Betreten verboten ... oder doch nicht?

Hallo,
es geht um einen Waldkindergarten, der aus einem Bauwagen und einen direkt daran anschließenden überdachten Bereich besteht. Der Bauwagen ist abgeschlossen, der überdachte Bereich durch ein offen stehendes Gartentürl zugänglich. Am überdachten Bereich ist ein Schild angebracht mit folgendem Text:

„Liebe Besucher,
die Tipis sowie die Bauwagen hier im Wald sind Privateigentum des Waldkindergartens und kein öffentlicher Platz.“

Darf man das so verstehen, dass der Zugang zum überdachten Bereich verboten ist?

Und wie ist es mit diesem kompletten Text:

"Liebe Besucher,
die Tipis sowie die Bauwagen hier im Wald sind Privateigentum des Waldkindergartens und kein öffentlicher Platz.
Hier spielen tagsüber kleine Kinder, deswegen bitten wir euch:

  • euren Müll (Alkoholflaschen, Plastikmüll, etc.) wieder mitzunehmen
  • im Tipi nicht zu rauchen und keine Zigarettenstummel liegen zu lassen
  • unseren Holzvorrat nicht zu benutzen
    Verstöße werden polizeilich verfolgt!
    Vielen Dank,
    Der Waldkindergarten"

Ist das so zu verstehen: Der Aufenthalt hier ist verboten, aber wenn ihr euch schon unbedingt hier aufhalten müsst, dann beachtet bitte die Regeln.

Oder eher so: Der Aufenthalt hier ist nicht verboten, wenn ihr euch an die Regeln haltet.

Aber egal, ob so oder so, hat so ein zweideutiges, sich widersprechendes Schild überhaupt eine rechtliche Relevanz?

Danke
Martin

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Es ist ein Privatgrundstück (einer öffentlichen Einrichtung) aber eben nicht abgeschlossen, so dass sie eh nicht verhindern können, dass Hinz und Kunz drüberdackeln. Aber sie bitten darum, das dann wenigstens mit Anstand zu tun.

Schade, dass in D überhaupt Schilder notwendig sind, weil Respekt vor den Eigentum anderer einfach nicht groß geschrieben wird :woman_shrugging:t3:

Nein es braucht eigentlich KEIN Schild - das Betreten fremder Grundstücke ist verboten…Genauso wie es verboten ist fremde Autos zu zerkratzen (ohne Schild), fremde Kinder zu hauen (ohne Schild), fremde Pferde anzufassen oder zu füttern (für ü ergriffige Idioten brauchts da wieder Schilder), etc…

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Das ist nicht richtig. Gesetzlich verboten ist nur das widerrechtliche Betreten von Wohnungen, Geschäftsräumen und befriedeter Grundstücke. Ist ein Grundstück offen gestaltet und keine Art der Abgrenzung, Einzäunung usw. erkennbar, ist ein Betreten erst einmal nicht verboten, es sei denn, dass der Besitzer ein solches Verbot ausgesprochen hat.

Durch das Gartentor bzw. den wahrscheinlich daran befindlichen Zaun ist erkennbar, dass der Besitzer nicht möchte, dass die Fläche als öffentlich zugänglich verstanden wird. Der Hinweis „kein öffentlicher Platz“ unterstreicht dies nur zusätzlich. Ein Betreten ohne Einladung oder anderweitige Befugnis ist also als Hausfriedensbruch strafbar. Nach deutschem Recht zumindest.

Gruß
C.

Durch die Einfriedung macht der Besitzer die Aussage, dass er nicht jedermann den Zutritt erlaubt.
Mit den Verhaltensregeln schießt er sich aber selber ins Bein, da diese anscheinend Voraussetzungen bestimmen, unter denen das Betreten geduldet wird.

Hiermit schafft er einen Spielraum für Deutungen, bei dem ich keine Wette über den Ausgang eines Prozesses abschließen würde - zumal ein einziges Schild mit „Zutritt verboten“ dort Klarheit geschaffen hätte, wo nun gleich zwei Schilder dafür sorgen, dass man nachdenken muss.
Ganz ohne Schild wäre auch ausreichend gewesen.

Aber mit den Verhaltensregeln - tja, da frage ich mich auch, was die sollen, wenn man doch eigentlich keine Fremden auf dem Grundstück haben will.

Damit darf niemand auf das Grundstück, auch die Kinder und die Erzieher nicht.
Besser wäre:
„Zutritt für Unbefugte verboten“.

Danke für alle Antworten. Der Angeklagte wurde freigesprochen bzw. das Verfahren wurde ohne Auflagen eingestellt. Das Schild war zwar ein zentrales Element der Verteidigung, es sprachen allerdings auch noch andere Dinge für den Angeklagten.