Betriebskostenabrechnung Wasserabrechnung

Hallo,

jemand hat ein Problem mit seiner Betriebskostenabrechnung, ganz speziell hinsichtlich der Wasserkosten.

Der Abrechnungszeitraum beträgt 01.10.2002 bis 30.09.2003. Die der Abrechnung zugrundeliegende Wasserrechnung beinhaltet den Zeitraum 07.2002 bis 06.2003 bei einem Gesamtverbrauch von 156 m³, nach welchem ca. 600,00 € anfielen.

In der Betriebskostenabrechnung ist ein Gesamtverbrauch von 121m³ (der tatsächlich verbrauchte im Haus) angegeben bei dem gleichen Preis, wodurch die Kosten natürlich höher ausfallen.

Jeder Mieter hat eigene Wasseruhren (daher die 121m³), die Hauptwasseruhr wurde jedoch nicht abgelesen zum Ende des Abrechnungszeitraums.

Vielen Dank für Eure Beiträge

Jeannette

Moin,
mir ist Deine Frage nicht ganz verständig.
Der Gesamtverbrauch liegt bei 121m³, abgerechnet werden aber 156m³? Pro Mietpartei werden aber die Kosten pro m³ auf der Basis von 156m³ x m³ lt. eigener Wasseruhr abgerechnet?
Ist ein Garten vorhanden, der bewässert wird, oder ein gemeinsam genutzter Waschkeller - die dort entstehenden Wasserkosten können auf sämtliche Mieter umgelegt werden.

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Moin,
mir ist Deine Frage nicht ganz verständig.
Der Gesamtverbrauch liegt bei 121m³, abgerechnet werden aber
156m³? Pro Mietpartei werden aber die Kosten pro m³ auf der
Basis von 156m³ x m³ lt. eigener Wasseruhr abgerechnet?
Ist ein Garten vorhanden, der bewässert wird, oder ein
gemeinsam genutzter Waschkeller - die dort entstehenden
Wasserkosten können auf sämtliche Mieter umgelegt werden.

Also, laut Wasserrechnung der Lieferfirma beträgt der Gesamtverbrauch 156 m³ für den Zeitraum Juli 2002 bis Juni 2003.

Abgerechnet werden 121 m³ (der laut Wasseruhren bei den einzelnen Mietparteien abgelesen wurde)für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003. Die 121 m³ sind dann der Verteilerschlüssel.

Wieviel m³ tätsächlich am Abrechnungsende (also September) verbraucht wurden, ist nicht zu ermitteln (da Hauptwasserzähler nicht abgelesen wurde) genauso wenig wie hoch dann der Betrag für das verbrauchte Wasser war.

Verstanden? Die Zeiträume decken sich irgendwie nicht und ob die tatsächlich verbrauchten m³ 121 betragen, kann nicht nachvollzogen werden.

Ist der Vermieter verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, um die Wasserrechnung dem Zeitraum der BK-Abrechnung anzupassen?

Im übrigen kein Garten, der bewässert wird auch kein Waschraum.

Hoffe, dass es jetzt einigermaßen verständlich ist.

Hallo Jeanette,

bei Wasserabrechnungen , teilweise auch bei Strom, gibt es immer wieder Überschneidungen. Dann werden höhere Wassermengen von den Wasserwerken berechnet als im Haus abgelesen werden. Wenn sich hier dann Differenzen bis zu 20 % ergeben ist nichts dagegen einzuwenden, da im Folgejahr oder im Jahr zuvor - berücksichtigt man die dort abgerechneten Kosten und Zeiträume - ein Ausgleich erfolgt. Kritisch wird es nur dann, wenn innerhalb von drei Jahren Preisänderungen auftreten und hier der Ausgleich weitaus größer ist.

Bie 121 m³ ist der Preis pro cbm höher, bei 156 cbm entspricht er dem Betrag pro cbm lt. Rechnung. Nun müsste dann im Folgejahr , wenn nur 121 abgerechnet sind, mehr abgerechnet werden wie auf der nächsten Abrechnung als Verbrauch steht. Der cbm-Preis wäre dann geringer wie auf der Rechnung der Wasserwerke. Dies wäre eine Erklärung zum Verbrauch.

Es kann aber durchaus auch so sein, dass in einer Wohnung ein Wasserzähler defekt war und daher der Verbrauch nicht berechnet wurde. Dies lässt sich meist überprüfen. Ist der Gesamtverbrauch wie in den Vorjahren, dann ist die Differenz dem Abrechnungsmodus zuzuordnen. Weicht der Wasserverbrauch - auch Warmwasserverbrauch - erheblich ab - ist zu klären, ob falsch abgelesen wurde, eine Wasseruhr defekt ist, ein Rohrbruch vorlag oder im Rahmen der Arbeiten an der Heizungsanlage das Wasser abgelassen wurde.

