Betriebskostenabrechnung Umlegeberechnung

Hallo, darf der Vermieter die Kosten für Miete Kaltwasserzähler, Wartung und Ablesung nach meinem Verbrauch individuell berechnen oder sollte der Betrag nich auf alle 160 Mieter gleich aufgeteilt werden? Meine Wohnfläche beträgt 30,49 m² der Anteil für die Umlegekosten wird auf 62,95 ³ festgelegt. Mein eigene Verbrauch ist 43,11 m³ Kaltwasser und 19,84 m³ Warmwasser. Meine Betriebskosten haben sich von 2020 mit €159 Gutschrift auf €37 für 2021 verringert. Irgend etwas stimmt nicht!? Wer kann meine Wissenslücke schließen? Danke …

Servus,

ja, das darf er.

Ja, Deine Betrachtungsweise: Nicht die Betriebskosten haben sich auf 37 € verringert, sondern Deine Nachzahlung.

Auf der Abrechnung zu den Betriebskosten steht der Gesamtbetrag für den abgerechneten Zeitraum und dessen Zusammensetzung. Das Einzige, was sich hier über die Jahre vergleichen lässt, sind die einzelnen Positionen, aus denen sich der Gesamtbetrag zusammensetzt, und überall dort, wo Mengen und Preise genannt werden, muss man die Mengen vergleichen.

Ganz am Ende werden dann vom Gesamtbetrag die geleisteten Vorauszahlungen abgezogen, aber das spielt überhaupt keine Rolle, wenn man prüfen will, wie der abgerechnete Gesamtbetrag zustande kommt.

So, und jetzt legst Du bitte die aktuelle und die vorhergehende(n) Abrechnung(en) nebeneinander und vergleichst Position für Position, und wenn Dir dann dabei etwas auffällt, was Du nicht verstehst, meldest Du Dich nochmal.

Schöne Grüße

MM

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Das finde ich zwar völlig verquer, denn nichts davon hat mit dem Verbrauch zu tun, aber zumindest das LG Berlin scheint das auch so zu sehen, bzw. so ähnlich. Und zwar nicht nach Verbrauch, sondern nach dem üblichen Umlageschlüssel für die eigentlichen (Wasser-)Kosten. Das müsste der UP prüfen, wie nun genau abgerechnet wurde.

Gruß
Christa

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Off Topic:

Auf dem Wohnungsmarkt geht es wirklich immer härter zu… :scream:

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Servus,

aber diese Positionen dienen der Wasserversorgung der Wohnungen, und diese wird sinnvoll nach Verbrauch umgelegt, soweit dieser gemessen wird. Ist grade analog zur Umlage der Heizkosten (teilweise) nach Verbrauch, die ja auch nicht bloß aus dem verbrauchten Energieträger bestehen.

Schöne Grüße

MM

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Schau in Deinen Mietvertrag was da steht denn es darf nach:
Verbrauch, Wohnfläche und Köpfen abgerechnet werden, selbst wenn in fast allen Wohnungen Wasseruhren installiert sind:
BgH Urteil, da ging es zwar nur um die Wohnfläche, kann dann aber bedarfsweise auch bei den beiden anderen, erlaubten, Berechnungsmodi angewandt werden.
https://www.mieterbund-siegerland.de/infos/sachthemen/nebenkosten/artikel/wasser-und-abwasser-duerfen-nach-wohnflaeche-abgerechnet-werden
ramses90

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Danke für Deinen hilfreichen Hinweis!

Danke für Deine hilfreiche Erklärung!