Hallo,
wir wollen ein Grundstück mit einem Gebäude aus den 1950er Jahren erwerben. 2000 wurde für das Gebiet, in dem das Haus steht, ein Bebauungsplan aufgestellt, welcher eine Mindestgrösse von 500 m2 für ein Einfamilienhaus vorsieht.
Frage: Dürfte ich dann von dem Grundstück soviel Grund verkaufen, dass es unter die 500 m2 fällt (z. B. nur noch 450 m2 hat)? Ist das nicht erlaubt, weil ich gegen den B-Plan verstosse oder gilt für das Gebäude ein Bestandsschutz und ich kann vom Grundstück einen Teil verkaufen?
Hallo!
Wenn dein Grundstück nur 400 m2 hätte mit dem Haus, dann gilt da Bestandsschutz. ist ja verständlich, man kann nicht nachträglich vergrößern und Land zukaufen.
Aber wenn Du dein großes Bestandsgrundstück teilen könntest, dann muss das abgeteilte Stück >= 500 m2 sein. Das Teil mit dem alten Haus könnte kleiner sein.
Aber rechtlich verbindlich kann man so etwas nur direkt am Bauamt erfragen und sich schriftlich geben lassen.
mfG
duck313
Hallo,
Es ist nicht nur die reine Fläche zu betrachten, die verkauft werden soll. Da sollten auch Gesichtspunkte wie Erschliessung, Nutzungsmöglichkeiten (Bebauung möglich?), Zuschnitt der Fläche usw. betrachtet werden.
Je nach Bundesland kann eine Teilungsgenehmigung notwendig sein.
Gruss
Jörg Zabel
Bei Bestandsschutz reden wir grundsätzlich davon, dass Dinge so bleiben dürfen, wie sie sind, auch wenn sie neuen Regelungen widersprechen. Sobald Du etwas ändern willst, gelten dafür die neuen Regelungen. D.h. wie @duck313 schon schrieb: Ein von vorne herein nach neuer Regelung zu kleines Grundstück darf natürlich weiterhin wie bislang genutzt werden. Aber eine erst nach Inkrafttreten der neuen Regelung vorzunehmende Aufteilung des Grundstücks wird scheitern, wenn dadurch erstmals kleinere Grundstücke entstehen als nunmehr zulässig.
Und wenn man sich mal ansieht, welchen Sinn so eine Regelung machen könnte, wird dies natürlich um so deutlicher. Das ist ein Siedlungsgebiet aus den 1950ern mit typischen, recht großen und schon seit geraumer Zeit bebauten Grundstücken. Da geht es doch genau darum, diese Eigenart zu erhalten, und zu verhindern, dass durch ein Bauen in 2. Reihe dieser Charakter verändert wird, und aus der großzügigen Anmutung nunmehr eine sehr gedrängte Bebauung wie in einem typischen heutigen Neubaugebiet entsteht, und jedem 2. Alteigentümer plötzlich die neuen Nachbarn von hinten auf die Terrasse schauen, und über lange Auffahrten an den Grundstücksgrenzen entlang fahren.