ist aufzuheben, weil das Amtsgericht
zu Unrecht annimmt, dass die im Testament genannten Personen allesamt, zu je 1/4 zu den
Erben gemäß Testament vom 11.2009 eingesetzt worden seien. Das Gericht legt das Tes-
tament dahin aus, dass alle Personen zu gleichen Teilen erben sollen. Die Erbschaft solle zu je
1/8 anfallen. Der tatsächliche Wille der Erblasser ginge dahin, dass die namentlich eingesetzten
(4) Erben zu gleichen Teilen, also zu je einem Viertel erben sollten. Rechnerisch korrekt sei dies
1/4, nicht wie verfügt 1/8.
Dies ergebe sich aus der Formulierung „zu je 1/8“, weil sich der so bezifferte Erbteil nicht nur
auf den Antragsteller, sondern alle namentlich aufgezählten Erben beziehe. Wenn der Antrag-
steller nur mit einem Pflichtteilsanspruch hätte bedacht werden sollen, hätte es keiner testamen-
tarischen Verfügung bedurft.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung überzeugt nicht und ist nicht haltbar. Die vom
Amtsgericht vorgenommene Auslegung verstößt gegen die Grundsätze der Logik. Denn die
Annahme des Amtsgerichts, die namentlich bezeichneten 4 Erben hätten zu gleichen Teilen,
also zu je einem Viertel eingesetzt werden soll, ist widersprüchlich, weil der Erbteil rechnerisch
falsch mit 1/4, anstelle von 1/8 im Testament angegeben werde. Das Amtsgericht vermag nicht
zu erklären, warum ein rechnerisch falscher Erbteil im Testament angegeben wurde. Da die
mathematische Berechnung des Erbteils bei vom Amtsgericht angenommenen 4 Erben sehr
einfach ist, kann kein Rechenfehler unterstellt werden. Die Erblasser waren, wie jeder andere
auch, in der Lage, den gleichhohen Erbteil von 4 Erben zu errechnen, wenn sie dies tatsächlich
gewollt hätten. Der sich ergebende Erbteil i.H.v. 1/4 lag für die Erblasser, aber auch für jeden
vernünftig denkenden Dritten klar auf der Hand. Bei verständiger Auslegung kann nicht ange-
nommen werden, dass bei der wichtigen Angabe des Erbteils mit 1/8 eine falsche Berechnung
oder ein Verschreiben vorlag. Ein dahingehender Wille der Erblasser, auch den Antragsteller als
Abkömmling ihres 4. Kindes mit einem gleichhohen Erbteil von 1/4 zu bedenken, ist dem Tes-
tament nicht zu entnehmen, erst recht nicht im Wege der Auslegung. Die Formulierung „zu je
1/8“ ist dafür nicht ausreichend. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass jedenfalls der
Antragsteller und dessen Abkömmlinge -er hat 3 (Enkel-)Kinder- nur mit dem Pflichtteil „zu je
1/8“ bedacht wurden. Mit der Formulierung werden lediglich die zuletzt genannten Abkömmlinge
in Bezug genommen, da sie nicht zu „Schlusserben“ in persona „unsere 3 Kinder“ gehören. Hät-
ten die Erblasser auch ihren eigenen, weiteren Sohn, Mein Vater , zum Erben mit glei-
chem Erbteil berufen wollen, hätte die Formulierung lauten müssen „Zu unseren 4 Schlusserben
… bestimmen wir … und „ ICH “ …“. Zum einen hätten die Erblasser nicht betonen
müssen, dass sie zu den Schlusserben ihre 3 eigenen Kinder einsetzen, vielmehr hätte dann
die Aufzählung aller 4 Schlusserben bereits genügt, zum anderen hätten die Erblasser gar keine
Höhe des Erbteils bzw. Pflichtteils angeben müssen, da die Benennung von 4 Schlusserben mit
leuchtender Klarheit bereits die gleiche Höhe jeden Erbteils von 1/4 ergibt. Dass die Erblasser
eine solche naheliegende, einfachere und klare Formulierung nicht gewählt haben, spricht ge-
gen das Auslegungsergebnis des Amtsgerichts und gleichzeitig dafür, dass die Erblas-
ser etwas anderes wollten, nämlich eine Differenzierung zwischen ihren eigenen, 3 Kindern als Schlusserben und dem Abkömmling ihres 4. Kindes, dem Antragsteller. Bestätigt wird dieses
Testamentsverständnis durch das Verhalten der Beteiligten und den bekundeten Willen der
Erblasser im Familienkreis was, obwohl unstreitig, vom Amtsgericht unbeachtet geblieben
ist. Als der Bruder der Erben, „ Mein Vater “ im Jahr 2008 sehr jung verstarb, waren
die Erblasser darüber sehr betroffen, und äußerten ihren Willen, den verstorbenen Sohn
nahe bei sich am Wohnort zu haben und für ihn eine Grabstätte in … zu finden.
