Betreutes Wohnen - kündigen 3 Monate Frist?

Hallo,
nehmen wir an eine Frau ist vorgestern verstorben. Nun sind die Angehörigen dabei alles was getan werden muß zu organisieren. Sie wohnte im „betreuten“ Wohnen eines Seniorenhauses. Dort ist sie vor ca. 5 Jahren eingezogen.
Nehmen wir weiter an, die Angehörigen haben mit der Verwaltung des Seniorenheimes gesprochen und dort die Auskunft bekommen, dass man die Wohnung nicht mit sofortiger Wirkung kündigen kann - obwohl der Mieter verstorben ist, auch nicht zum Monatsende; sondern die Angehörigen haben eine Kündigungsfrist von DREI!!! Monaten. Die Angehörigen haben mehrfach gefragt und auch darauf hingewiesen, dass doch das Vermietungsverhältnis mit dem Tode des Mieters wohl erloschen ist. Die Miete sei für den lfd. Monat März ja noch bezahlt, ansonsten: Wenn die Angehörigen das Erbe antreten müssen die auch die Miete für diese 3monatige Kündigungsfrist bezahlen. Es sei denn, vorher würde ein neuer Mieter gefunden - das hoffen die Angehörigen natürlich jetzt.

IST DAS RECHTENS???

Vielen Dank für ALLE Meinungen, Ideen und Ratschläge denn die Angehörigen sind ziemlich ratlos (werden auf Verlangen aber natürlich diese 3 Monatsmieten zahlen, im Sinne der Verstorbenen).

DANKE
Grüße
Marie

Hallo,
nehmen wir an eine Frau ist vorgestern verstorben. Nun sind
die Angehörigen dabei alles was getan werden muß zu
organisieren. Sie wohnte im „betreuten“ Wohnen eines
Seniorenhauses. Dort ist sie vor ca. 5 Jahren eingezogen.
Nehmen wir weiter an, die Angehörigen haben mit der Verwaltung
des Seniorenheimes gesprochen und dort die Auskunft bekommen,
dass man die Wohnung nicht mit sofortiger Wirkung kündigen
kann - obwohl der Mieter verstorben ist, auch nicht zum
Monatsende; sondern die Angehörigen haben eine Kündigungsfrist
von DREI!!! Monaten. Die Angehörigen haben mehrfach gefragt
und auch darauf hingewiesen, dass doch das
Vermietungsverhältnis mit dem Tode des Mieters wohl erloschen
ist. Die Miete sei für den lfd. Monat März ja noch bezahlt,
ansonsten: Wenn die Angehörigen das Erbe antreten müssen die
auch die Miete für diese 3monatige Kündigungsfrist bezahlen.
Es sei denn, vorher würde ein neuer Mieter gefunden - das
hoffen die Angehörigen natürlich jetzt.

IST DAS RECHTENS???

Ich denke mal ‚ja‘. Erben treten in alle Rechte aber auch alle Pflichten des Erblassers ein. Es ist jedoch an Hand des Mietvertrages zu prüfen, ob sich aus der Nutzung ‚betreutes Wohnen‘ eine andere Kündigungssituation ergibt.
Tragisch ist, dass, wissend der rechtlichen Situation, eine Kündigung am Todestag die Kündigungsfrist 1 Monat früher begonnen hätte.

mfG
Hi

Hallo,
man kanns fast gar nicht glauben, dass mit älteren Menschen solche Verträge ausgehandelt werden?!, das mit dem Kündigungzeitraum richtet sich wohl -so der Seniorenheimbetreiber- nach dem Tag des Todes drei Monate dann.
Danke
Grüße
Marie

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Hallo,

Ich denke mal ‚ja‘.

Ich denk mal ‚nein‘.

Erben treten in alle Rechte aber auch alle
Pflichten des Erblassers ein.

Ganz so einfach ist das nicht. Und im Mietrecht schon gar nicht.

Es ist jedoch an Hand des
Mietvertrages zu prüfen, ob sich aus der Nutzung ‚betreutes
Wohnen‘ eine andere Kündigungssituation ergibt.

In der Tat.

Wenn es nämlich ein normaler Mietvertrag ist, findet man:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
oder:
http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html
Und wenn es ein Vertrag über die Pflege ist, sollte dieser auch ‚aus wichtigem Grund‘ kündbar sein. Zumal nicht mal mehr Leistungen erbracht werden. Aber das sollte ein Anwalt nach Studium des Vertragstextes sehr schnell beantworten können.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Hallo,

Ich denke mal ‚ja‘.

Ich denk mal ‚nein‘.

Für mein Rechtsempfinden auch: Nein.

Erben treten in alle Rechte aber auch alle
Pflichten des Erblassers ein.

Ganz so einfach ist das nicht. Und im Mietrecht schon gar
nicht.
O. k. man ist als Erbe eingesetzt. Daher der Ausspruch des Seniorenheimes, der Erbe erbt auch automatisch diesen Vertrag mit drei Monaten Kündigungszeit.

