es geht hier um 2 Abrechnungen aus den Jahren 1998 / 1999
und 1999/2000 für einen Plattenbauwohnung in Cottbus.
Nach dem Mietvertrag (plus Ergänzung mit der
Neubaumietenverordnung)hätte eine Abrechnung für den Zeitraum 1998 /
1999 bis zum 30. September 2000 erfolgen müseen. (Belegdatum einer
Mahnung - 11.07.2001.
Die Abrechnung für das Jahr 1999 / 2000 hätte bis zum 30. 09. 2001
erfolgen üssen - Belegdatum 05.12.2001.
Ferner gibt es folgende Fakten:
Anmietung der Wohnung 1993 über die Gebäudewirtschaft in Cottbus -
später Übergang auf die Aubitec
Kündigung der Wohnung zum 31. März 2000. (Übergabe usw. erfolgte
korrekt).
Per März 2002 erfolgte eine Mahnung (979,36 ?uro) eines anderen
Unternehmens (hier genannt „A“), das angeblich die Abrechnung übernommen hat. Es
enthielt den Hinweis auf eine Person, die telefonisch Auskunft
erteilen kann. Eine telefonische Erteilung der Auskunft wurde von
dieser Person abgelehnt.
An dieses Unternehmen („A“) ging ein Schreiben (März 2002) mit
folgendem Inhalt:
- Keinerlei Vertragsbindung - Entsprechender Nachweis wurde
gefordert. - Bisher keine Abrechnung der Betriebskosten erhalten.
Am 05. April 2002 schrieb die das Unternehmen „A“, das der Sachverhalt bearbeitet würde - bitte etwas Geduld. Auskunft sollte wiederum ein Herr erteilen, der auch bei einem 2. Versuch im Mai 2002 keinerlei
Auskunft erteilen wollte.
Per 30. September 2004) kam ein Schreiben in dem der Übergang von der einer Firma „B“ auf die Fiema „C“ beigefügt war. Der
Geschäftsführer ist bei beiden Unternemen scheinbar Identisch. Das
Übergangsdatum ist auf der Vollmacht der 23. Mai 2002. Der Ursprüngliche Vermieter, die Folgegesellschaft und das Unternehmen „A“ wurden nicht mehr erwähnt.
In dem Schreiben wird nun die Zahlung von 966,50 ?uro gefordert.
Esergeben sich folgende Sachverhalte:
- Es wurde keine Abrechnung erstellt - Die Angeforderte Abrechnung
blieb (seit April 2002) also über 2 Jahre unbeantwortet. - Die Kopie zur „Vollmacht zur Hausverwaltung“ zeigt keinen
bekannten Partner auf - Die Höhe der Abrechnung hat sich reduziert.
Problem:
Kann - gegebenenfalls auch eine nachfolgende Gesellschaft - wenn man
über 2 Jahre nicht reagiet hat überhaupt noch eine Abrechnung
erfolgreich durchführen? Der Mietvertrag bedient sich des Miethöhengesetzes und sieht eine Abrechnungsfrist von 12 Monaten vor.
Auch vor 2001 gab es eine Rechtsprechung, die eine verzögerte
Abrechnung nicht zulies. Gibt es hierzu einige bekannte Urteile?
Vielen Dank
Ralf Neufeld