Besuch mit einem Hund

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe ein dringendes Anliegen. Meine Lebensgefährtin Macht für zwei Monate ein Praktikum in Berlin und lebt während dieser Zeit zur Untermiete in einer Wohnung, dessen ursprünglicher Mieter selbst ein Praktikum in Washington macht. Ich würde sie gerne für 14 Tage besuchen und dabei unseren gemeinsamen Hund mitnehmen. In ihrem Mietvertrag steht, dass Haustierhaltung strikt untersagt ist.

Gilt das auch für den Besuch von zwei Wochen? Der Hund ist etwa kniehoch.

Wir möchten dem Hauptmieter auf keinen Fall Ärger mit dem Besuch bereiten.

Sollte es nicht erlaubt sein, kann man den Besuch evtl. verkürzen und unser Tier so „legal“ machen?

Danke für Ihre Mühen!

Viele Grüße aus Oberhausen
Oliver

Hallo Oliver,

der Vermieter kann grundsätzlich nicht untersagen, dass Besucher einen Hund mit in die Wohnung bringen, solange es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt. 14 Tage fallen noch deutlich in den zulässigen Zeitraum eines Besuchs. Rechtlich ist die Situation also problemlos.

Ihr solltet trotzdem den Hauptmieter um Erlaubnis bitten. Denn den Ärger bekommt er ggfls., auch wenn der unbegründet wäre.

Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Hallo Oliver,
natürlich kannst Du den Hund mitnehmen. Das Hundehaltungsverbot beschränkt sich lediglich auf die Dauerhaltung eines Hundes. Hierfür wäre die Genehmigung des Eigentümers notwendig.
LG Chris

Hallo Oliver,

in den meisten Mietverträgen gibt es einen Passus zum Besuch bzw. vorübergehenden Aufenthalt von Tieren, hier sollte ein Zeitraum angegeben sein.

Andernfalls ist der Hund nicht legalisierbar und muss zu Hause bleiben.

Man könnte andererseits auch mit dem Vermieter sprechen und ihm die Situation schildern, vielleicht lässt er sich auf eine Ausnahmegenehmigung für den Besuchszeitraum ein.

Schönen Gruß
Lendzy

Sehr geehrter Oliver,
wenn im Mietvertag steht, dass ein Hung strikt untersagt ist, kann man davon ausgehen, dass der Vermieter aus irgendwelchen Gründen (z.B.Hunde-Haar-Allergie o.ä.)dieses Verbot bestimmt hat. Das gilt dann auch für Besuch, zumal Ihre Freundin Untermieterin ist.
Meine Empfehlung ist:
Ganz einfach beim Vermieter die Anfrage schriftlich für diesen Ausnahmefall stellen und dessen Antwort abwarten. Bitte lassen Sie sich NICHT auf nur eine ggf.tel.Zusage ein. Im Streitfall leugnet ein Vermieter grundsätzlich (das ist meine Erfahrung b.Gericht)diese mdl.Zusage ab.
Nur damit sind Sie auf der sicheren Seite.
Ihnen viel Erfolg wünscht damit
Waldi64

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Hallo, Oliver

nach der Rechtsprechung unserer Oberen Gerichte, kann im Wohnungseigentum in striktes Verbot von Tierhaltung ausgesprochen werden. Dies ist bei der Wohnung Deiner Lebensgefährtin der Fall. Beim zu widerhandeln gegen diese Bestimmungen der WEG bekommt der Wohnungseigentümer als auch die Mieterin, die die Wohnung untervermitet hat, von Seiten der WEG Schwierigkeiten.
Aus diesen Gründen sollte man nach einer anderen Lösung suchen. Vieleicht kannst Du das Tier während Deiner Abwesenheit an Deinem Wohnort zur Pflege für 14 Tage geben.
Mit nettem Gruß - Willi

