Betriebsrat - Einführung einer Kennwortrichtlinie

Hallo, wir wollen eine Richtlinie zur Vergabe von Kennwörtern einführen. Diese beinhaltet nur Hinweise und Regeln wie sichere Kennwörter zu vergeben sind (Groß- und Kleinbuchstaben, Kombi aus Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen, etc.). Ein BR-Mitglied ist nun der Meinung, dass dies mitbestimmungspflichtig ist - ich bin der Meinung, dass dies nicht der Fall ist. Kann mir jemand einen Tipp geben?! Vielen herzlichen Dank. VG Trivo

Hallo,

grundsätzlich sind Dinge die Ordnung und Verhalten im Betrieb regeln mitbestimmungspflichtig.

Meist sind ja auch irgendwelche Konsequenzen genannt, wenn sich nicht an die Regeln gehalten wird.

(Weitergabe von Kennwörtern u.s.w.)

Dazu müsste man wirklich etwas mehr wissen um hier einen konkreteren Hinweis geben zu können.

Freundliche Grüße

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antort. Hier geht es wirklich nur um die Ausgestaltung eines Kennwortes. Es sind auch in der Richtlinie keine Konsequenzen benannt. Es gibt bereits eine Betriebsvereinbarung, die den Umgang mit den Kennwörtern regelt, aber nicht wie sie aufgebaut sein sollen.
VG

Hallo,

nein, sie ist nicht mitbestimmungspflichtig.

Richtlinien oder Anweisungen dieser Art unterliegen keiner gesetzlichen Mitbestimmung.
Ausnahme: Sicherheitsanweisungen - Arbeitsschutz!!!

BRätin

Hallo BRätin,

vielen Dank.

VG

Hallo,

dann könntet Ihr doch die Beschreibung, wie Kennwörter zu bilden oder zu vergeben sind, als Anhang zu der bestehenden Betriebsvereinbarung definieren und alle Spatzen sind gefangen.

Wäre das eine Idee ??

Freundliche Grüße

hallo trivo,
also ich bin betriebsratsvorsitzende und ich wüsste nicht wo diese mitbestimmungspflicht herkommen soll. es wird weder der arbeitsvertrag berührt, noch die person an sich. ausserdem ist es eine richtlinie und keine arbeitsrechtliche vorschrift oder?
also einen schönen gruß an eueren betriebsrat, sie können sich gerne bei mir melden.
lg elvira

Hallo Trivo,

ich teile Deine Meinung. In welchem Gesetz glaubt Dein Kollege denn ein Recht auf Mitbestimmung in dieser wichtigen Angelegenheit gefunden zu haben?

Tut mir leid, dass ich etwas polemisch werde, aber ich kann mir den abgedroschenen Satz einfach nicht verkneifen: Beneidenswert, dass Ihr sonst keine Probleme im Betrieb habt!

Viele Grüße
Taigahilli

Hallo Trivo,
da bin ich überfragt, meine kurze Internetrecherche hat aber Anhaltspunkte geliefert, daß EDV-Richtlinien wirklich unter § 87 betrvg zu sehen sind.Sehr passend schien folgender Link zu sein:

http://www.qbt-beratung.de/thema_edv_allgemein.htm

freundliche Grüße
Christian

Hallo, frage doch mal Deinen Kollegen auf welche Rechtsgrundlage er sich bezieht.
Aber nicht nur § 87 BetrVG sondern auch Grichtsurteile können eine Rolle spielen.
Vielleicht ist ja auch die GL bereit die Regelungen mit Euch im Monatsgespräch einvernehmlich zu klären. Als Rechtsauskunft empfehle ich die Gewerkschaft zu kontaktieren. Gruß Malook

Hallo,
für die Mitbestimmung kommt der § 87 Abs. 1 Nr 1 in Frage: „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“. Ob ein Arbeitsgericht die Paswort-Richtlinie darunter fassen würde, kann ich nicht sagen. Wenn Sanktionen angedroht werden bei Verstößen, dann könnte das sicherlich sein.
Viele Grüße
Peter

Hallo,

ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich denke nicht das so etwas mitbestimmungspflichtig ist.

Gruß
HK

Hallo,

ich halte das für mitbestimmungspflichtig, da es eine Frage der „Ordnung des Betriebes“ ist. Ich wüsste auch nicht, was gegen die Einbindung des Betriebsrates hiernsprechen sollte.

Viele Grüße

Peter

Hallo,
ich gehe mal davon aus Kennwörter = EDV-Sicherheit.
Inwieweit soll das nun mit arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zu tun haben, wo ein BR in bestimmten Fällen mitspracherechte hat? In dem Fall garnicht.
MFG
SN

Guten Tag,

da es bei EDV-Sytemen nicht darauf ankommt, was beabsichtigt ist, sondern was möglich sein könnte, hat Ihr BR natürlich recht mit seiner Aussage. Im Interesse einer rechtssicheren Lösung sollten Sie den BR mit einbeziehen.
&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
das ist kein Thema für den Betriebsrat. Laut Betriebverfassungsgesetz $87 (http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html)

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
  4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
  5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
  6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
  7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
  8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
  10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
  11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
  12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
  13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

Hallo, wir wollen eine Richtlinie zur Vergabe von Kennwörtern
einführen. Diese beinhaltet nur Hinweise und Regeln wie
sichere Kennwörter zu vergeben sind (Groß- und
Kleinbuchstaben, Kombi aus Zahlen, Buchstaben und
Sonderzeichen, etc.). Ein BR-Mitglied ist nun der Meinung,
dass dies mitbestimmungspflichtig ist - ich bin der Meinung,
dass dies nicht der Fall ist.

Hallo Trivo,
ich sehe hier keinerlei Notwendigkeit für eine
Mitbestimmungspflicht.
MfG
Borkuschter

Hallo,
da es sich nur um entsprechemde Hinweise und Regeln handel ist ihr vorhaben meiner Meinung nach nicht mitbestimmungspflichtig.

MfG
Bartblume

Hallo und sorry für spätes Melden, war unterwegs. Ich habe keine Ahnung, was eine Kennwortrichtlinie sein soll. Kannst du mir das bitte erklären? Interessiert mich. Und dann habe ich vielleicht auch eine Antwort.
Viele Grüße Brigitte

Ich bin auch nicht der Meinung das der BR hier etwas mitzubestimmen hat. Auf welchen Gesetzestext möchte er sich denn gerne beziehen? ;o)