Ob man aber auf der gesamten Strecke das verlangen kann ? Es stört doch nicht, nur jetzt beim Pflanzen war das so.
kann sein, sollte das einmal ein Richter oder vorher vielleicht ein Schiedsmann beurteilen müssen, dass die sagen werden es wäre unbillig den Rückbau zu verlangen solange es definitiv nicht stört oder behindert. Eine Schädigung ist ja sowieso nicht gegeben (also vergrabene Giftfässer wären ganz was anderes !)
Also, wende Dich an den Nachbarn und bitte ihn das Fundament am Pflanzplatz auszugraben. Und im Sinne der auch zukünftigen guten Nachbarschaft würde ich vorschlagen, Du bietest deine Mithilfe dabei an.
Es ist immer wieder wunderbar, der Nachbar klaut, stiehlt und was auch immer und der Betroffene soll auf gute Nachbarschaft machen.
Aber gut, Menschen sind halt unterschiedlich
In 3 Monten will ich den Rest der Grundstücksgrenze bepflanzen oder einen Pool bauen und dann gehts von vorne los.
Gute Nachbarschaft ist keine Einbahnstrasse…
Aber gut, ich werde mal höflich fragen, ob er seine Relikte vom ehemals gestohlenen Grundstück zurückbaut
in diesen Fall würde mich das auch interessieren. Bei störenden Bewuchs durch den Nachbarn hat der BGH geurteilt, dass dies nach 3 Jahren der Anspruch verjährt ist.
Allerdings ist ja jetzt erst den Eigentümer bekannt geworden, dass dort Fundamente sind.
kannst du das so beweisen, dass dies Absicht war, ein kleiner Fehler beim Vermessen und schon ist der Zaun falsch. Kenne Viele Grundstücke in der die gebaute Grenze von der tatsächlichen Abweicht.
vor etwa 2 Jahren wurde in der Nachbarschaft eine Straße erneuert und dabei umgestaltet. Dabei stellte sich heraus, dass alle Eigentümer die Zäune 1,5 m zu weit vorne Hatten. Da die Zaunlinie einheitlich war wird vermutet, dass es beim Einmessen des Baugebietes dort ein kleiner Fehler passierte.
Darauf hast du jedenfalls Anspruch. Über den Betonfundamenten wächst es schließlich nicht so wie es könnte.
Bei deinem Pool solltest du aber mal kontrollieren, ob der so nah an der Grenze zulässig ist. Kann ich mir nämlich auch nicht vorstellen. Und der Nachbar wird das nach diesen Vorkommnissen ganz sicher prüfen.
Du weißt aber schon, dass recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Dinge sind?
Deshalb solltest du dir wirklich überlegen, was du willst:
dein Recht knochenhart, zeit- und nervenintensiv durchziehen (was die Bereitschaft des Nachbarn, zu tun, was du willst, sicherlich nicht fördern würde)
oder
erreichen, dass die Betonreste aus dem Boden kommen.
Deine Rechtsfrage ist natürlich legitim. Aber ich möchte noch einmal unterstreichen, dass es unabhängig von der Rechtslage immer der beste Weg ist, erst einmal freundlich mit dem Nachbarn zu sprechen.
Ein Schiedsmann ist kein Richter, und ein Richter entscheidet nicht nach Billigkeit, sondern nach Gesetz (Art. 97 Abs. 2 GG).
Es stellt sich nicht die Frage nach einer „Schädigung“, sondern die nach einer Beeinträchtigung des Eigentums. Der hier angemeldete Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB:
„Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.“
Womit wir uns langsam der Lösung nähern. Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist (siehe grundsätzlich vergleichbar BGH, Urteil vom 11.12.2015, Az. V ZR 180/14; hier mit Hinweis, dass § 902 Abs. 1 S. 1 BGB nicht greift). Diese beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Außerdem gibt es eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB).
Vorliegend hat die Verjährungsfrist spätestens mit Kenntnisnahme der Übrigbleibsel zu laufen begonnen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ich neige aber zu der Ansicht, dass es sich um denselben Beseitigungsanspruch handelt, der schon vor zehn Jahren geltend gemacht und eben nur nicht vollständig erfüllt wurde. In diesem Fall wäre der Beseitigungsanspruch längst verjährt. Auch sonst wird es knapp, denn zehn Jahre sind ja offenbar auch schon um. Allerdings hat der Nachbar den Anspruch auf Beseitigung seinerzeit anerkannt, womit ein Neubeginn der Verjährung im Raum steht (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 BGB). An der Drei-Jahres-Frist ändert das wiederum nichts. Da wäre allenfalls die Frage, ob es sich wirklich, wie von mir vermutet, um denselben Beseitigungsanspruch handelt, zu vertiefen.
Allerdings bedeutet Verjährung nur, dass der Nachbar das Recht hat, den Rückbau zu verweigern (§ 214 BGB). Der Anspruch auf den Rückbau besteht fort. Gibt der Nachbar, gern unter Zeugen, zu erkennen, dass er bereit ist, die Übrigbleibsel zu entfernen, könnte er damit auf sein Recht verzichten, die Erfüllung des Anspruchs auf Beseitigung zu verweigern.
Ich hatte noch die Idee, bei völlig unkooperativem Verhalten eine OWi nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz anzuzeigen (Entsorgung von Bauschutt), aber auch da ist die die Frist für die Verfolgungsverjährung natürlich schon lange abgelaufen.
Nein ! Und es ist lange schon kein Eigentum des Nachbarn, man darf getrost voraussetzen er hat sein Eigentum daran gezielt aufgegeben als er es im Boden stecken ließ !
wozu auch, zu deinen 1.000 € Kosten wird ja hoffentlich die fachgerechte Entsorgung dazugehören.
Wenn, dann hast du den Geldanspruch gegen den Nachbarn.
Wenn es so wäre, dann hättest Du auch keinen Anspruch darauf den Beton zum Nachbarn zu schaffen. Und der hat sein Eigentum daran längst aufgegeben und freiwillig wird er es nicht brauchen, also auch kaum haben wollen.