Gruss Günter

mir ist Deine Frage nicht ganz verständig.
Der Gesamtverbrauch liegt bei 121m³, abgerechnet werden aber
156m³? Pro Mietpartei werden aber die Kosten pro m³ auf der
Basis von 156m³ x m³ lt. eigener Wasseruhr abgerechnet?
Ist ein Garten vorhanden, der bewässert wird, oder ein
gemeinsam genutzter Waschkeller - die dort entstehenden
Wasserkosten können auf sämtliche Mieter umgelegt werden.

Also, laut Wasserrechnung der Lieferfirma beträgt der
Gesamtverbrauch 156 m³ für den Zeitraum Juli 2002 bis Juni
2003.

Abgerechnet werden 121 m³ (der laut Wasseruhren bei den
einzelnen Mietparteien abgelesen wurde)für den Zeitraum
Oktober 2002 bis September 2003. Die 121 m³ sind dann der
Verteilerschlüssel.

Wieviel m³ tätsächlich am Abrechnungsende (also September)
verbraucht wurden, ist nicht zu ermitteln (da
Hauptwasserzähler nicht abgelesen wurde) genauso wenig wie
hoch dann der Betrag für das verbrauchte Wasser war.

Verstanden? Die Zeiträume decken sich irgendwie nicht und ob
die tatsächlich verbrauchten m³ 121 betragen, kann nicht
nachvollzogen werden.

Ist der Vermieter verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen,
um die Wasserrechnung dem Zeitraum der BK-Abrechnung
anzupassen?

Nein, er hat keinen Einfluss darauf.

Im übrigen kein Garten, der bewässert wird auch kein
Waschraum.

Hoffe, dass es jetzt einigermaßen verständlich ist.

Gruss Günter

Hallo Jeanette,

bei Wasserabrechnungen , teilweise auch bei Strom, gibt es
immer wieder Überschneidungen. Dann werden höhere Wassermengen
von den Wasserwerken berechnet als im Haus abgelesen werden.
Wenn sich hier dann Differenzen bis zu 20 % ergeben ist nichts
dagegen einzuwenden, da im Folgejahr oder im Jahr zuvor -
berücksichtigt man die dort abgerechneten Kosten und Zeiträume

  • ein Ausgleich erfolgt. Kritisch wird es nur dann, wenn
    innerhalb von drei Jahren Preisänderungen auftreten und hier
    der Ausgleich weitaus größer ist.

Bie 121 m³ ist der Preis pro cbm höher, bei 156 cbm entspricht
er dem Betrag pro cbm lt. Rechnung. Nun müsste dann im
Folgejahr , wenn nur 121 abgerechnet sind, mehr abgerechnet
werden wie auf der nächsten Abrechnung als Verbrauch steht.
Der cbm-Preis wäre dann geringer wie auf der Rechnung der
Wasserwerke. Dies wäre eine Erklärung zum Verbrauch.

Es kann aber durchaus auch so sein, dass in einer Wohnung ein
Wasserzähler defekt war und daher der Verbrauch nicht
berechnet wurde. Dies lässt sich meist überprüfen. Ist der
Gesamtverbrauch wie in den Vorjahren, dann ist die Differenz
dem Abrechnungsmodus zuzuordnen. Weicht der Wasserverbrauch -
auch Warmwasserverbrauch - erheblich ab - ist zu klären, ob
falsch abgelesen wurde, eine Wasseruhr defekt ist, ein
Rohrbruch vorlag oder im Rahmen der Arbeiten an der
Heizungsanlage das Wasser abgelassen wurde.

Gruss Günter

Hallo Günter

Oh, vielen Dank. Nun hat der Mieter ein Schreiben erhalten, wonach angeblich 25 % in Ordnung seien laut einem Urteil des AG Dortmund (Leitsatz liegt dem Mieter vor). Die Abrechnung reizt diesen Rahmen natürlich voll aus. Kann der Mieter sich auf 20 % berufen? bzw. gibt es dafür irgendwelche Entscheidungen, die der Mieter dem Vermieter vorlegen kann?

Vielen Dank

Hallo Jeanette,

bei Wasserabrechnungen , teilweise auch bei Strom, gibt es
immer wieder Überschneidungen. Dann werden höhere Wassermengen
von den Wasserwerken berechnet als im Haus abgelesen werden.
Wenn sich hier dann Differenzen bis zu 20 % ergeben ist nichts
dagegen einzuwenden, da im Folgejahr oder im Jahr zuvor -
berücksichtigt man die dort abgerechneten Kosten und Zeiträume

  • ein Ausgleich erfolgt. Kritisch wird es nur dann, wenn
    innerhalb von drei Jahren Preisänderungen auftreten und hier
    der Ausgleich weitaus größer ist.

Bie 121 m³ ist der Preis pro cbm höher, bei 156 cbm entspricht
er dem Betrag pro cbm lt. Rechnung. Nun müsste dann im
Folgejahr , wenn nur 121 abgerechnet sind, mehr abgerechnet
werden wie auf der nächsten Abrechnung als Verbrauch steht.
Der cbm-Preis wäre dann geringer wie auf der Rechnung der
Wasserwerke. Dies wäre eine Erklärung zum Verbrauch.

