Bestandsschutz elektr. Steigleitung im Mietshaus

Hallöchen,wer kann helfen? Wir wohnen in einen 6 Parteien Mietshaus Bj.1960.Bei Bezug wurde die elektro Instalation in der Wohnung komplett erneuert(Sicherungskasten aus Hausflur in Wohnung genommen). Steigleitung im Treppenhaus noch die alte,Hauptsicherung für Wohnung mit 25 A abgesichert.Da ja auch im Treppenhaus in die Instalation eingegriffen wurde, besteht dann noch Bestandsschutz für die alte Steigleitung? Wollte mir Induktionsherd in Küche bauen, leider unmöglich(Steigleitung zu schwach und aus Alu)Herdanschlussdose in Wohnung mit 20 A abgesichert.
Danke Mike

Hallo !

Was willst Du denn nun hören ?

Du hättest als Mieter Anspruch darauf,auch moderne,stromstarke Geräte zu betreiben und deshalb müsste Vermieter die Steigeleitungen ersetzen ?
Du kanntest doch die Ausstattung der E-Installation,scheinbar nur alles einphasig ? Sag mal was zum Sicherungskasten,was ist alles drin ?
Warum mietest Du es an,zumindest hätte man sich ja versichern können ,"Machen sie da noch etwas an der E-Installation ? Ich kann ja gar keinen E-Herd betreiben! ".

MfG
duck313

Moin! Moin!

alte,Hauptsicherung für Wohnung mit 25 A abgesichert.Da ja
Alu)Herdanschlussdose in Wohnung mit 20 A abgesichert.

Der Elektriker wollte wohl eine sinnvolle Abstufung.

Als Mindestanforderung gilt:

Wird der Elektroherd jedoch als Wechselstromgerät angeschlossen - dies ist zum Beispiel in Berlin und anderen Großstädten durchaus üblich – so wird eine Stromkreisleitung mit einer Strombelastbarkeit von mindestens 25 A benötigt. Dies erfordert unter den bereits genannten Bedingungen einen Leiterquerschnitt von 2,5 mm².

Da kommt man natürlich mit neuen, großen Elektroherden an die Grenzen. Ich gebe Duck recht, das ist ein Punkt auf den man vor Anmietung achten sollte. Verlangen kann man eine Nachrüstung nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dino

Hallo Mike,

„Bestandsschutz“ ist mir in diesem Zusammenhang unbekannt.

Die Installationsvorschriften sind „Errichterbestimmungen“. Beim Errichten der Anlage (oder Teilen davon) müssen die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften eingehalten bzw. angewendet werden. Mehr wird nicht verlangt.

Wenn die Steigleitung dem Stand von 1960 entspricht, dann darf sie so bleiben und muss nicht geändert werden, auch wenn dahinter nach neuen Vorschriften installiert wurde.

Bernhard

servus

Da ja auch im Treppenhaus in die Instalation eingegriffen wurde,
besteht dann noch Bestandsschutz für die alte Steigleitung?

oh je, knifflige Frage.

Diese Vorschrift kennt jeder Elektriker (alles auswendig frei zitiert):
„Wenn die Anlage den zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Normen entspricht, dann muss sie nicht verändert werden“

und

„Wenn die Anlage verändert wird, muss sie ab dem Punkt der Änderung den neuen Normen entsprechen“

daraus folgt:

Eine Anlage darf in Teilen alten Normen entsprechen und in anderen Teilen neueren Normen - also gemischt sein

Die Frage, die dir wohl kein normaler Elektriker beantworten kann, heisst nach meiner Auffassung:
Ist die Mietwohnung erst ab dem Sicherungskasten als „Anlage“ zu bezeichnen, oder schon ab dem Zählerschrank - also incl. Hauptleitung?

Falls man zu der Auffassung gelangt, daß die Zuleitung zum Sicherungskasten zu der „Elektroinstallation der Mietwohnung“ dazugehört, dann könnte man es wohl nicht mehr als „komplett saniert“ bezeichnen

keine Ahnung, aber ich denke, der obige zitierte Satz ist der Entscheidende

anderer Ansatz:
welchen Drahtquerschnitt hat denn die (vermutlich 2-adrige) ZUleitung? Bitte bloss nicht selber messen sondern vom Eli angucken lassen! Ist es nur ein dünnes Drähtchen, kann man prüfen (lassen!), ob sie den seinerzeitigen Normen entsprach.
Ist es ein stattliches dickes Kabel, kann man die Vorsicherung am Zähler vom Elektriker/Netzbetreiber erhöhen lassen.
Womit allen gedient wäre und der Mieter glücklich seinen Herd benutzen könnte

Gruss Schorsch