Eine Leistung ist NIE erbracht worden, da es sich hier einfach nur um „betreutes“ Wohnen handelte, die Betreuung bestand darin, dass dort so ein Notfallgerät zum Haupthaus wo die zu Pflegenden liegen, angebracht war, aber das kostete auch im Monat 45,00 EURO. Ansonsten hat NIE eine Betreuung stattgefunden. Wenn man zum Essen ins angrenzende Haupthaus wollte, mußte man IMMER dieses Essen bezahlen. Wieso das eigentlich „betreutes“ Wohnen heißt, konnte man nie so genau herausfinden.

Es ist jedoch an Hand des
Mietvertrages zu prüfen, ob sich aus der Nutzung ‚betreutes
Wohnen‘ eine andere Kündigungssituation ergibt.

In der Tat.

Wenn es nämlich ein normaler Mietvertrag ist, findet man:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
oder:
http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html
Und wenn es ein Vertrag über die Pflege ist, sollte dieser
auch ‚aus wichtigem Grund‘ kündbar sein. Zumal nicht mal mehr
Leistungen erbracht werden. Aber das sollte ein Anwalt nach
Studium des Vertragstextes sehr schnell beantworten können.

DANKE für die Links.
Man wird schauen wie das Seniorenheim sich verhält und dann dementsprechend reagieren. DANKE DIR.
Grüße
Marie

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Hallo,
hab da noch Fragen zu. Wäre echt nett, wenn Du mir antworten würdest.

Ich denke mal ‚ja‘.

Ich denk mal ‚nein‘.

Erben treten in alle Rechte aber auch alle
Pflichten des Erblassers ein.

Ganz so einfach ist das nicht. Und im Mietrecht schon gar
nicht.

Es ist jedoch an Hand des
Mietvertrages zu prüfen, ob sich aus der Nutzung ‚betreutes
Wohnen‘ eine andere Kündigungssituation ergibt.

In der Tat.

Wenn es nämlich ein normaler Mietvertrag ist, findet man:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

oder:
http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html

Hier steht: Der Vertrag ist vom Rechtsnachfolger mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Wie lange dauert diese gesetzliche Kündigungsfrist, weißt Du das, wäre echt wichtig. Es existiert auch noch ein Hausnotruf-System, kann man das SOFORT kündigen?

Und wenn es ein Vertrag über die Pflege ist, sollte dieser
auch ‚aus wichtigem Grund‘ kündbar sein. Zumal nicht mal mehr
Leistungen erbracht werden. Aber das sollte ein Anwalt nach
Studium des Vertragstextes sehr schnell beantworten können.
Gruß
loderunner (ianal)

Du hast gefragt ob 3 Monate Kündigungsfrist rechtens sind. Ich habe mit ja geantwortet. In den Links steht jetzt, dass der Vertrag nicht fortgesetzt werden muss, sondern mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Und die ist 3 Monate …
Betreutes Wohnen ist kein Altenheim mit Pflege. Betreutes Wohnen bedeutet, dass Leistungen angeboten werden, die geordert werden können (aber nicht müssen). Ob die Vorhaltung diese Leistungen vorzeitig gekündigt werden kann, lässt sich nur anhand des Vertragstextes herausfinden. Der Tipp mit dem Rechtsanwalt hatten wir ja schon. Mein Tipp geht eher gegen ‚nein‘: Hinter z.B. dem Notruf muss eine Person stehen. Diese kostet jeden Monat einen bestimmten Betrag. Wie soll da eine Kalkulation aussehen, wenn die Anzahl der Zahler nach belieben änderbar ist?. Und mit anderen Leistungen ist es ebenso.

mfG
Hi (ianal)

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Hallo,

Hier steht: Der Vertrag ist vom Rechtsnachfolger mit der
gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Wie lange dauert
diese gesetzliche Kündigungsfrist, weißt Du das, wäre echt
wichtig. Es existiert auch noch ein Hausnotruf-System, kann
man das SOFORT kündigen?

Und wenn es ein Vertrag über die Pflege ist, sollte dieser
auch ‚aus wichtigem Grund‘ kündbar sein. Zumal nicht mal mehr
Leistungen erbracht werden. Aber das sollte ein Anwalt nach
Studium des Vertragstextes sehr schnell beantworten können.

DANKE
Gruß
Marie

Gruß
loderunner (ianal)

Du hast gefragt ob 3 Monate Kündigungsfrist rechtens sind. Ich
habe mit ja geantwortet. In den Links steht jetzt, dass der
Vertrag nicht fortgesetzt werden muss, sondern mit
gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Und die
ist 3 Monate …
Betreutes Wohnen ist kein Altenheim mit Pflege. Betreutes
Wohnen bedeutet, dass Leistungen angeboten werden, die
geordert werden können (aber nicht müssen). Ob die Vorhaltung
diese Leistungen vorzeitig gekündigt werden kann, lässt sich
nur anhand des Vertragstextes herausfinden. Der Tipp mit dem
Rechtsanwalt hatten wir ja schon. Mein Tipp geht eher gegen
‚nein‘: Hinter z.B. dem Notruf muss eine Person stehen. Diese
kostet jeden Monat einen bestimmten Betrag. Wie soll da eine
Kalkulation aussehen, wenn die Anzahl der Zahler nach belieben
änderbar ist?. Und mit anderen Leistungen ist es ebenso.

mfG
Hi (ianal)