Danke!!! Danke!!! Danke!!!
Hallo,
die Betriebskostenabrechnung muss bis (1 Jahr nach Abrechnungszeitraum) zum 30.9.2018 den Mieter erreichen. Der Vermieter muss beweisen, dass rechtzeitig zugestellt wurde. Nach dem 30.9.18 kann der Vermieter keine Nachzahlung verlangen. mehr lesen
Die naechste Abrechnung ab 1.10.17 bis Auszug vor 30.9.18 muss bis 30.9.19 den (ehemaligen) Mieter erreichen.
Gruss Helmut
Neu ist zumindest, dass ich den Bettelbrief „Nehmen Sie doch bitte den Widerspruch zurück“ als Indiz für die Nichtigkeit der Forderung bewerte.
Zudem ist meine erste gerade einmal Antwort 10min später als deine abgeschickt worden - auf „Antworten“ hatte ich schon ca. 20min früher geklickt, wurde aber dann von einem Kunden „gestört“. Ich tippe nicht aus Spaß etwas doppelt, sondern weil deine Antwort für mich noch gar nicht sichtbar war.
Mietrecht und Nebenkostenabrechnung ist aber leider nicht ‚im Allgemeinen‘.
Doch, ist er.
Ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode MUSS die Abrechnung auf dem Tisch des Mieters liegen.
Ist sie das nicht, kann der Vermieter KEINE Nachforderungen mehr geltend machen.
Wurde aber auch schon mehrfach hier geschrieben.
@steve_m: Hier geht es nicht um Verjährung, sondern zunächst mal um Verfristung von Nachforderungen. Dazu lies bitte: https://dejure.org/gesetze/BGB/556.html