Hallo,
ich suche klärende Informationen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Gem. Datenschutzgesetz §4f.1 müssen nichtöffentliche Stellen (wir sind eine GmbH) keinen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie „in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“
Wie ja leider Standard, hat sich der Gesetzgeber hier mal wieder wunderbar unkonkret gegeben, indem er den Begriff ‚ständig‘ benutzt.
Laut Auslegung einer Mitarbeiterin des Landesdatenschutzbeauftragten NRW ist ‚ständig‘ schon dann gegeben, wenn - konkreter Fall bei uns- ein Programmierer, der 97% seiner Zeit Betriebssoftware für unsere Produkte erstellt, in 3% seiner Zeit mal eine e-mail eines Anwenders zu technischen Fragen beantwortet (und damit ja in den Besitz der personenbezogenen Daten des Anwenders gelangt.)
Andere Quellen im Netz bringen das Beispiel der Sekretärin, die gelegentlich Schreiben an Kunden schickt, diese sei eben nicht zu zählen.
Wir sind mit der Mitarbeiterzahl da gerade so im Grenzbereich, deshalb will ich das klären.
Wer kennt sich aus oder kennt belastbare Quellen, am besten Urteile etc, die den Begriff ‚ständig‘ erläutern?
Danke
Passenger1966