Hallo,
ich hatte vor einiger Zeit schon mal eine Frage zu den Betriebskosten gehabt. Allerdings habe ich die zu ungenau formuliert meine ich. Also: Wohnung ist gekauft am 01.07.2017. Die Betriebskostenabrechnung liegt für 2016 vor (Techem). Wer macht hier die Abrechnung für das Jahr 2016 mit dem Mieter? Nach meiner Logik der, der 2016 noch Eigentümer war. Also ich nicht. Die Hausverwaltung bestätigt das so. Der Voreigentümer müsse mit dem Mieter abrechnen wenn er es nicht schon getan hat. Ein bekannter Rechtsanwalt meint ich sei aktueller Eigentümer und müsste abrechnen und das so schnell wie möglich. Was stimmt nu?
Mal rein von der Logik her:
Als Vermieter streckst du die ganzen Betriebskosten vor, bekommst schonmal monatliche Abschläge in Form der Nebenkosten vom Mieter, und am Ende schaust du, ob du zu wenig oder zu viel vom Mieter bekommen hast, und forderst entsprechend nach oder zahlst zurück.
- Hast du die Betriebskosten 2016 bezahlt?
- Hat der Mieter 2016 die Abschläge an dich gezahlt?
Das ist so etwa das, was ich den bekannten Anwalt fragen würde.
Schwer vorstellbar, wenn man die Wohnung erst im Juli 2017 gekauft hat.
Hallo Melli,
wenn ich das richtig sehe, bestand für die gekaufte Wohnung die ganze Zeit ein Mietverhältnis? Dann ist es im Prinzip so, dass du nun der neue Ansprechpartner bist. Du bist ja der Vertragspartner. Aber du sprichst von 2016. Hier müsste eigentlich gelten: 1.Ist der Abrechnungszeitraum zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits abgeschlossen, so muss der Veräußerer über die Betriebskosten abrechnen. Nachzahlungsansprüche stehen dem Veräußerer zu. Für ein Guthaben des Mieters muss der Veräußerer einstehen. In dem Entscheidungsfall war die klagende Partei zur Abrechnung über die Betriebskosten 1993 verpflichtet, weil sie am Ende des Abrechnungszeitraums 1993 (31.12. 1993) noch Eigentümerin war.
Wenn die Wohnung am 01.07.2017 übergegangen ist, war der Veräußerer (also der frühere Eigentümer) 2016 noch der Vertragspartner. Wechselseitige Ansprüche (es kann ja eine Nachzahlung oder ein Guthaben rauskommen) sind zwischen dem damaligen Mieter und dem damaligen Eigentümer abzuwickeln.
Schwierig dürfte es dann wohl 2017 werden. Dann wirst du gegenüber dem Mieter abzurechnen haben, im Innenverhältnis wirst du dich dann mit dem Veräußerer auseinandersetzen müssen (je nach dem, was im Kaufvertrag steht).
Gruß
Ultra
Ich danke euch für die Kommentare sehr freundlich, ich begreife es tatsächlich. Bis zu meiner nächsten Verwirrung dann !