Dem widersprach der Antragsteller und machte seine Zustimmung dazu von der Bedingung
abhängig, dass er keine Beerdigungskosten zu tragen hätte. Wegen des ablehnenden Ver-
haltens des Antragstellers gegenüber den Erblassern brach der Kontakt zwischen ihnen
und dem Antragsteller vollständig ab. Die Erblasser erklärten gegenüber den Antragsgeg-
nern Ende des Jahres 2019, dass sie aufgrund der zum Antragsteller vollständig verloren
gegangenen, familiären Bindung ein Testament erstellen werden, um die Erbfolge genau
zu regeln. Dies solle dahingehend geschehen, dass sie sich zunächst gegenseitig selbst
absichern, und im Anschluss jedes ihrer eigenen 3 Kinder zu gleichen Teilen Erbe sein solle,
und der Antragsteller lediglich den Pflichtteil von 1/8 erhalten solle. Selbiges haben die Erb-
lasser anläßlich von Familienfeiern, wenn dieses Thema angesprochen wurde, wiederholt
und mehrfach bekräftigt.
Beweis: Zeugnis der Cousine und des Cousin, sowie Parteieinvernahme der Antragsgegner.
Wenn angenommen wird, dass der Antragsteller auf den Pflichtteil gesetzt wurde, ist die
von den Erblassern angegebene für desselben mit 1/8 mathematisch richtig. Mit dem Wort
„je“ haben die Erblasser betont, dass der Antragsteller wie auch dessen Abkömmlinge als
Ersatzerben jeweils nur den Pflichtteil zugewendet erhalten. Unzutreffend und nicht stichhal-
tig ist es ferner, wenn das Amtsgericht weiter annimmt, es hätte keiner testamentarischen Ver-
fügung bedurft, wenn der Antragsteller nur mit dem Pflichtteilsanspruch hätte bedacht werden
sollen. Selbst wenn dies der gesetzlichen Erbfolge entsprechen sollte, was hier nicht der Fall ist,
bringen Erblasser regelmäßig die gesetzliche Erbfolge mit ihren testamentarischen Verfügungen zum Ausdruck.
Damit ergibt die sachgerechte Auslegung, dass mit dem streitgegenständlichen Testament nur
„unsere 3 Kinder“ zu den Schlusserben nach dem Tode des zuletzt Versterbenden, also nur die
3 unmittelbaren Abkömmlinge der Erblasser und Eltern von Onkel
Tante und Tante, also nur die eigenen Kinder der Erblasser eingesetzt wurden.
Bezüglich des Antragstellers und seines Vaters haben sie dahingehend differenziert und be-
stimmt, dass beide nur zu je 1/8 bedacht werden. Dies ist folgerichtig, weil die Erblasser eben
nur ihre 3 ausdrücklich bezeichneten Kinder als Erben bezeichnet haben, nicht aber auch den
Antragsteller. Die Auslegung des Testaments ergibt, dass der Antragsteller durch das Testa-
ment kein 4. Erbe mit gleichem Erbanteil werden sollte, ihm vielmehr als Enkelkind und entfern-
terer Abkömmling der Erblasser aufgrund seines vollständigen Kontaktabbruchs zu den Erblas-
sern lediglich der bezifferte Erbanteil von 1/8 (der Pflichtteil) zukommen sollte.
Aufgrund alters- und krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit pflegten die Antragsgegner
beide Erblasser über einen langen Zeitraum zu Hause. Erfolglos versuchten die Antrags-
gegner nach dem Tod ihrer Mutter mehrfach mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen,
jedoch stets ohne Erfolg. Es blieb dabei, dass der Antragsteller jeglichen Kontakt mit den.
Antragsgegnern und erst recht jede Pflege gegenüber den Erblassern ablehnte.
Beweis: Beweis wie vor; Parteieinvernahme der Antragsgegner.
Als die Pflege der Mutter durch die Antragsgegner aufgrund deren Zustands nicht mehr
ausreichte, musste diese in einem Heim untergebracht werden. Die Kosten für die Unter-
bringung im Heim waren höher als deren Einkommen.
Beweis: Beweis wie vor; Parteieinvernahme der Antragsgegner.
Obwohl der Antragsteller all dies wusste, ist es für die Antragsgegner nicht nachvollzieh-
bar, dass er entgegen des ihm bekannten „letzten Willens“ der Eltern seines Vaters einen „Erbanteil von 1/4“ fordert.
Beweis: Beweis wie vor; Parteieinvernahme der Antragsgegner.
Das Amtsgericht hat verkannt, dass auch der geschilderte Wille der Erblasser als solcher eine
innere Tatsache darstellt, für die die Regeln über die Tatsachenfeststellung gelten. Daher ist der
reale Wille des Erblassers im Zivilprozess auch eine dem Geständnis bzw. dem Nichtbestreiten
durch die Parteien zugängliche Tatsache (MüKoBGB/Leipold BGB § 2084 Rn. 172).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den erstinstanzlichen Sachvortrag zur Sach- und
Rechtslage Bezug genommen.
Nach alledem ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 03.2024 aufzuheben und der
beantragte Teil-Erbschein zu 1/4 zugunsten des Antragstellers gemäß dessen Antrag vom
12.2023 abzuweisen.