Betriebsrat Geschlechterquote beim Nachrücken

Hallo!
Wir haben einen Betriebsrat mit Frauenquote. Jetzt ist für die BR-Sitzung ein Mitglied (männlich) verhindert. Das nächte Ersatzmitglied lt. Liste wäre ich. Ich werde aber nicht geladen das ich eine Frau bin. Es wurde jetzt der nächste Mann in der Liste geladen. Ist das korrekt? (Die Frauenquote liegt bei 2 und 2 sind auch im BR.

Hi,

das ist nicht richtig. Die Quote gilt für das Minderheitengeschlecht im Betrieb, und das scheinen bei Euch wie so oft Frauen zu sein. Demnach besteht Euer BR aus 2 Frauen und mindestens 3 Männern. Wenn nun eine Frau verhindert ist, würde das erste weibliche Ersatzmitglied nachrücken.
Ist ein Mann verhindert, rückt das erste Ersatzmitglied nach, egal welches Geschlechts (BetrVG § 15 + § 25).

Bei Listenwahl ist es etwas komplizierter, aber in jedem Fall darfst Du nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil Du zum Minderheitsgeschlecht gehörst. Es dürfen auch 3,4 oder 15 Frauen in Eurem BR sein, wenn im Betrieb mehr Männer als Frauen arbeiten, nur eben nicht weniger als in Eurem Fall 2.

Viele Grüße
Kirsten

Frauenquote gibt es nur bei der Wahl!
Frau oder Mann ist egal, der nächste auf der Liste muß geladen werden!
LG AP-BR

Hallo,

tut mir leid, aber da kenne ich mich mit dem Thema Frauenquote nicht aus - ich würde vorschlagen bei der zuständigen Gewerkschaft nachzufragen.

Grüße
Kretz

Hallo,

zunächst mal meine Verwirrung - „Batman“ ist jetzt eine Frau?!

Zur eigentlichen Frage.

Um zu klären, ob korrekt vorgegangen wurde, ist zunächst überhaupt die Quotenregelung zu klären. Diese ist in § 15 Abs. 2 BetrVG festgelegt:

„Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.“

Also folgt die Prüfroutine: Besteht der BR aus mindestens drei Mitgliedern? Wenn ja, ist die Quote für die Minderheit in der Belegung einzuhalten.
Das gilt generell, also auch bei der Einladung von Ersatzmitgliedern - in §25 Abs. 2 BetrVG heißt es:

„Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.“

Ergo: Es muss, wenn generell eine Quote gilt, geklärt werden, ob die Minderheit bereits gemäß § 15 BetrVG vertreten ist, wenn ein Ersatzmitglied des anderen Geschlechts nachrückt. Ist dies der Fall, rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist das nicht der Fall, muss das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl und dem Geschlecht der Belegschaftsminderheit nachrücken.

Klingt komplex, ist es aber bei verständigem Nachdenken nicht.

Beispiel:

Betriebsrat besteht aus 9 Leuten. Die Frauen sind in der Belegschaft in der Minderheit - die Belegschaft besteht nur aus 30% Frauen.
Es ergibt sich aus § 15 BetrVG die zwingende Quote von 2,7 Betriebsratsmitgliedern, die weiblich sein MÜSSEN - konkret müssen also immer mindestens drei Frauen im Betriebsrat vertreten sein.
Der BR besteht tatsächlich aus 4 Frauen und fünf Männern.
Es gibt eine Liste mit 5 Nachrückern (georndet nach der Anzahl der erreichten Stimmen):
Herr A
Herr B
Frau C
Frau D
Herr E.

Wird im Betriebrat eine Frau krank, dann rückt regulär Herr A nach - es sind dann immernoch drei Frauen da und die Quote ist erfüllt und er hat das höchste Stimmergebnis.

Erkranken zwei Frauen, dann rückt dagegen Frau C nach, obwohl noch zwei andere Ersatzmitglieder mit höherem Stimmergebnis da wären, die aber nicht berücksichtigt werden können, weil sonst die Quote nicht erfüllt wäre.

Ich hoffe, damit weitergeholfen zu haben und weise ausdrücklich darauf hin, dass es extrem wichtig ist, diese Regelungen zu beachten, weil bei rechtswidriger Einladung Beschlüsse nichtig sein können.

Herzliche Grüße,

Matthias.

Liebe batman1610,

ich teile dein Rechtsempfinden, vorrausgesetzt ihr hattet eine Mehrheitswahl (also eine Personenwahl). Das BetrVG §25 spricht nur in der Kommentierung vom Schutz des Minderheitsgeschlechtes. Ein Nachrücken ist nach der nächsthöheren Stimmenzahl definiert, es sei denn, dass das Minderheitgeschlecht ist nicht zahlenmäßig so vertreten , wie es lt. Wahlausschreiben vorgesehen ist. Also keine Schutzfunktion für das Merheitsgeschlecht.

