Bestellung stornieren Geschäftskunden

Hallo, Folgender Fall.

Firma A bestellt beim Großhandel B Baumaterial. (keine Sonderanfertigungen)
B bestellt beim Hersteller C.

C kann einen Teil der Bestellung nicht liefern , da ausverkauft.

C liefert liefert einen Großteil der Bestellung an A. (Abrechnung über Großhandel B )

A verbaut und bezahlt das gelieferte Baumaterial und wartet auf die Restlieferung.
A fragt mehrmals bei B und B fragt bei C es gibt keinen Liefertermin.

A findet eine Lösung und stellt die Baustelle bei seinem Kunden fertig.

Nun benötigt A das restliche Baumaterial nicht mehr und möchte stornieren.

B fragt bei C aber C möchte nicht stornieren.

Welche Möglichkeiten hat A die Ware nicht abnehmen zu müssen ?

Das nennt man Lieferungsverzug Da ist was zum nachlesen:


Die Crux wird darin liegen, dass B den C nicht abgemahnt hat und das scheinbar auch nicht vorhat.
ramses90

Die von ramses90 genannten Websites sind etwas missverständlich.

Auf Verzug kommt es nicht an. Verzug setzt, um nur ein Beispiel zu nennen, Verschulden voraus (§ 286 Abs. 4 BGB). Das gilt für den Rücktritt nur ähnlich (§ 323 Abs. 6 BGB).

Ein allgemeines Widerrufsrecht besteht im unternehmerischen Verkehr nicht.

Richtig ist allerdings, dass ein Rücktritt nach Ablauf einer Frist möglich ist, die zunächst gesetzt werden muss (§ 323 Abs. 1 BGB). In bestimmten Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 und Abs. 4 BGB). Außerdem gibt es Besonderheiten bei Teilleistungen (§ 323 Abs. 5 BGB). Im Großen und Ganzen steht alles in § 323 BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html

1 Like

Weder hat A B in Verzug gesetzt noch B C.

So richtig klarheit bringen die Antworten hier nicht.

Ja, das ist blöd. Liefertermine wurden ja auch nicht vor Vertragsabschluss vereinbart.

Aus der Sache kommt man nur heraus, wenn die jeweiligen Lieferanten den Teilauftrag aus Kulanz stornieren oder nachdem der jeweilige Käufer eine angemessene Frist gesetzt hat und diese verstrichen ist.

Als A fragt man den B nach einer Stornierung. Stimmt der nicht zu, dann holt man das nach, was schon längst hätte gemacht werden müssen, nämlich eine Frist zur Nachlieferung setzen.

Es ist natürlich für den Endkunden schön, dass A eine andere Lösung gefunden hat - aber dann muss er halt wissen, dass der B ihn dennoch irgendwann beliefern wird und der das Material abnehmen muss, wenn er sich nicht auch beim B um eine Lösung bemüht hat.

1 Like

Nachtrag, um es kurz zu machen:

Wenn sich A nicht kümmert, wird der B ihn irgendwann beliefern und A wird die Ware auch abnehmen und bezahlen müssen.

2 Like

… und dann der Rücktritt erklärt wird. Allerdings kann unter den genannten Umständen eine Fristsetzung entbehrlich sein. Insofern könnte sich eine Rücktrittserklärung anbieten, verbunden mit einer hilfsweise erklärten Fristsetzung.

Du meinst unter den NICHT näher benannten Umständen.

Nein, nein, ich meine die näher benannten Umstände:

In bestimmten Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 und Abs. 4 BGB). Außerdem gibt es Besonderheiten bei Teilleistungen (§ 323 Abs. 5 BGB). Im Großen und Ganzen steht alles in § 323 BGB:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html

Missverständnis…
Die im Gesetz näher benannten, aber hier unbekannten Umstände.
Etwa das bestellte Hochzeitsessen, dessen Hauptgang erst drei Tage später geliefert werden kann.

Allso um die Sache mal abzurunden.
Das Sichwort heißt ganz einfach Kulanz, richtig ?
Wer bestellt bezahlt,
A und B haben sich gekümmert , C hat sich sicher auch gekümmert neu Ware zu produzieren.
Nun könnte C den Artikel einfach auf Lager legen , da stehen ja noch mehr von der Sorte, da er diese ja wieder nachproduziert hat.
Oder B könnte den Artikel in sein Lager legen und auf den nächsten Kunden warten.
(Ist ja ein gäniger Artikel)
Oder A nimmt die Ware , ( berecht sie dem Endkunden und wirft sie auf den Schrott.)

A sollte gegenüber B den Teilrücktritt hinsichtlich des nicht gelieferten Teils erklären. „Hilfsweise“, also für den Fall, dass dieser Teilrücktritt rechtlich unwirksam sein sollte, sollte er eine Frist für die Lieferung setzen und für den fruchtlosen Fristablauf eine weitere Teilrücktrittserklärung ankündigen. Nach fruchtlosem Fristablauf sollte er dann erneut den Teilrücktritt hinsichtlich des nicht gelieferten Teils erklären.