Liebes Forum,
folgende theoretische Situation.
Mieter „M“ will einen Mietvertrag mit Vermieter „V“ abschließen. M mietet lediglich Wohnraum und Kellerraum. M hat kein Auto und will deswegen in der Tiefgarage, die zum Gesamtobjekt gehört, keinen Stellplatz anmieten.
Im Mietvertragsentwurf des V steht, dass er beabsichtigt
- die Kosten für Schranken- und Toranlagen,
- die Kosten für Betrieb, Wartung und Prüfung der SIcherheits- und Notstrombeleuchtung in der Tiefgarage
- die Kosten der Reinigung der Tiefgarage
als umlagefähig vereinbart haben will.
Wie ist die Rechtslage?
1.) Sind solche Kosten auf M umlagefähig?
2.) Was passiert, wenn M und V den Vertrag so abschliessen? Hat V dann einen Anspruch gegen M, da der ja durch den Vertrag quasi eingewilligt hat?
Ich freue mich auf Eure Meinungen.
Grüße
Schildmann