Hallo Oliver,
zunächst erleichtert ein Blick in den Untermietvertrag Deiner Lebensgefährtin die Sache. Wenn dort zum Thema Verbot der Haustierhaltung keine Ausnahme für Kleintiere, z.B. Ziervögel, Zierfische, Hamster, etc. steht, ist die Klausel unwirksam. In diesem Fall wäre die Tierhaltung rechtlich erlaubt.
Steht im Mietvertrag etwas über die Dauer eines Tierbesuchs, muss diese eingehalten werden. Ist eine Dauer für einen Besuch eines Tieres nicht geregelt, gilt das Maß des für den Vermieter und die Mitmieter Zumutbaren. Dabei kommt es auf das Tier, dessen Verhalten, Größe, etc. und die davon ausgehenden Störungen an.
Wenn ich schätzen sollte, würde ich sagen, dass ein ruhiger Chiwawa, der kaum bellt, für 2 Wochen in Ordnung gehen könnte, während ein Schäferhundrüde mit Starallüren und gefletschten Zähnen für maximal 3 Stunden erträglich wäre.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Dann wird Ihr Hund für 14 Tage Urlaub in der Tierpension machen, wenn Sie nicht riskieren wollen, dass der Mietvertrag des Amerikafahrers wg. verbotener Gebrauchsübelassung an Dritte und verbotene Tiehaltung gekündigt werden soll! Halten sie sich einfach na bestehende mietvertragliche Absprachen - dann läuft auch nichts schief!

Der Vermieter kann es grundsätzlich nicht untersagen, dass Besucher des Mieters einen Hund in die Mietwohnung mitbringen. AG Aachen, Urteil vom 18. Oktober 1991, Az: 7 C 374/91 Quelle: WuM 1992, 432.

Eine Hundehaltung im Sinne des Mietrechts liegt aber auch dann vor, wenn der Besucher eines Mieters ständig einen Hund mit in die Wohnung bringt und der Hund dort über Nacht bleibt. LG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 1988, Az: 2/11 S 276/87

Somit ist dies bei 14 Tagen ein grenzwertiger Fall.
Im Zweifel die Situation der Vermieter erötern und Erlaubnis einholen.

da gibt es keine Regeln. Besuchsweises ein Hund, erlaubt. Allerdings betrifft es nur stundenweise tagsüber. Sie sollten das mit dem Vermieter klären.

NEIN ! Auch Besucher haben sich an das Hundeverbot zu halten! Jeder Hundebesitzer behauptet sein Tier sein friedlich - auch die Kinder, alte Menschen und „Nor5malbürger“ angegriffen und überfallen haben. Ich kenne keinen Hundehalter der sein aggressives Tier zum Schutz der Allgemeinheit, Nachbarschaft und Mitmenschen, kennzeichnet. Geben sie das Tier wärend ihrer Wohnungsbelagerung, in ein Tierheim. Die minimalen Kosten sollte das tier ihnen wert sein. Es ist auf KEINEN Fall den armen Mietern zuzumuten das Besucher ihre beißwütigen Bestien in s Haus schleppen.

Hmm… sowas hatte ich auch noch nicht, obwohls eigentlich ein naheliegendes Problem ist.

Folgendes hab ich dazu gefunden:
„Der Besuch des Mieters darf sein Haustier für die Zeit des Besuchs mitbringen. Die kurzzeitige Aufnahme von Tieren durch den Mieter, beispielsweise als Notquartier für die Dauer des Urlaubs von Bekannten oder Verwandten, soll dagegen nicht zulässig sein, AG Frankfurt/M. WuM 1988, S.157.“

Jetzt stellt sich nur die Frage, wie lange ein Besuch mit Hund sein darf…

Interessant ist auch folgender Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Hamburg-Wohnungskuen…

Danach würde ich jetzt sagen: 1-2 Tage ja, länger nein.

Viele Grüße

„NEIN ! Auch Besucher haben sich an das Hundeverbot zu halten! Jeder Hundebesitzer behauptet sein Tier sein friedlich - auch die Kinder, alte Menschen und „Nor5malbürger“ angegriffen und überfallen haben. Ich kenne keinen Hundehalter der sein aggressives Tier zum Schutz der Allgemeinheit, Nachbarschaft und Mitmenschen, kennzeichnet. Geben sie das Tier wärend ihrer Wohnungsbelagerung, in ein Tierheim. Die minimalen Kosten sollte das tier ihnen wert sein. Es ist auf KEINEN Fall den armen Mietern zuzumuten das Besucher ihre beißwütigen Bestien in s Haus schleppen.“

Sehr geehrter BenburgerKerl,

es wundert mich doch wirklich sehr, dass Sie sich hier als „Experte“ zum Thema eingetragen haben. Vielleicht sollten Sie Ihren Status nochmal überdenken. Ich besitze eine 12 Jahre alte Hundedame, die in ihrem Leben noch nie aggressiv gegenüber einem Menschen auftrat. Ihre Antwort hat mit meiner Frage überhaupt nichts zu tun.

