Besteuerung Firmenwagen bei Teilzeittätigkeit

Liebes Forum,

folgende Frage treibt mich um. Über sachdienliche Hinweise würde ich mich sehr freuen:
Bei Firmenwagen gibt es ja die sog. 1%-Regelung, nach der der geldwerte Vorteil für die private Nutzung mit 1% des Listenpreises pro Monat angesetzt wird und dann zusätzlich 0,03% pro Entfernungskilometer zum Arbeitsplatz mal Listenpreis als geldwerter Vorteil für die Fahrten zur Arbeitsstelle draufgerechnet werden. Wie ist das bei Teilzeitarbeit?
Konkretes Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet an 1 Tag in der Woche und erzielt ein Bruttoeinkommen von 1800 EUR/Monat. Er hat einen Firmenwagen, der zum Listenpreis von 30 TEUR angeschafft wurde. Wohnort und Dienstsitz sind 170 km einfach voneinander entfernt. Da ja nur ein Tag in der Woche gearbeitet und nicht am Dienstort übernachtet wird, lohnt sich die Einrichtung eines Zweitwohnsitzes am Dienstort nicht.
Als geldwerter Vorteil ergeben sich für die private Nutzung 300 EUR/Monat und für die Fahrten zur Arbeit 1530 - obwohl diese Fahrten ja nur einmal in der Woche stattfinden. Bei Steuerklasse 5 ergibt sich eine steuerliche Belastung von ca. 1000 EUR, d.h. der Arbeitnehmer bekommt praktisch kein Nettogehalt raus.
Gibt es eine alternative Behandlungsmöglichkeit als die 1%-Methode? Gibt es ggf. Möglichkeiten, neben der Abschaffung des Dienstwagens oder der Einrichtung eines Zweitwohnsitzes am Dienstort?

Für Hinweise und Erfahrungsberichte bin ich sehr dankbar.

Verena

Hallo,

„Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (sog. 1 %-Regelung) ab dem 1. Januar 2006 nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz).“

In dem fiktiven Fall von Dir wird es eh schlecht aussehen mit der 1%-Regelung. Oder machen die Fahrten zur Arbeit mehr als 50% der Gesamtnutzung des PKW aus?

Grüße
Didi

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,

ja, die Fahrten zur Arbeit machen bei diesem Beispielfall mehr als 50% aus. Es werden ja wöchentlich 2*170 km zur Arbeit gefahren und an allen anderen Wochentagen rein privat nur kurze Distanzen am Wohnort - vielleicht so 20 km am Tag, d.h. insgesamt in der Woche 120 km.

Interessehalber: wie wäre denn die Regelung, wenn die 1%-Regelung nicht anwendbar wäre, weil z.B. die Fahrten zur Arbeit doch gar nicht mit dem Firmenwagen, sondern mit dem Zug gemacht würden, d.h. die Nutzung ausschliesslich privat wäre?

Viele Grüße

Verena

Hallo,

ganz ehrlich: Ich bin zu müde um das zu schreiben, aber schau mal hier:

www.meisen.info/private-kfz-nutzung-991/

Das ist es ganz gut erklärt…

Gute Nacht!

Didi

Servus Didi,

das, was Du schreibst, bezieht sich auf die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges durch den Unternehmer. Die vorliegende Frage bezieht sich auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer. Das ist was anderes - bloß der Rechengang funktioniert gleich.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Gibt es eine alternative Behandlungsmöglichkeit als die
1%-Methode?

Ja: Führen eines Fahrtenbuches, Ermittlung der Vollkosten pro Kilometer Fahrleistung, Ansatz der tatsächlichen Kosten für die ermittelten Leistungen des PKWs.

Ein Wechsel von der pauschalen Berechnung zum Fahrtenbuch geht aber bloß bei einem Wechsel des Autos oder zum Jahreswechsel.

Übrigens: Der Lohnsteuerabzug bei Klasse V sagt nichts über die Steuerbelastung aus.

Schöne Grüße

MM

Hallo Didi und Martin, liebes Forum,

Eure Hinweise finde ich sehr interessant: wenn ich den Link jetzt richtig verstanden habe, ist die Alternative zur 1%-Regelung ja, dass man einfach die kompletten Kosten des Kfz, d.h. Abschreibung, Versicherung, Sprit, Kfz-Steuer etc. als geldwerten Vorteil ansetzt. Diese Regelung ist sogar bindend, wenn die betriebliche Nutzung unter 50% liegt. Könnte man im Beispielfall nicht einfach auf diese Regelung ausweichen? Selbst mit allen Kosten, die so anfallen, wird man keinesfalls bei 1800 EUR geldwertem Vorteil landen. Oder habe ich da einen Denkfehler?

Viele Grüße

Verena

Mensch Martin,

wie so oft hast Du natürlich vollkommen recht…

Grüße
Didi

Servus,

die Begrenzung des Sachbezugswertes auf die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten („Deckelung“) greift immer, unabhängig davon, ob es sich um einen Dienstwagen oder das Betriebsfahrzeug eines Unternehmers handelt. Man muss da halt Obacht geben, dass tatsächlich alles von der Leasingrate bis zur Waschstrasse berücksichtigt wird.

In so einem Fall wird der Arbeitnehmer so gestellt, als würde er den Wert des Dienstwagens und dessen laufende Betriebskosten schlicht in Geld zusätzlich zum Gehalt bekommen und selbst einen PKW gleicher Größe finanzieren. Ein kleiner Vorteil kann dabei allenfalls bei großen Flotten aus Rabattierungen und besonderen Tarifen entstehen.

Schöne Grüße

MM

Oh bitte, das gilt doch nicht für Arbeitnehmer. Die Überlassung eines Kfz an einen Arbeitnehmer führt zu einer betrieblichen Nutzung von 100 %.

Die oben zitierte Gesetzesstelle ist maßgebend bei Unternehmern.

Grüße

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