Besucherkinder im Garten u Spielanlage

Dürften die Besucherkinder ( Verwandte, Freunde ) bei ihrem Besuch bei einem kinderlosen Mieter den Garten und Spielplatz im Garten eines Mehrfamilienhauses mitbenutzen, wenn dem Mieter dies im Mietvertrag ausdrücklich erlaubt wurde ? Der Vermieter hatte kentniss von der kinderlosigkeit und wusste beim Eintrag im Mietvertrag vom verwandten Besuchskind und machte auch auf Grund dessen diesen Eintrag? KÖNNTE DER VERMIETER DASS WIDERRUFEN oder die Kinder anschreien und wegjagen weil er meint das Gartennutzungsrecht und spielanlage-nutzungsrecht gilt nur für den Mieter ?

Kann der Mieter glaubhaft machen, dass für ihn das Vorhandensein und die Nutzbarkeit des Spielplatzes für die Entscheidung zum Abschluss des Mietvertrags mit ausschlaggebend waren - was aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung im Mietvertrag in Reichweite zu sein scheint - dann kann der Vermieter das nicht einseitig widerrufen, da die Benutzbarkeit des Spielplatzes für Besucher des Mieters dann ebenso Teil der vertraglich vereinbarten Leistung des Vermieters ist wie die Benutzbarkeit der Wohnungstoilette und des Treppenhauses für Besucher des Mieters.

Ich vermute ja außerdem, dass die Umlage für die Pflege der Außenanlagen einschl. des Spielplatzes vom Mieter trotz seiner Kinderlosigkeit mit bezahlt werden soll?

Man könnte sich als Vermieter ja auch auf den Standpunkt stellen, dass ein Rollstuhl fahrender Besucher nicht den Aufzug benutzen darf, wenn er ins 1. OG zu seinem jungdynamischen Sohn will, nur weil der den Aufzug nicht braucht und auch tatsächlich nicht nutzt. Fraglich, ob man damit durchkommt.

Gruß
smalbop

Hallo.

Meist regelt der Mietvertrag oder die Hausordnung den Gebrauch des Gartens und des Spielplatzes. Man sollte vorrangig hier prüfen, ob sich Regelungen dazu finden. Möglicherweise hat der Vermieter auch Regelungen der Eigentümergemeinschaft zu beachten. Dort findet sich häufig der Hinweis, dass der Spielplatz nur von Kindern der Mieter und deren Freunde genutzt werden darf.

Ich kann mir vorstellen, dass sich z. B. andere Mieter nicht wohlfühlen dabei oder sich gestört fühlen, wenn jeden Tag viele Kinder von Nichtmietern den hauseigenen Spielplatz nutzen. Es gibt oftmals den Fall, dass der hauseigene Spielplatz sehr gut ausgestattet ist und gepflegt wird, so dass sämtliche Kinder der Nachbarschaft auf den Spielplatz kommen, die Mieter bzw. Hauseigentümer aber die Kosten der Instandsetzung und die Einrichtung für diesen Spielplatz tragen müssen. Das führt zwangsläufig zu Problemen. Ebenfalls problematisch ist das zusätzliche Haftungsrisiko für die Eigentümer/Vermieter bei der Nutzung durch Nichtmieter.

gute antwort !!

Ich kann mir vorstellen, dass sich z. B. andere Mieter nicht
wohlfühlen dabei oder sich gestört fühlen, wenn jeden Tag
viele Kinder von Nichtmietern den hauseigenen Spielplatz
nutzen.

von jeden Tag kann schon mal nicht die Rede sein, ist ja Besuch von Familie. Andere Mieter im Haus nutzen den Spielplatz und Garten ja auch regelmässig mit Enkelkindern.
Bei Einzug war wegen Lage, EG, Terrasse und Gartennutzung , sowie Spielgeräte der Hauptgrund die Wohnung anzumieten. Dem VM war bekannt das Kinder zu Besuch kommen, und war damit einverstanden, deswegen die Zusatzvereinbarung im Mietvertrag. Das eine kinderlose Mietrin den Spielplatz nicht selbst nutzt ist ja wohl klar.

Spielplätze in Wohnanlagen sind öffentlich und daher der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Wenn Kinder nicht einen eingefriedeten Bereich erkennbar übertreten müssen können sie davon ausgehen die Spielangebot nutzen zu dürfen.

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fs@spielplatzprüfer.eu