Betr.: Personalgestellung

Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite seit 1984 im halbstaatlichen Unternehmen in Hamburg (bin 51 Jahre alt). Ab Juni will der Arbeitgeber 3 Dienstleistungsabteilungen auflösen und uns an einen externen Dienstleister im Rahmen einer „Personalgestellung“ ausleihen…dabei brauchen wir nix unterschreiben und behalten unsere alten Gehälter aus dem öffentl. Tarif etc…einzig der neue Dienstleister ist Weisungsbefugt ! Frage: Klingt besser als das vorher geplante Outsourcing nach § 613 a…oder ist da noch etwas außerordentliches dabei zu bedenken…vielen Dank für eine Info oder einen Rat Liebe Grüße aus Hamburg Ingo

Hallo Kollege

,nach & 613 BGB wäre der Schutz nur für ein Jahr gewesen,aber trotzdem Überpfrüfen wie lange die verleihung sein soll und was danach passieren soll!! Mit Freundlichen Grüssen Klaus Klemenz
Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite seit 1984 im halbstaatlichen Unternehmen in
Hamburg (bin 51 Jahre alt). Ab Juni will der Arbeitgeber 3
Dienstleistungsabteilungen auflösen und uns an einen externen
Dienstleister im Rahmen einer „Personalgestellung“
ausleihen…dabei brauchen wir nix unterschreiben und behalten
unsere alten Gehälter aus dem öffentl. Tarif etc…einzig der
neue Dienstleister ist Weisungsbefugt ! Frage: Klingt besser
als das vorher geplante Outsourcing nach § 613 a…oder ist da
noch etwas außerordentliches dabei zu bedenken…vielen Dank
für eine Info oder einen Rat Liebe Grüße aus Hamburg Ingo

Hallo Ingo,
d. Frage übersteigt mein know how.
Mein Tip: einen Fachanwalt f. Arb.recht konsultieren.
Entsprechende Adr. bekommst Du beim örtl. Anwaltverein o. im Branchenbuch unter d. entsprechendeen Rubrik.

Hallo,

man sollte u.a. sehr genau auf Arbeitsinhalte und Arbeitseinsatzorte achten. So eine Vereinbarung würde ich vor Unterschrift immer einem Fachanwalt zum Gegenlesen vorlegen. Der Teufel liegt in sehr vielen möglichen Details
Falls es einen BR/PR gibt, unterliegt das Alles seiner Mitbestimmung.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Ingo, im öffentlichen Dienst bin ich leider keine Fachfrau. In der freien Wirtschaft würde man so etwas Konzernleihe nennen und es wäre in Ordnung.
Weisungsbefugnis heißt aber hoffentlich nicht auch kündigungsbefugt??
Auf jeden Fall ist es besser als der 613a!
Viel Glück und Erfolg!
Gruß Brigitte

Lieber Herr Kuhn,

nein, Sie müssen nix tun. Der Personalrat/ Betriebsrat könnte etwas tun und eventuelle Nachteile (Anfahrt …) durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung versuchen auszugleichen.

Viel Erfolg!

vailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de

Hallo
das hört sich sehr nach outsorcing an. Ich würde zum Betriebsrat oder und Gewerkschaft gehen und mich erkundigen und wenn Sie einen neuen Vorgesetzten haben (einen neuen Weisungsbefugten) haben Sie auch anrecht auf ein Zwischenzeugnis wegen Vorgesetztenwechsel.

Alles Gute

Hallo danke für Deine Antwort…Gruss Ingo

Hallo…nochmal vielen Dank für die Antwort…Gruss Ingo Kuhn

Hallo,

auch für mich klingt Outsourcing besser als „Betriebsübernahme“, dann dann der Arbeitgeber nach einem Jahr Änderungskündigungen aussprechen kann.

Viel Glück!
Ingeborg

Ich wüßte nicht, klingt gut