Es kann aber durchaus auch so sein, dass in einer Wohnung ein
Wasserzähler defekt war und daher der Verbrauch nicht
berechnet wurde. Dies lässt sich meist überprüfen. Ist der
Gesamtverbrauch wie in den Vorjahren, dann ist die Differenz
dem Abrechnungsmodus zuzuordnen. Weicht der Wasserverbrauch -
auch Warmwasserverbrauch - erheblich ab - ist zu klären, ob
falsch abgelesen wurde, eine Wasseruhr defekt ist, ein
Rohrbruch vorlag oder im Rahmen der Arbeiten an der
Heizungsanlage das Wasser abgelassen wurde.

Gruss Günter

Hallo Günter

Oh, vielen Dank. Nun hat der Mieter ein Schreiben erhalten,
wonach angeblich 25 % in Ordnung seien laut einem Urteil des
AG Dortmund (Leitsatz liegt dem Mieter vor). Die Abrechnung
reizt diesen Rahmen natürlich voll aus. Kann der Mieter sich
auf 20 % berufen? bzw. gibt es dafür irgendwelche
Entscheidungen, die der Mieter dem Vermieter vorlegen kann?

Mir ist ein Urteil des AG Dortmund DWW 92,180 bekannt. Hir wird auf die Messdifferenzen zwischen Hauptwasserzähler und Einzelwasserzähler Bezug genommen. Im Tenor bestätigt das AG Dortmund in diesem Urteil, wenn verbrauchsabhängig abgerechnet wird und wenn der Hauptwasserzähler einen größeren Verbrauch anzeigt, dass die Werte des Hauptwasserzählers zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Geamtrechnung nicht durch die dort abgerechneten Werte dividiert wird sondern es werden die abgelesenen Zählerwerte genommen. Dies kann in einem Fall, wenn die Hauptrechnung größer ist als dei Werte der Einzelzähler nach dem cbm-Preis zu höheren Preisen führen. Sind die abgelesenen Werte höher als die in der Abrechnung wird ein günstigerer cbm-Preis abgerechnet.

Nun kommen jene Fälle, in denen die Differenzen nicht belegbar sind und die höher als 20 % ausfallen. Dann muss nach den Verbrauchswerten der Wohnungszähler abgerechnet werden. ( LG Braunschweig WM 99, 294 u.a. ) Hier gibt es keine Verschiebung bei den cbm-Preisen.

ZU den Werten, die bis zu 25 % überschritten werden können, handelt es sich um Zahlen bei Heizkosten unter gewissen Umständen. Hat mit dem Wasserverbrauch nichts zu tun. Mir sind keine Urteile mit 25 % bei Wasserzählern bekannt, wobei es durchaus im Einzelfall unter speziellen Voraussetzungen durchaus so ein Urteil geben könnte.

Gruss Günter

Hallo Günter

Mir ist ein Urteil des AG Dortmund DWW 92,180 bekannt. Hir
wird auf die Messdifferenzen zwischen Hauptwasserzähler und
Einzelwasserzähler Bezug genommen. Im Tenor bestätigt das AG
Dortmund in diesem Urteil, wenn verbrauchsabhängig abgerechnet
wird und wenn der Hauptwasserzähler einen größeren Verbrauch
anzeigt, dass die Werte des Hauptwasserzählers zu
berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Geamtrechnung
nicht durch die dort abgerechneten Werte dividiert wird
sondern es werden die abgelesenen Zählerwerte genommen. Dies
kann in einem Fall, wenn die Hauptrechnung größer ist als dei
Werte der Einzelzähler nach dem cbm-Preis zu höheren Preisen
führen. Sind die abgelesenen Werte höher als die in der
Abrechnung wird ein günstigerer cbm-Preis abgerechnet.

Nun kommen jene Fälle, in denen die Differenzen nicht belegbar
sind und die höher als 20 % ausfallen. Dann muss nach den
Verbrauchswerten der Wohnungszähler abgerechnet werden. ( LG
Braunschweig WM 99, 294 u.a. ) Hier gibt es keine Verschiebung
bei den cbm-Preisen.

ZU den Werten, die bis zu 25 % überschritten werden können,
handelt es sich um Zahlen bei Heizkosten unter gewissen
Umständen. Hat mit dem Wasserverbrauch nichts zu tun. Mir sind
keine Urteile mit 25 % bei Wasserzählern bekannt, wobei es
durchaus im Einzelfall unter speziellen Voraussetzungen
durchaus so ein Urteil geben könnte.

Gruss Günter

Leider hat der Mieter keine Quelle für die Entscheidung, sondern nur das Aktenzeichen des AG Dortmund. Dann wird sich der Mieter wohl zunächst mal das Urteil des LG Braunschweig zu Gemüte ziehen müssen.

Vielen Dank zunächst für Deine Beiträge.

Gruß Jeannette