Eine Frage zur Besteuerung des Gewinns bei vollständiger Betriebsaufgabe nach dem 55. Lebensjahr aus Altersgründen:
Verkauft werde z.B. ein Warenlager 40000€ netto
und der ideelle Firmenwert 30 000 netto.
Kann dann statt der 1/5 Regelung auch eine Steuerberechnung nach § 34 Außerordentliche Einkünfte, Absatz 3, beantragt werden?
Ich lese:
Besteuerung des Gewinns aus Verkauf oder Aufgabe
Der Veräußerungsgewinn zählt zu den außerordentlichen Einkünften. Für diese Einkünfte sieht das Einkommensteuerrecht hier eine Glättung der Steuerprogression durch die sogenannte Fünftel-Regelung vor.
Auf den Veräußerungsgewinn kann alternativ auch auf Antrag unter den gleichen vorgenannten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 5 Millionen Euro ein ermäßigter Steuersatz gemäß Paragraf 34 Abs. 3 EStG angewendet werden.
==> Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 34 Außerordentliche Einkünfte
Absatz (2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
-
(dieses erkläre man mir!!! , trifft das auf die oben angegebenen 2 Positionen Warenlager und Firmenwert zu oder nicht?==>)
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
Absatz (3)
1.Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte , der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
2.Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.
Danke für Eure Mithilfe
von FragerichtigBetonter Text