Hallo,
Richtig, und zu den „Geschäften des täglichen Lebens“ gehört
natürlich auch die Frage, wem ich die Tür öffne oder mit wem
ich spreche. Das entscheidet der Ehemann für die Ehefrau.
Aber nicht in Deutschland. Das ist eine Frage der Personensorge und eine tatsächliche Handlung und damit gerade kein „Geschäft des täglichen Lebens“. „Geschäfte des täglichen Lebens“ sind Vertragsschlüsse, die dem gemeinsamen ehelichen Unterhalt und Leben dienen, also der Einkauf im Supermarkt, …
aber wenn ein Dritter die Vorlage der
entsprechenden Vollmacht verlangen würde,
Dann müßten sie ggf. zum Gericht und einen entsprechenden
Antrag stellen.
Sage ich doch!
Wie kommst Du darauf, dass der Ehemann automatisch Betreuer
würde? Es gibt genug Gegenbeispiele. Teilweise sachlich
begründet, z.B. weil der Ehegatte selbst gebrechlich ist,
teilweise auch, dass man sich wirklich an den Kopf fassen
muss.
Die Gegenbeispiele kann man an einem Finger abzählen. Ist der
Ehemann gesund, in der Lage die Betreuung zu übernehmen und
ist für den Richter nicht ersichtlich, daß der Ehemann grob
gegen den vermeintlichen Willen der Ehefrau handeln wird,
bekommt er die entsprechende Vollmacht. Das ist tägliche
Praxis.
Dir ist die Problematik der Betreuerbestellung eines potentiellen Erben bei finanziellen Aufgabenkreis schon bewusst?
Die Ärzte haben keinerlei Befugnisse über die Ehefrau. Sie
können auch nicht bestimmen, wen sie sehen darf oder nicht.
Schon mal vom Hausrecht gehört? Selbstverständlich kann jeder Mitarbeiter eines Krankenhauses ein ihm vom Verwaltungschef übertragenes Hausrecht wahrnehmen und Leute des Hauses und des Grundstücks verweisen. Das hat dann nicht mal was mit der Frage zu tun, ob Herr X Frau Y sehen darf, sondern geht sogar ganz grundsätzlich. Und wenn Herr X an der Tür zur Intensivstation den Lauten macht um Frau Y zu sehen, obwohl das Personal etwas dagegen hat, dann wird Herr X einfach vor die Tür gesetzt.
Selbst medizinische Entscheidungen dürfen sie nur treffen,
wenn kein Ehemann vorhanden ist. Dann müssen sie im
vermeintlichen Interesse des Patienten handeln. Wenn der
Ehemann also den Besuch der Schwester verhindern will, müßte
die Schwester schon vor Gericht ziehen.
Das ist sogar doppelt falsch. Wenn niemand erreichbar ist, und Eile geboten ist, dann muss selbstverständlich im vermuteten Interesse des Patienten gehandelt werden. Das heißt aber nicht, dass umgekehrt nach den Weisungen eines Ehemannes (oder sonstigen Angehörigen) gehandelt werden müsste, nur weil der gerade greifbar ist. Wie schon geschrieben: In der Praxis alles so lange kein Problem, wenn sich alle einig sind, weil der Arzt dann ja nur die Rückendeckung für sein ohnehin im vermuteten Einverständnis geplantes Handeln bekommt, will der Ehemann aber etwas anderes, wird er sofort feststellen, dass ihm seine Stellung als Ehemann alleine eben gerade überhaupt nichts nützt. Die ganzen Vorsorgevollmachten werden doch nicht umsonst geschrieben und die BNotK macht sich doch nicht zum Spaß das Vergnügen eine entsprechende Datenbank zu betreiben, wo man nachsehen kann, ob es einen Bevollmächtigten gibt, und wer das im Zweifelsfall ist. Und es soll durchaus Verfügungen geben, wo gerade nicht der Ehepartner, sondern ein Dritter genannt ist. In der Haut des Arztes möchte ich nicht stecken, der bei Möglichkeit der Kenntnis des wahren Bevollmächtigten einfach blank weg treudoof dem Ehepartner gefolgt ist.
Noch einmal: Das in den Fällen, wo sich alle einig sind, mit dem Ehepartner Rücksprache genommen wird und dann gemäß gemeinsamer Überzeugung agiert wird hat nichts mit der rechtlichen Seite zu tun, die ganz eindeutig ist und eine ausdrückliche Bevollmächtigung (durch Vorsorgevollmacht/Betreuerbestellung/im Wege einstweiligen Rechtsschutzes) verlangen würde. Mediziner sehen solche Dinge zwar immer wieder gerne anders als Juristen, aber das macht nichts. Bei der Frage der Bedeutung von Patientenverfügungen haben wir uns schließlich auch durchgesetzt 
Gruß vom Wiz