„beißwütigen Bestien“ Sie sind echt lustig :smile:

Bitte behalten Sie Ihre persönlichen Ansichten in rechtlichen Fragen besser für sich. Mein Diaphragma (Zwerchfell) schmerzt noch immer aufgrund meines Lachanfalls.

Es Grüßt Sie
Der Bestieflüsterer

  • An allen anderen Personen die mir bei diesem Problem Informationen und Hilfestellungen gaben (und vielleicht noch geben werden) sei an dieser Stelle herzlich gedankt. -

  • Danke -

Oliver

Mietrecht - Tierhaltung - Hundehaltung - „Hundebesuch“…

  1. Hundehaltungs-Verbot
  2. Wohnungskündigung wegen „Hundebesuch“
    Hinweise aus der Rechtsprechnung
    Grundsätzlich ist es zwar möglich, die Hundehaltung im Mietvertrag auszuschließen. Auf keinen Fall aber darf der Vermieter dem Mieter untersagen, Besuch mit Tieren zu empfangen !
    Der Begriff „Besuch“ ist zu Gunsten des Mieters gem. der aktuellen Rechtsprechung weit auszulegen und umfasst auch das Übernachten, zumindest solange der Besitzer des Tieres ebenfalls anwesend ist. „Hundebesuch“ ist generell auch dann erlaubt, wenn in einer Mietwohnung ein Hundehaltungsverbot gilt.
    Übernachtet ein Verwandter oder Bekannter nebst Hund z.B. einmal die Woche bei Ihnen, darf dies nicht vom Vermieter beanstandet werden. Man darf einen Hund sogar bis zu einer Dauer von vier Wochen bei sich in der Wohnung „beaufsichtigen“, wenn es sich um einen „Besuchshund“ handelt - selbst dann, wenn dem Mieter die Haltung eines eigenen Hundes untersagt ist.
    Es wäre ggf. zu berücksichtigen, ob es bei den gelegentlichen Aufenthalten zu Störungen der Hausruhe, z.B. durch nächtliches Heulen des Hundes, kommt.
    Sollte eine Abmahnung oder gar Kündigung mit der Begründung der „illegalen Hundehaltung“ ausgesprochen werden, so sollte man unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung und die entsprechenden angefügten Urteile (siehe unten) ausdrücklich (Einschreiben + Rückschein) widersprechen.
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    Eine umfassende gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit von Hunde- und Katzen- haltung in Wohnungen gibt es nicht. Bei Katzen hat sich in der Rechtsprechung folgendes durchgesetzt: Katzen sind stets (auch 2 Katzen) vom Vermieter zu akzeptieren, auch
    wenn Katzenhaltung lt. Mietvertrag verboten ist. Bei Hunden ist die Rechtsprechung sehr unterschiedlich. Hundebesuch wird aber immer toleriert (typisch hierfür etwa die Entscheidung WuM = Wohnungswirtschaft- und Mietrecht = Zeitschrift 1992, S. 432).
    Bei der Hundehaltung sind die meisten Gerichte inzwischen recht tolerant geworden. Insbesondere die Haltung kleiner Hunde (z.B. Yorkies, Kleinpudel etc.) kann nach der aktuellen Rechtsprechung nicht mietvertraglich untersagt werden. So zB: Landgericht Kassel WuM 1997, S. 260, sehr hundefreundlich auch Amtsgericht Köln NJW-RR (= Zeitschrift) 1995, S. 1416; MDR (= Zeitschrift) 1997, S. 344; Landgericht Hamburg WuM 1997, S. 674; WuM 2002, S. 666.
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    Tierhaltung in einer Mietwohnung trotz Verbots
    Auch wenn ein Mietvertrag verbietet, in der Wohnung ein Tier zu halten, dürfen Mieter nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf einen kleinen Hund halten, wenn der Mieter von allen im Haus wohnenden Nachbarn ein schriftliches Einverständnis eingeholt hat !
    Eine Frau hielt in ihrer Mietwohnung einen kleinen Hund, obwohl ihr die Tierhaltung durch eine Klausel im Mietvertrag untersagt war. Es handelte sich um einen kleinen Hund mit einer Schulterhöhe von 30 Zentimetern. Die anderen Mietparteien hatten den vierbeinigen Hausgenossen ins Herz geschlossen, aber dem Vermieter war er ein Dorn im Auge. Er forderte die Abschaffung des Tieres und berief sich auf die entsprechende Regelung im Mietvertrag.
    Als die Mieterin sich nicht von ihrem Hund trennen wollte, ging der Fall vor Gericht.
    Das Amtsgericht entschied zugunsten der Mieterin. Zwar sei es Vermietern grundsätzlich gestattet, die Entscheidung über die Zulassung der Tierhaltung im Haus zu treffen. Im vorliegenden Fall sei die Berufung des Vermieters auf die Verbotsklausel im Mietvertrag jedoch rechtsmissbräuchlich. Die Ausübung einer formalen Rechtsposition sei dann missbräuchlich und damit unzulässig, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege. Das sei hier der Fall. Sämtliche Hausnachbarn hätten schriftlich bestätigt, dass sie mit der Haltung des kleinen Hundes einverstanden seien.
    Das Tier laufe auch nicht frei im Haus herum oder störe den Hausfrieden in sonstiger Weise.
    Die Mieterin dürfe ihren Vierbeiner behalten, so das Urteil.
    AG Hamburg-Bergedorf, Az. 409 C 517/02
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    Tierhaltungsverbot
    Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam ! Das Halten von Hunden und / oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen Gebieten dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.
    AG Köln, Az. 222 C 15/95
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    Der Hund in der Mietwohnung
    Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da „ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil
    er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist.“
    LG Lübeck - Az.: 27 C 104/95
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    Das Halten üblicher Haustiere (Hund / Katze) zählt zum typischen Wohngebrauch.
    Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung.
    AG Dortmund , 21.06.89, Az.: 119 C 110/89
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    Die Formular-Klausel in einem Mietvertrags-Vordruck, dass die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam ! Unter die Klausel fallen auch alle Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung kann unter keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Weil die Klausel generell alle Tiere erfasst, kann sie keinen Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muss er diese dulden. Im vorliegenden Fall war der Vermieter somit nicht berechtigt, die Entfernung eines „Golden-Retriever“-Hundes zu verlangen und dem Mieter zu untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten.
    Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93
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    Tierhaltung in der Mietwohnung
    Das Amtsgericht Köln hat ebenfalls ein weiteres tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich berechtigt ist, in der Wohnung einen Hund zu halten. Die Klausel im Mietvertrag „Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters“ ist unwirksam ! Das Gericht ist der Auffassung, dass die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens angesehen werden muss und dass damit die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfasst alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existientiellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen damit vom Mieter gehalten werden.
    Eine generelle Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam.
    Amtsgericht Köln, Az.: 213 C 369/96
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    Beste Grüße USKO