Weise bitte deinen BRV darauf hin, dass ggf. gefasste Beschlüsse, Anhöhrungen usw. ungültig sein könnten, und holt euch bitte bei einem/eurem Anwalt Rechtsauskunft. (Es könnte nun jedoch sein, das der Beschluss zur Kostenübernahme der Anwaltskosten nach §40 BetrVG schon ungültig ist!)
LG

Das ist korrekt:
Da ein Mann ausfällt, wird ein Mann geladen und die in deinem Fall nächste (in deinem fall eine Frau) übersprungen.
Quote heisst nicht nur „Frauen vor“ sondern gilt für Männer genauso. Fällt ein Mann aus, wird ein Mann geladen, umgekehrt wäre es genauso.

Hallo,

wenn die Geschlechterquote erfüllt ist, rückt das Ersatzmitglied nach, das die nächsthöchste Stimmenzahl hat.
Das kann u. U. auch eine Frau sein.

Nehme mal an bei Euch besteht ein 5-er BR, bestehend aus 2 Frauen und 3 Männern? Fällt ein Mann aus, ist es in diesem Fall egal ob das Nachfolgemitglied eine Frau oder ein Mann ist. Fällt eine Frau aus ist es sinnvoll eine Frau einzuladen um das Gleichgewicht wieder herzustellen. Sind mehr als 5 Mitglieder im BR und anteilig nur 2 Frauen, macht es ebenfalls Sinn als Ersatz eine Frau zu laden.
Normalerweise wird sowieso nach der Reihe geladen - hier also wäre es korrekt, Dich einzuladen!!!

Hallo,

ja das ist korrekt.

Hi batman,

Ist das korrekt?

Ich bin mir nicht sicher, denke aber ja, das könnte korrekt sein, da ja die Frauenquote erfüllt ist. Du wärst als Nachrückerin dran, wenn eine Frau verhindert ist. Es ist ggf. von Bedeutung, ob mit Personenwahl oder Listenwahl der BR gewählt wurde usw. WEnn Du es genau wissen musst, hilft der Gang zur Gewerkschaft und ggf. zum Arbeitsgericht.
Greetinx
GIK

Hallo,
ja das ist eine interessante Frage und kann sie Dir auch rechtlich nicht einwandfrei beantworten.
Wir halten es so, es muß unser Quotenmann da sein, ist die Quote nicht erfüllt- wird der nächste Mann nachgeladen sonst der nächste Nachrücker- egal ob männlich oder weiblich.
LG
Uschi

Hallo,
ja das ist korrekt, wenn eine frau zu ersetzen ist, dann wird eine frau geladen und wenn ein mann zu ersetzen ist, dann wird ein mann geladen als ersatz soweit das möglich ist. erst wenn das nicht mehr möglich ist, kann auch das andere geschlecht ausgewichen werden.

HalloBatman 1610

Da kenne ich mich leider nicht mit aus.
Hab aber am Fritag Zeit, mich da mal ein wenig kundig zu machen und würde dir dann nochmal schreiben.
Hoffe ich bekomme etwas raus.
Lg, Sandra.

Hallo,
die Frauenquote ist wohl die nach $15 BetrVGD1WO.
Im BetrVG regelt § 25 das Thema Ersatzmitglieder

Relevant ist an dieser Stelle Absatz (2):

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

Hierzu sagt § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter

(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Also: ist ein BR-Mitglied verhindert oder rückt ein Ersatzmitglied nach, so ist natürlich wieder auf die Einhaltung der Quote für das Geschlecht in der Minderheit zu achten.

Wir haben einen Betriebsrat mit Frauenquote. Jetzt ist für die
BR-Sitzung ein Mitglied (männlich) verhindert. Das nächste
Ersatzmitglied lt. Liste wäre ich. Ich werde aber nicht
geladen, da ich eine Frau bin. Es wurde jetzt der nächste Mann
in der Liste geladen. Ist das korrekt?

Hallo Fr. Batman1610,
sorry für die späte Antwort - Urlaub.
Aber besser als „Matthias H. Werner“ kann man die Frage nicht beantworten.
MfG
Borkuschter

Hallo,

ja, die Beachtung der Geschlechterquote, auch bei Ersatzmitgliedern, ist im Gesetz vorgeschrieben. § 25 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz.

Viele Grüße

Peter

Hallo batman1610!

Sorry, hab mich mit meiner 2. Antwort ein wenig verspätet…kam leider nicht eher dazu!

Hab im BetrVG (Fitting…22 Auflage) §25 (24) noch folgendes zu deiner Anfrage gefunden:

Für das Nachrücken ist zu unterscheiden, ob das ausgeschiedene oder verhinderte BR Mitglied in Verhältniswahl oder Mehrheitswahl gewählt worden ist.
Bei beiden Wahlvarianten ist der Geschlechterproportz zwingend zu beachten.
Eine spätere erhebliche Änderung der Geschlechterrelation während der Amtszeit des BR wirkt sich weder auf dessen Zusammensetzung aus, noch verändet sie die Reihenfolgre des Nachrückens.
Eine solche Änderung ,müsste ansonsten Anlass für eine Neuwahl sein.

Hoffe das hilft dir weiter!
Lg, Sandra.