Besteuerung bei Betriebsaufgabe nach 55. Lebensjahr aus Altersgründen

Eine Frage zur Besteuerung des Gewinns bei vollständiger Betriebsaufgabe nach dem 55. Lebensjahr aus Altersgründen:
Verkauft werde z.B. ein Warenlager 40000€ netto
und der ideelle Firmenwert 30 000 netto.
Kann dann statt der 1/5 Regelung auch eine Steuerberechnung nach § 34 Außerordentliche Einkünfte, Absatz 3, beantragt werden?
Ich lese:

Besteuerung des Gewinns aus Verkauf oder Aufgabe

Der Ver­äuß­er­ungs­ge­winn zählt zu den außerordentlichen Einkünften. Für diese Einkünfte sieht das Einkommensteuerrecht hier eine Glättung der Steuerprogression durch die sogenannte Fünftel-Regelung vor.
Auf den Ver­äuß­er­ungs­ge­winn kann alternativ auch auf Antrag unter den gleichen vorgenannten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 5 Millionen Euro ein ermäßigter Steuersatz gemäß Paragraf 34 Abs. 3 EStG angewendet werden.

==> Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 34 Außerordentliche Einkünfte

Absatz (2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

  1. (dieses erkläre man mir!!! , trifft das auf die oben angegebenen 2 Positionen Warenlager und Firmenwert zu oder nicht?==>)
    Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;

Absatz (3)
1.Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte , der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

2.Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.

Danke für Eure Mithilfe
von FragerichtigBetonter Text

Schau mal die Erläuterung hier: https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/a/ausserordentliche-einkuenfte/ Abschnit „2.6. Tarifbegünstigung bei Betriebsveräußerungen“ und das Beispiel 9

Hallo Ernst_Erwin,
vielen Dank für Deinen verlinkten Hinweis!
Da steht nur wie gerechnet wird, wenn bereits klar ist, dass es sich um außerordentliche Einkünfte tatsächlich handelt.
Aber ich möchte wissen OB ES SICH im obigen BEISPIEL hier um solche begünstigten „außerordentlichen Einkünfte“ handelt!

Danke für weitere Hinweise,
Fragerichtig

Aber bei Smartsteuer steht unter
„2.5. Ausnahme von der Tarifbegünstigung“ der Grundgedanke der Gesetzesregelung:
Danach sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Stpfl. im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG.
Insofern spricht vieles dafür, dass das zutrifft auf mein Beispiel.

Wie es im Zitat heißt, müssen außerordentliche Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr) zu einer für den jeweiligen Stpfl. im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Ob durch die genannten Zahlen das steuerpflichtige Einkommen viel höher ist und deshalb eine höhere Steuerbelastung entstünde, lässt sich so nicht sagen. Dazu fehlen die Angaben.

Danke für den Kommentar, und: ach so,
also zunächst gilt immer:
Der Ver­äuß­er­ungs­ge­winn zählt zu den außerordentlichen Einkünften. Für diese Einkünfte sieht das Einkommensteuerrecht hier eine Glättung der Steuerprogression durch die sogenannte Fünftel-Regelung vor.
Und bei außerordentlicher Progression kann die Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG. zur Anwendung kommen, muss aber nicht, insbesondere wenn es sich der Höchststeuersatz im üblichen Rahmen hält, weil z.B. weniger betrieblicher Gewinn als üblich anfiel.

Genauso ist es.