Guten Tag Oliver,

dieser Fall hat 2 rechtlichen Aspekte:
Wie lange darf sich ein Besucher in der Wochnung aufhalten und darf ein Besucher Hunde mitbringen?

Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, uneingeschränkt Besuch zu empfangen. Dies ergibt sich aus seinem Hausrecht, das sich auch auf den Zugang zu seinen Mieträumen erstreckt.
Einschränkungen gibt es bei der Dauer des Besuches: Ein Besuch ist in der Regel über mehrere Wochen hinweg auch ohne Einwilligung des Vermieters erlaubt.
Bei einem Zeitraum von 2 Wochen ist nach geltendem Recht eine normale Besuchsdauer nicht überschritten und somit keine „Dauerbesuch“ .

Außerdem kann der Vermieter grundsätzlich auch nicht untersagen, dass Besucher des Mieters einen Hund in die Mietwohnung mitbringen. Daraus folgt eigentlich, dass ein Besucher auch 2 Wochen mit Hund zu Besuch sein darf.
Mir ist kein Präzedenzfall bekannt, sodass es durchaus unterschiedliche Meinungen geben kann. Ich würde daher empfehlen, den Vermieter darüber vorher zu informieren, um seine Meinung einholen und ihn auch gegebenenfalls - falls er damit nicht einverstanden wäre - darauf hinweisen, dass dieser Fall zulässig ist. Damit kannst Du einer Konfrontation vorbeugen.

Viele Grüße,
walser

Danke für die vielen Antworten und Mühen!

Das gilt auch für viele meiner Vorredner. Ich hätte nicht gedacht, dass es so kontroverse Aussagen zu einem Thema gibt.

Das scheint echt ein schwieriges Gebiet zu sein.

Jedenfalls freue ich mich über jede Quellenangabe um mir selbst ein Bild zu machen.

Den Vermieter können wie leider nicht mehr rechtzeitig kontaktieren, da die Zeit einfach nicht ausreicht und wir den Vertrag erst vor kurzer Zeit erhalten haben. Es wird jedenfalls auf keiner bestimmten Tierart, oder Besuchszeit eingegangen. Weiterhin wird auch das Rauchen strikt untersagt. Das ist zwar für uns nicht wichtig, da wir beide Nichtraucher sind, aber ist so was denn rechtmäßig?

Liebe Grüße
Oliver

Hallo.

Ein Hund „zu Besuch“ ist nicht genehmigungspflichtig.

Der Vermieter kann es grundsätzlich auch nicht untersagen, dass Besucher des Mieters einen Hund in die Mietwohnung mitbringen. AG Aachen, Urteil vom 18. Oktober 1991, Az: 7 C 374/91 Quelle: WuM 1992, 432.

Hallo verehrter User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Mein weiterer Kommentar siehe im folgenden…
Beste Grüße USKO
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Zitat:

  1. Den Vermieter können wie leider nicht mehr rechtzeitig
    kontaktieren, da die Zeit einfach nicht ausreicht und wir den
    Vertrag erst vor kurzer Zeit erhalten haben. Es wird
    jedenfalls auf keine bestimmte Tierart oder Besuchszeit
    eingegangen.
  2. Weiterhin wird auch das Rauchen strikt untersagt. Das ist zwar für uns nicht wichtig, da wir beide Nichtraucher sind, aber ist so was denn rechtmäßig ?
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    Zu 1)
    Dazu kann ich nur sagen, verfahren Sie so, wie *Sie* es wollen - rein rechtlich hat der Vermieter hier summarum kein *spezielles* „Verbots-Recht“. Es kommt im Streitfall immer auf den Einzelfall an.
    Zu 2)
    Das Rauchen darf von einem Vermieter generell nicht verboten werden - das wäre pure Willkür und auch Schwachsinn !
    Rechtsprechung:
    Rauchen in der Wohnung grundsätzlich vertragsgemäß
    Raucherurteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 37/07)
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft Rechtssicherheit. Jetzt ist klargestellt, daß Rauchen in der Wohnung grundsätzlich zulässig ist und keine Schadensersatzansprüche auslöst.
    Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter machen sich Raucher nur ausnahmsweise schadensersatzpflichtig. Voraussetzung wäre, daß durch exzessives Rauchen Verschlechterungen der Wohnung verursacht würden, die sich nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen beseitigen ließen. Mit Schönheitsreparaturen sind Anstreicharbeiten bzw. Tapezierarbeiten, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen gemeint.
    Gut ist, daß jetzt nicht zwischen „normalem“ und „exzessivem“ Rauchen unterschieden werden muß. Raucherspuren in der Wohnung, die durch einfache Renovierungsarbeiten, durch Anstreichen und Tapezieren beseitigt werden können, lösen keine Schadensersatz-Forderungen des Vermieters aus.
    Mit dieser Entscheidung wird der Vermieter auch nicht benachteiligt. Nur bei Verwendung einer *rechtswirksamen* Renovierungsklausel im Mietvertrag muß der Mieter seine Abwohn- und Rauchspuren beseitigen. Aber wenn die Schönheitsreparaturklausel rechtsunwirksam ist, muß der Mieter nicht renovieren und auch als Raucher keinen Schadensersatz zahlen. –

Einen Hund, der von Ihnen als Besucher begleitet wird, ist rechtlich zulässig.